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Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

© Marcus Aurelius / Pexels

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen gemäß § 163 SGB IX (www.gesetze-im-internet.de) sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Tun sie dies nicht, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Jedes Jahr müssen betroffene Unternehmen bis zum 31. März der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und so nachweisen, dass sie entweder die Quote erfüllen bzw. die Ausgleichsabgabe zahlen müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Schwerbehindertenanzeige jährlich bis 31. März elektronisch abgeben

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Es sind keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Bei weiteren Fragen rund um das Anzeigeverfahren und zur Erstellung der Anzeige bieten das „Lexikon“ und die „FAQ“, die über die Startseite der Homepage www.iw-elan.de zu finden sind, eine gute Hilfe.

 

 

 

 

 
 
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