Minijobs
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Für sogenannte Mini-Jobs gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer.
Ab dem 1. Januar 2013 ist zum einen die Verdienstgrenze auf 450 Euro angehoben worden. Zudem werden Minijobber nun verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen. Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse gibt es umfassende Übergangsvorschriften.
Die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen betragen drei Monate oder 70 Arbeitstage. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.
Meldestelle für alle Mini-Jobs ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zudem besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft.
Seit dem 1. Januar 2011 muss der Arbeitgeber eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist, zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale.