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Einwegkunststoff-Fonds-Gesetz: Jetzt registrieren!

Erschienen am 11.09.2024

Im vergangenen Jahr wurde das Einwegkunststoff-Fonds-Gesetz verabschiedet. Demnach müssen Hersteller ab 2024 die Kosten dafür tragen, dass ihre Produkte in öffentlichen Räumen als Abfall eingesammelt und entsorgt werden müssen. Über einen Fonds werden den Kommunen die Kosten erstattet, die ihnen für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten entstehen.

Folgende Hersteller von Produkten aus Einweg-Kunststoffen fallen unter das Gesetz:

  • Behälter (Boxen), Tüten und Folienverpackungen für Lebensmittel, die unmittelbar aus der Verpackung verzehrt werden (entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, ohne dass es einer weiteren Zubereitung bedarf). Wichtig: Betroffen sind auch Gewerbetreibende, die solche Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr befüllen (Beispiel: Kinobetreiber, der Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft).
  • Getränkebehälter und -becher aus Kunststoff (einschließlich Verschluss und Deckel) mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern. Nicht unter die Regelungen fallen Getränkebehälter aus Glas oder Metall, deren Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff bestehen.
  • leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke bis 50 Mikrometer), die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren angeboten werden
  • Feuchttücher (getränkte Tücher für Körperpflege und Haushalt)
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter für Tabakprodukte
  • ab 2026 auch Hersteller von Feuerwerkskörpern

Die betroffenen Unternehmen müssen zwei wichtige Termine beachten: Bis spätestens Ende 2024 müssen sie sich auf der vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter www.einwegkunststofffonds.de). In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über die Mengen vorlegen, die sie im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebracht haben. Die Mengenangabe ist die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds.

Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht. Das bedeutet: Auch wenn nur geringe Mengen anfallen, müssen sich die Betriebe auf der DIVID-Plattform registrieren, ihre Mengen dort melden und eine entsprechende Abgabe bezahlen. Die IHK-Organisation weist darauf hin, dass Betriebe mit hohen Bußgeldern und sogar einem Vertriebsverbot rechnen müssen, wenn sie die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumen. Schon im Vorfeld hatte die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisiert, dass durch die Regelungen neue Kosten und neue Bürokratie auf die Unternehmen zukommen.

www.einwegkunststofffonds.de

www.umweltbundesamt.de/ewkf/

Webcode: N710