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Rechtsauskünfte

Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z

Vorbemerkung

Die Sammlung Genehmigungspflichtige Gewerbe von A – Z wird seit 1990 von der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken herausgegeben und ist nunmehr überarbeitet und aktualisiert.

Neben einer Reihe neuer Begriffe wie z. B. „Wohnimmobilienverwalter“, „virtuelle Währungen“, „Katzencafé“ „Hawala“ oder „Corona-Teststation“ wurden die vorhandenen Fundstellen aktualisiert und auf den Stand Februar 2022 gebracht.

Mit dieser aktuellen Version geht die IHK Nürnberg für Mittelfranken neue Wege. Die Sammlung wird nunmehr in einem Stichwortkatalog online auf unserer Website kostenlos zur Verfügung gestellt. Wir bitten trotzdem um Beachtung des Urheberrechts, gestatten aber gerne eine Verlinkung.

Die alphabetische Darbietung der in einer Vielzahl gewerberechtlicher Gesetze und Nebengesetze verstreuten Bestimmungen soll helfen, die Genehmigungspflicht zu prüfen, den genehmigungspflichtigen und den genehmigungsfreien Unternehmensgegenstand exakt zu formulieren und die rechtliche Qualität der Zulassungsbestimmungen einzuordnen. Insbesondere im Rahmen der Existenzgründungsberatung, aber auch bei der Anmeldung der GmbH und der AG stellt die Sammlung eine wichtige Hilfe dar.

Die Sammlung enthält in Haupt- und Verweisstichwörtern die in der Praxis häufigsten Genehmigungstatbestände, ohne allerdings Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Die aktuellen Fassungen der zitierten Gesetze lassen sich im Internet beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter www.gesetze-im-internet.de finden. Soweit Landesrecht einschlägig ist, wird bayerisches Landesrecht zitiert.

Die Zulassungsvorschriften unterscheiden in ihrem rechtlichen Gehalt personen- und betriebsbezogene Zulassungsbeschränkungen und überwachungspflichtige Gewerbe. Nicht alle Vorschriften haben den Charakter einer staatlichen Genehmigung i. S. des Registerrechts. In zusätzlichen Hinweisen werden wichtige Nebengesetze erwähnt, die im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung oder der Berufsausübung stehen. Soweit erforderlich wird auch auf Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und sonstige Besonderheiten hingewiesen.

Die Sammlung versteht sich als lebendes Dokument. Anregungen, Ideen oder Verbesserungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht und werden gerne aufgenommen. Bitte wenden Sie sich dazu an Herrn Oliver Baumbach unter oliver.baumbach@nuernberg.ihk.de 

Die Übersicht ist ein Service für die Mitgliedsunternehmen der IHK Nürnberg für Mittelfranken bzw. für Existenzgründer, die im Bezirk der IHK Nürnberg für Mittelfranken ein Gewerbe anmelden möchten. Unternehmen und Existenzgründer aus anderen IHK-Bezirken wenden sich bitte bei Fragen zu den einzelnen Gewerben an die für sie zuständige IHK. Welche dies ist, kann über den IHK-Finder ermittelt werden.

Diese Sammlung soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit. Obwohl sie mit großer Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, es wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.

Zeichenerklärung:

A Staatliche Genehmigung i S v § 8 GmbHG, § 37 AktG

B Personenbezogene Zulassungsbeschränkung

C Betriebsbezogene Zulassungsbeschränkung

E Überwachungspflichtiges Gewerbe

Hinweise: Unter der Kreisverwaltungsbehörde ist die untere staatliche Verwaltungsbehörde zu verstehen. In Bayern nimmt diese Aufgabe bei kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt wahr, bei kreisfreien Gemeinden werden diese Aufgaben durch die Gemeinde selbst erledigt, eine Sonderregelung gibt es für kreisangehörige „große Kreisstädte“, die diese staatlichen Aufgaben in beschränktem Umfang erfüllen. Bei der Regierung handelt es sich um die mittlere staatliche Ver­waltungsebene, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt ist.

 

Anfangsbuchstabe A

Abfallbeseitigung

siehe auch Sammlungen

(B) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212). Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörden

Zusätzliche Hinweise: Gemäß § 72 Abs. 3 KrWG gilt eine Transportgenehmigung, die nach § 49 Abs. 1 des alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung erteilt wurde, bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort. Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte, die nach § 50 des alten KrW-/AbfG erteilt wurde, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort, § 72 Abs. 4 KrWG.

(E) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben Ihre Tätigkeit vor Aufnahme des Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG, gem. § 53 Abs. 1 KrWG.

Voraussetzungen: Belege über Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde können von der Behörde verlangt werden Zuständigkeit: Kreisverwaltungsbehörden Zusätzliche Hinweise: Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die Transporte „im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens durchführen“ aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, § 7 Abs. 9 AbfAEV.

(C) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs bedürften gem. § 35 Abs. 1 KrWG der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); einer weiteren Zulassung nach dem KrWG bedarf es nicht.

Voraussetzungen: Es muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG und der aufgrund § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zuständige Stelle: Regierung Zusätzliche Hinweise: Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Abschleppunternehmen

siehe Güterkraftverkehr, gewerblicher

Hinweis: Erlaubnispflicht besteht nicht für reparaturbedürftige Fahrzeuge

Abwasseranlagen

(C) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage,

1. für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, oder

2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder

3. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

a) aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, bedürfen einer Genehmigung, § 60 Abs. 3 WHG (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585).

Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen, § 60 Abs. 7 WHG.

(C) Tiefenbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung können der Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 | 540 unterfallen, § 1 Abs.1 Nr. 1 UVPG iVm. Anlage 1 Nr. 13.4.

(C) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, § 8 Abs. 1 WHG. Die verschiedenen Benutzungstatbestände sind in § 9 WHG definiert.

Adressvermittlung

siehe auch Makler

(A) Das Sammeln und Aktualisieren von Immobilien- und Wohnangeboten in einer Datenbank und die Abgabe von Informationen daraus in Form einer Computerliste an Immobilien- und Wohnungssuchende gegen Entgelt unterfällt § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO (BVerwG B v. 10.10.1990 – GewA 1991, 2).

Änderungsschneider

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HWO Abschn. 2 Nr. 37)

Akustikbau

siehe Trockenbau

Alarmanlagenbau

zulassungspflichtiges Handwerk (Elektrotechniker Anl. A HwO Nr. 25)

Alibi-Agenturen

Alibi-Agenturen sind Unternehmen, die dem Kunden für ein bestimmtes Ereignis oder einem bestimmten Zeitraum ein künstliches Alibi gegenüber Dritten oder seiner Umwelt verschafft. Es kann sich im Kleinen um ein Verleugnen am Telefon handeln oder im größeren Stil können auch ganze Legenden aufgebaut werden; z.B. wonach der Kunde in anderen Ländern weilt, auf Lehrgängen sich weiterbildet oder am Arbeitsplatz fleißig ist.

Nach Diskussion durch den Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht (siehe GewArch 2012/2 S. 67 f.) ist man zu der Auffassung gelangt, dass es sich um eine „erlaubte“ Tätigkeit handelt. Ein sozial unwertes Handeln ist nicht gegeben, sofern nicht konkrete Begleitumstände etwas anderes indizieren.

Voraussetzungen: Gewerbeanzeige

Altenheim

(E) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG (Bek. Vom 05.11.2001 | 2970). Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 12 Abs. 1 S. 2 HeimG. In der Anzeige ist darzulegen, dass die Anforderungen nach § 11 Abs. 1-3 HeimG erfüllt werden.

Voraussetzungen (nicht abschließend): Zuverlässigkeit, insb. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betriebe eines Heimes, ausreichende Beschäftigung von Angestellten mit persönlicher und fachlicher Eignung, Angemessenheit des Entgeltes, Betreiben eines Qualitätsmanagements, bauliche Mindestanforderungen, Abschluss eines Heimvertrages; Förderung und Schutz der Bewohner (Details siehe § 11 Abs. 1-3 HeimG)

Zuständige Behörde: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: VO über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung) v. 03.05.1983 (BGBl. I S. 550) idF v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346).

VO über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung) vom 19.07.1993 (BGBl. I S. 1205) idF v. 22.06.1998 (BGB. I S. 1506).

VO über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (Heimsicherungsverordnung) v. 24.04.1978 (BGB. I S. 553) idF v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

VO über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV) v. 19.07.1976 (BGBl. I S. 1819) idF v. 25.07.2002 (BGBl. I S. 2896).

Altenpfleger, -in

siehe Pflegefachmann/-frau

Hinweis: Das Gesetz über die Berufe Altenpfleger (Altenpflegergesetz – AltPflG) vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1690) trat am 31.12.2019 außer Kraft und wird durch das Pflegeberufereformgesetz ersetzt. 

Altkleidersammlung

siehe Sammlungen

Altmetallhandel

(E) Überwachungsbedürftig gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 e GewO v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202)

Altautos, Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen zur weiteren Verwendung (Schredderanlagen)

(C) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben gem. § 7 Abs 1 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) v. 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) der zuständigen Behörde die gültige Bescheinigung nach § 5 Abs 3 VO, einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 27 Abs 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) erteilte Nummer, der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen, § 5 Abs 2 VO.

Sanktion: Ordnungswidrigkeit gem. § 11 VO

Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde bzw. Kraftfahrzeuginnung bei Kraftfahrzeugwerkstätten

Hinweise: Annahmestelle sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein.

Demontagebetrieb sind Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen.

Rücknahmestelle sind Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden.

Schredderanlage sind Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen.

Sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen.

Anforderungen: (Details siehe Anhang zur AltautoV)

Annahmestelle/Rücknahmestelle: baurechtliche Nutzungsgenehmigung, Einhaltung der Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz, Platzaufteilung, Ausrüstung, Dokumentation (Betriebstagebuch).

Demontagebetrieb: Gliederung der Betriebsfläche, Platzausrüstung, Genehmigung nach dem BImSchG, Einhaltung der Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz, Dokumentation (Betriebstagebuch).

Schredderanlagen: Genehmigung nach dem BImSchG, Einhaltung der Regelung zum Umwelt- und Arbeitsschutz, Dokumentation (Betriebstagebuch). Sonstige Anlagen: siehe Schredderanlagen

Altreifen

siehe Abfallbeseitigung

Aluminiumgießer

zulassungsfreies Handwerk (Metall- und Glockengießer, Anl. B HWO Abschnitt 1 Nr. 9)

Ambulante Pflegeeinrichtungen/Pflegdienste

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflege iSd § 36 versorgen, § 71 Abs. 1 SGB XI (Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist).

Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,

2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

4. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde. (§ 71 Abs. 3 SGB XI)

Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag), § 72 Abs. 1 SGB XI.

Voraussetzungen: Gemäß § 72 Abs. 3 SGB XI dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1. den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen,

2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind,

3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,

4. sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden;

5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen;

ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind.

Hinweis: Beachte auch § 72 Abs. 3a-3f SGB XI.

Hinweis: Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GDVG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz vom 24. Juli 2003) hat wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen.

Ankerwickler

zulassungspflichtiges Handwerk, sofern Einzelanfertigung (Elektromaschinenbauer Anl. A HwO Nr. 26)

Anlageberatung/ Anlagevermittlung

siehe Finanzanlagenvermittlung

Anlagen

(C) Errichtung und Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, sind erlaubnispflichtig nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge).

Anteilsscheinvermittlung

siehe auch Finanzanlagenvermittlung

(A) Die Vermittlung von Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, von Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG i.d.F. vom 22.07.2013 bedarf der Erlaubnis gem. § 34 f GewO v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666).

Antennenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Informationstechniker, Anl. A HWO Nr. 19; Elektrotechniker, Anl. A HWO Nr. 25)

Apotheke

(A) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapothekenbetreiben will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Abs. 2 Apothekengesetz – ApoG.

Voraussetzungen: voll geschäftsfähig, Approbation als Apotheker, Zuverlässigkeit, eidesstattliche Versicherung, dass keine Beteiligung an anderen Apotheken besteht, Verpachtung nur in den zugelassenen Rahmen stattfindet, keine Absprachen bzgl. des Verkaufs von Medikamenten vorliegen, Räume müssen Anforderungen der Apothekenbetriebsverordnung (§ 4) entsprechen, gesundheitliche Eignung, Mitteilung, ob in anderen Orten der EU- oder EWR-Staaten eine Apotheke betrieben wird.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzlicher Hinweis: Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Siehe auch: Apothekenbetriebsverordnung

Apparatebauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Behälter- und Apparatebauer Anl. A HwO Nr. 45)

Appreteur

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HWO Abschnitt 2 Nr. 44)

Arbeitnehmerüberlassung

(A) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis, § 1 Abs 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) idF vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Ausübung nur in EU-Staaten

Zuständigkeit: Agentur für Arbeit in Nürnberg für Bayern

Hinweis: Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung. (OLG Hanau, B v. 16.12.1996 15 W-293/96 GmbHR 1997, 600).

Arbeitsvermittlung

(A) Die Erlaubnispflicht für die Arbeitsvermittlung durch Dritte (früher § 291 SGB III) ist durch Gesetz v. 27.03.2002 (BGBl. I S. 1130) aufgehoben worden. Mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht sind auch die ArbeitsvermittlungsVO vom 11.03.94 (BGBl I 94, 1949) und das Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Beschäftigungen im Ausland aufgehoben worden. Das Bundesministerium für Arbeit kann aber durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EG oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums sowie die Vermittlung und die Abwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der BA durchgeführt werden kann (§ 292 SGB III). Dies ist durch § 38 BeschVO v 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geschehen. Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 21.12.2011 (BGBl. I S. 2854) bedürfen alle Träger der Arbeitsförderung die Zulassung durch eine fachkundige Stelle, wenn sie selbst Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, § 176 SGB III. Darunter fallen auch private Arbeitsvermittler, die den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bei der BA abrechnen wollen.

Voraussetzungen: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Kenntnis über Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem (QM-System), angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer/-innen.

Zuständigkeit: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)

Architekt (für Bayern)

(B) Die Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in darf gem. Art. 1 Abs.1 Baukammerngesetz-BauKaG vom 09.05.2007 (GVBl. S. 308) nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.

Voraussetzungen: Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegend berufliche Beschäftigung in Bayern, Studium, praktische Erfahrung

Zuständige Stelle: Architektenkammer

Zusätzliche Hinweise: Der Architekt übt einen freien Beruf aus, seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Entsprechende Regelungen gibt es auch in den anderen Bundesländern.

Armierungsarbeiten (Baustahl)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Eisenflechter Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 1)

Arzneimittel

siehe auch Nahrungsergänzungsmittel

(A) 1. Herstellung Die gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung von Arzneimitteln iSv § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr. 1, von Testsera oder Testantigene, von Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Weg hergestellt werden, oder anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, bedarf der Erlaubnis gem. § 13 Abs 1 AMG.

Voraussetzungen: mind. eine Person mit Sachkenntnis nach § 15, die für die in § 19 genannten Tätigkeiten verantwortlich ist, sachkundige Person die ihr obliegende Verpflichtung ständig erfüllen kann, Zuverlässigkeit, geeignete Räume und Einrichtungen, Hersteller muss gewährleisten, dass Herstellung und/oder Prüfung von Arzneimitteln nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen wird. (§ 14 Abs. 1 AMG)

Zuständigkeit: Regierung von Oberbayern (für Bayern)

(E) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen, § 67 Abs. 2 AMG.

Zuständigkeit: Regierung von Oberbayern (für Bayern)

(A) 2. Inverkehrbringen Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln iS des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 AMG bedarf im Einzelhandel der Erlaubnis gem. § 1 Abs 2 G über das Apothekenwesen (ApoG) v 15.10.1980 (BGBl. I S. 1993) iVm § 43 AMG.

Voraussetzungen und zuständige Stelle: siehe Apotheke

(E) 3. Inverkehrbringen von Arzneimitteln Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen, § 67 Abs 1 S 1 AMG.

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für Einrichtungen, die Gewebe gewinnen, die die für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchung durchführen, Gewebe be- oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern, einführen oder in Verkehr bringen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn schon andere Erlaubnispflichten bestehen (§ 67 Abs 4).

Zuständige Stelle: Regierung von Oberbayern (für Bayern)

(A) 4. Einfuhrerlaubnis Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will, bedarf einer Erlaubnis, § 72 Abs 1 AMG.

Zuständige Stelle: Regierung von Oberbayern (für Bayern)

(A) 5. Großhandel mit Arzneimitteln Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1, Testsera oder Testantigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel, § 52a Abs 1 AMG.

Voraussetzungen: Vorhandensein geeigneter Betriebsräume, Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt, Zuverlässigkeit der Person, schriftliche Verpflichtung die für den Großhandel geltenden Regelungen einzuhalten. Zuständige Stelle: Regierung von Oberbayern (für Bayern) BetriebsVO für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe v. 10.11.1987 (BGBl. I S. 2370)

(B) 6. Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken Freiverkäufliche Arzneimittel iSv §§ 43, 44 AMG dürfen gem § 50 Abs 1 AMG außerhalb von Apotheken im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden.

Voraussetzung: Sachkunde des Betriebsleiters

Zuständige Stelle für Sachkunde: Industrie- und Handelskammern

Zusätzliche Hinweise: Für apothekenpflichte Arzneimittel ist eine Erlaubnis gem § 1 Abs. 2 Apothekengesetz erforderlich (§ 43 AMG).

Asphaltierer (ohne Straßenbau)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 4)

Aufzugbauer

Einbau, Reparatur, Wartung

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer, Anl. A HwO Nr. 13; Feinwerkmechaniker, Anl. A HwO Nr. 16; Elektrotechniker, Anl. A HwO Nr. 25)

Augenoptiker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 33)

Ausbeiner (Fleisch)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 43)

Ausflugsfahrten

siehe Personenbeförderung

siehe Fahrgastbeförderung

Ausführung einfacher Schuhreparaturen

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 39)

Auskunfteien

(E) Überwachungsbedürftig gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO v. 22.02.1999 (BGBl. I. S. 202)

Ausstattungsmaler

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 9)

Ausstellungen

siehe Marktveranstaltungen

Auswandererberatung

(B) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Abs. 1 S. 1 Auswandererschutzgesetz – AuswSG idF v. 12.03.2003 | 443.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Sachkunde

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde § 1 ZustVAuswSG

Autolackierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maler- und Lackierer, Anl. A HwO Nr. 10; Karosserie- und Fahrzeugbauer, Anl. A HwO Nr. 15; Kraftfahrzeugtechniker, Anl. A HwO Nr. 20)

Automatenaufsteller

siehe Spielgeräte

Autoradioreparateur

zulassungspflichtiges Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker, Anl. A HwO Nr. 20)

Autosattler

zulassungsfreies Handwerk (Sattler, Anl. B HwO Abschnitt 1, Nr. 26)

Autoscheiben, Einsetzen von

zulassungspflichtiges Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauer, Anl. A HwO Nr. 15; Kraftfahrzeugtechniker, Anl. A HwO Nr. 20; Glaser, Anl. A HwO Nr. 39)

Autoverwertung

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Fahrzeugverwerter Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 14)

Autowrack

siehe Abfallbeseitigung

 

Anfangsbuchstabe B

Backofenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Ofenbauer- und Luftheizungsbauer, Anl. A HwO Nr. 2)

Backshop-Betreiber

Backen von Rohlingen oder Crepes kein Handwerk nach Ziff. 1 Anlage A Nr. 30 HwO

Bademeister, medizinischer

siehe Masseur

Bäcker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 30)

Hinweis: Berufsbild siehe Bäckermeisterverordnung (BäckMstrV) v. 28.02.1997 (BGBl. I S. 393)

Bandagist

zulassungspflichtiges Handwerk (Orthopädietechniker, Anl. A HwO Nr. 35)

Bankgeschäft

(A, C) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 32 Kreditwesengesetz (KWG) vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776).

Bankgeschäfte sind die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), die in § 1 Abs 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben; die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. (§ 1 Abs 1 Kreditwesengesetz (KWG) vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist)

Voraussetzungen: Ausreichend haftendes Eigenkapital, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, Geschäftsplan

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)

Siehe auch: Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaft

Bauanschläger

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer, Anl. A HwO Nr. 1)

Baufertigteile, Einbau von genormten (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 24)

Bauschutt

siehe Abfallbeseitigung

Bautenschutz

zulassungspflichtiges Handwerk Mauer und Betonbauer (Anl. A HwO Nr. 1), zulassungsfreies Handwerk (Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierungen in Gebäuden) Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 54) oder zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Fuger im Hochbau Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 5)

Bautentrocknungsgewerbe

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 2)

Bauträger, Baubetreuer

(A) Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden oder als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme: IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht zu den Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK.

Hinweise: Sicherheitsleistung oder Vertrauensschadensversicherung, getrennte Vermögensverwaltung, Buchführungspflicht, Informationspflichten nach MaBV (Makler- und Bauträger-Verordnung)

Begasungen

siehe Giftstoffe

Behälterbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO 45)

Beherbergungsbetrieb

siehe Gaststätte

Behindertentransporte

siehe Personenbeförderung

Behindertenwerkstätte

Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne des Kapitels 12 des SGB IX in Anspruch nehmen wollen, bedürfen gem. § 225 SGB IX der Anerkennung.

Zuständige Stelle für Anerkennungsverfahren: Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe

Hinweise: besondere Voraussetzungen für den Betrieb einer Behindertenwerkstätte ergeben sich aus der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1365)

Bekanntschaftsvermittlung

siehe Partnervermittlung

Beratende/r Ingenieur/in (Bayern)

Die Berufsbezeichnung Beratende/r Ingenieur/in darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der beratenden Ingenieure oder einer entsprechenden Liste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist, Art. 1 Abs. 2 BauKaG

Voraussetzungen: Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Tätigkeit in Bayern, berechtigt nach BayIngG die Berufsbezeichnung Ingenieur/in zu führen, praktische Tätigkeit, Beruf wird eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt (Art. 5 Abs. 2 BauKaG)

Zuständigkeit: Ingenieurkammer-Bau

Bergbau

(A) Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen, bedarf der Bewilligung, § 6 BBergG (Bundesberggesetz vom 13.08.1980, BGBl. I S. 1310)

Zuständige Behörde: Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Oberste Bergbehörde); örtlich: Bergamt Nordbayern (für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberpfalz, Oberfranken, Unterfranken)

Berufsberatung

siehe Untersagungsmöglichkeit: Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt, die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist, § 288a SGB III.

Berufsverkehr

siehe Personenbeförderung

Bestatter

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 55)

Betäubungsmittel

(A) Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis, § 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz)

Voraussetzungen: Bestellung eines Betriebsverantwortlichen für die Einhaltung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit erforderlicher Sachkenntnis, Zuverlässigkeit, Eignung der Betriebsräume, Gewährleistung der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs

Zuständige Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Beteiligungsgesellschaften

siehe Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Betonbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1)

Hinweis: Berufsbild siehe Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV) vom 30.08.2004 (BGBl. I S. 2307)

Betonbohrer (Diamant/Säger)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Betonbohrer und -schneider Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 8)

Betonplattenhersteller

siehe Betonsteinhersteller

Betonsanierer

siehe Betonbauer

siehe Bautenschutzgewerbe

Betonsprossenhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Betonstein- und Terrazzohersteller Anl. A Nr. 43 HwO)

Betonsteinhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Betonstein- und Terrazzohersteller Anl. A Nr. 43 HwO)

Hinweis: Berufsbild siehe Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (BetTerMstrV) vom 21.01.1993 (BGBl. I S. 87)

Bewachungsgewerbe

(A) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis, § 34a Abs 1 GewO v 22.02.1999 (BGBl. I S. 202)

Voraussetzung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde (für Erlaubnis), Industrie- und Handelskammer (für Sachkundenachweis)

Zusätzliche Hinweise: Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) v. 03.05.2019 (BGBI. I S. 692)

Bezirksschornsteinfeger

siehe Schornsteinfeger

Bierdruckanlagen installieren

zulassungspflichtiges Handwerk (Kälteanlagenbauer Anl. A HwO Nr. 18 oder Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Bilanzbuchhalter

siehe Buchführungshelfer

Bitcoins / Virtuelle Währungen

Bitcoins/Virtuelle Währungen wurden von der Bafin in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheit gem. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG rechtsverbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert.

Je nach Ausgestaltung der Tätigkeiten können ggf. dem KWG unter fallende Vorgänge vorliegen:

Plattformen/Börsen

Wer im eigenen Namen gewerbsmäßig Virtuelle Währungen für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG)

Multilaterales Handelssystem § 1 Abs. 1a Nr. 1b KWG

Anlage- oder Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1, Nr. 2 KWG)

Mining/ An- und Verkauf

Eigenhandel § 1 Abs. 1a Nr. 4d) KWG

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Weitere Informationen zum Thema "Virtuelle Währungen" finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Blindenwaren, Vertrieb

Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO erforderlich

Blitzschutzanlagen bauen und montieren

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4, Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13, Klempner Anl. A HwO Nr. 23 oder Elektrotechniker Anl. A HwO Nr. 25)

Bodenleger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 3)

Börse, Börsenhandel

(A) Die Errichtung einer Börse bedarf gem. § 4 Abs 1 Börsengesetz v. 16.07.2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde (Oberste Landesbehörde).

Voraussetzungen: Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel, Zuverlässigkeit, Geschäftsplan, Angabe der Eigentümerstruktur, Angaben über die Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen

Hinweise:

Wertpapierbörsen: Wertpapierbörsen iS des Börsengesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des § 2 Abs 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auch andere Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs 2b des Wertpapierhandelsgesetzes und Edelmetalle gehandelt werden.

Warenbörsen: Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Waren im Sinne des § 2 Abs 2c des Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschäfte in Bezug auf Waren gehandelt werden. An Warenbörsen können auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt werden

(A) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Börsenhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich gem. § 19 Abs 1 Börsengesetz

Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen, die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 19 Abs 2 Börsengesetz.

Voraussetzungen: Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist gem. § 19 Abs 4 Börsengesetz zu erteilen, wenn bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat; die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist; das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs 1 Satz 1 oder § 53b Abs 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt ist; bei dem Unternehmen, das nach zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

(A) Zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen können mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betraut werden (Zulassung als Skontroführer) gem. § 27 Börsengesetz.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Zuständigkeit: Geschäftsführung

Börsenmakler

siehe Finanzdienstleistungen

Böttcher

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A Nr. 49 HwO)

Bogenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 48)

Hinweis: Berufsbild siehe Bogenmachermeisterverordnung (BogMstrV) vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 221)

Bootsbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Boots- und Schiffbauer Anl. A HwO Nr. 28)

Hinweis: Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV) vom 26.04.2016 (BGBl. I S. 974)

Brauer

zulassungsfreies Handwerk (Brauer und Mälzer Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 29)

Hinweis: Berufsbild siehe Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV) vom 15.08.1996 (BGBl. I S.1329)

Briefbeförderung

siehe Postdienste

Brunnenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 7)

Hinweis: Berufsbild siehe Brunnenbauermeisterverordnung (BrbMstrV) vom 14.10.2005 (BGBl. I S. 3024)

Buchbinder

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 39)

Hinweis: Berufsbild siehe Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV) vom 05.05.2006 (BGBl. I S. 1152)

Buchführungshelfer

(B) Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufenden Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen ist gem. § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (B Steuerberatung) ausgenommen, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (oder einer gleichwertigen Vorbildung) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Das Finanzamt kann bei Missbrauch die Tätigkeit nach § 7 Nr. 2 StBerG untersagen.

Zusätzliche Hinweise: Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, mit Ausnahme des Kontierens von Belegen und des Erteilens von Buchanweisungen ist zulassungsfrei (§ 6 Nr. 3 StBerG).

Das in § 8 Abs. 1 StBerG enthaltene Werbeverbot ist auf die o.g. Tätigkeiten nicht anzuwenden.

Hinweis: Nach Auffassung der Steuerberaterkammern weist die Verwendung der Bezeichnung „Buchführungshelfer“ und „Buchhalter“ auf Steuerberatertätigkeit hin und sei deshalb gem. § 3 UWG wettbewerbswidrig. Von einer Verwendung dieser Begriffe wird daher abgeraten.

Buchmacher

(A) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis gem § 2 Abs 1 Rennwett- und Lotteriegesetz - RennLottG v. 25.06.2021 (BGBl. I. S 2065).

Voraussetzungen: Erlaubnis für Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will.

Zuverlässigkeit, kaufmännische Sachkunde, Erbringen von Sicherheitsleistungen

Zuständige Stelle: Regierung (in Bayern)

Hinweis: Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriewesengesetz v. 16.06.1922 (BGBl. I S. 611-14-1)

Buchprüfer, vereidigter

(B) Die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, bedarf der Anerkennung oder Bestellung als vereidigter Buchprüfer gem. §§ 128 ff Wirtschaftsprüferordnung idF der Bek. V. 5.11.1975 (BGBl. I S. 2803).

Zuständige Stelle: Wirtschaftsprüferkammer

Zusätzliche Hinweise: Der vereidigte Buchprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Büchsenmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 22)

Hinweis: Berufsbild siehe Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV) vom 01.10.1981 (BGBl. I S. 1117)

Bügelanstalt für Herren-Oberbekleidung

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 26)

Büroinformationselektroniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Informationstechniker Anl. A HwO Nr. 19)

Bürstenmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Bürsten- und Pinselmacher Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 25)

Busreisen

siehe Personenbeförderung

 

Anfangsbuchstabe C

Café

siehe Konditor

siehe Gaststättengewerbe

Cembalobauer

zulassungsfreies Handwerk (Klavier- und Cembalobauer Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 45)

Hinweis: Berufsbild siehe Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV) vom 23.07.1997 (BGBl. I S. 1912)

Chemikalien

siehe Gefahrstoffe, Giftstoffe

Chirurgiemechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 14)

Hinweis: Berufsbild siehe Chirurgiemechanikermeisterverordnung (ChirMechMstrV) vom 27.07.2006 (BGBl. I S. 1731)

Corona-Teststation

Zur Erbringung der Leistung nach § 1 Abs 1 TestV (Testung in Bezug auf das Coronavirus SARS-Cov-2) sind berechtigt:

1) die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2) die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

3) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs 1 Coronavirus-Testverordnung - TestV vom 24.06.2021)

Voraussetzungen:

Als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 1 Abs 1 S 1 Nr. 2 TestV können weitere Anbieter beauftragt werden, wenn sie:

1) unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs 1 S 2 TestV gewährleisten,

2) die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und

3) gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen (§ 6 Abs 2 S 1 TestV)

Zuständige Stelle: Gesundheitsamt

 

Anfangsbuchstabe D

Dachdecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 4)

Hinweis: Berufsbild siehe Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV) vom 23.05.2006 (BGBl. I S. 1263)

Damaszierer

siehe Graveur

Damenfriseur

siehe Friseur

Damenschneider

siehe Maßschneider

Darlehen

Gewährung von Gelddarlehen siehe Bankgeschäft

Vermittlung des Abschluss von Verträgen über Darlehen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge siehe Darlehensvermittlung Makler, Wohnimmobilienvermittler

Darlehensvermittlung

(A) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, bedarf der Erlaubnis, § 34 c Abs 1 Nr. 2 GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse

Zuständigkeit: in Bayern IHK München für Oberbayern (Ausnahme: IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht zu den Zuständigkeiten in anderen Bundesländern Finden Sie auf der Internetseite des DIHK 

Zusätzliche Hinweise: sieh Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Daubenhauer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 19)

Dekateur

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Appreteure, Dekatuere Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 44)

Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 27)

Depotgeschäft

siehe Bankgeschäft

Desinfektionsarbeiten in und an Gebäuden

zulassungsfreies Handwerk (Gebäudereiniger Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 33)

Detektei

Die zuständige Behörde hat gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO bei dem Gewerbezweig Detekteien unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen.

Voraussetzungen: Führungszeugnis, Auskunft aus Gewerbezentralregister

Zuständige Behörde: Kreisverwaltungsbehörde

Diätassistent

(B) Wer die Berufsbezeichnung Diätassistent führen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 DiätAssG (Diätassistentengesetz vom 08.03.1994, BGBl. I. S. 446)

Voraussetzungen: Ausbildung und staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache

Zuständige Behörde: Regierung

Diskontgeschäft

siehe Bankgeschäft

Drahtbürstenmacher

siehe Bürstenmacher

Drechsler

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 48)

Hinweis: Berufsbild siehe Drechsler- und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV) vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2985)

Dreher

siehe Feinwerkmechaniker

Drogerie

siehe Arzneimittel

Drohnen

Kennzeichnungspflicht bei Gewicht ab 0,25 kg

§§ 21a LuftVO

Drucker

zulassungsfreies Handwerk (Print- und Medientechnologe (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 40)

Hinweis: Berufsbild siehe Druckermeisterverordnung (DruckMstrV) vom 16.08.1984 (BGBl. I S. 1148)

Düngemittel

(E) Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union entsprechenden zugelassenen Typ entsprechen oder den Anforderungen entsprechender Verordnungen entsprechen, § 3 Abs 1 Düngegesetz v. 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136).

Zuständige Stelle für die Überwachung: Bayrisches Landesamt für Umwelt

Zusätzliche Hinweise: Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(Düngemittelverordnung – DuMv) v 5.12.2012 (BGBl. I S. 2482)

 

Anfangsbuchstabe E

Edelmetall, An- und Verkauf im Gebrauchtwarenhandel

siehe Gebrauchtwarenhandel

Edelsteine, An- und Verkauf im Gebrauchtwarenhandel

siehe Gebrauchtwarenhandel

Edelsteingraveur

zulassungsfreies Handwerk (Edelsteinschleifer und -graveure Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 37)

Hinweis: Berufsbild siehe Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV) vom 10.08.1992 (BGBl. I S. 1511)

Edelsteinschleifer

zulassungsfreies Handwerk (Edelsteinschleifer und -graveure Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 37)

E-Geld Geschäft / Institut

siehe Bankgeschäft

siehe Zahlungsdienste

(A) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis, § 11 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2446).

Voraussetzungen: siehe hierzu §§ 11 Abs 2 ZAG und § 12 ZAG

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Effektengeschäft

Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere

siehe Bankgeschäft

Ehevermittlung

(E) Die zuständige Behörde hat gem. § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO bei dem Gewerbezweig Vermittlung von Eheschließungen unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen.

Voraussetzungen: Führungszeugnis, Auskunft aus Gewerbezentralregister

Zuständige Behörde: Kreisverwaltungsbehörde

Ehrenzeichenvertrieb

siehe Ordensvertrieb

Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 24)

Einlagengeschäft

Annahme fremder Gelder als Einlage

siehe Bankgeschäft

Einschaler

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1 oder Zimmerer Anl. A HwO Nr. 3)

Eisenbahnunternehmer

(C) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben. Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird, § 6 Abs 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG v 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439).

Voraussetzungen: Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragssteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu verlässig sind, der Antragsteller als Unternehmer leistungsfähig ist, der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und damit Gewähr für die sichere Betriebsführung bieten, §§ 6a – 6af AEG.

Zusätzlicher Hinweis: Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt, § 6 Abs 3 AEG.

Zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (in Bayern)

Eisenflechter

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 1)

Eisengießer

siehe Metallgießer

Eisenschrott

siehe Altmetallhandel

Elektroinstallateur

zulassungspflichtiges Handwerk (Elektrotechniker Anl. A HwO Nr. 25)

Elektromaschinenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 26)

Hinweis: Berufsbild siehe Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV) vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2325)

Elektromechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Elektrotechniker Anl. A HwO Nr. 25)

Elektrotechniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 25)

Hinweis: Berufsbild siehe Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV) vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2331)

Elfenbeinschnitzer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 48)

Hinweis: Berufsbild siehe Drechsler- und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV) vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2985)

Energieversorgungsunternehmen

(C) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis, § 3 Abs. 1 S. 1 Stromsteuergesetz (StromStG).

Voraussetzungen: wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

Zusätzliche Hinweise: Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist, § 4 Abs. 1 S. 2 StromStG.

Zusätzlicher Hinweis: Energiewirtschaftsgesetz, Stromsteuerverordnung

Zuständige Stelle: Hauptzollamt

Entbindungsanstalt

siehe Privatkrankenanstalt

Entbindungspfleger

siehe Hebamme

Entwicklungsträger

Die Gemeinde kann sich gem. § 167 Abs. 1 BauGB zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers bedienen.

Voraussetzungen: siehe §§ 157, 158 BauGB

Erdaushub

siehe Abfallbeseitigung

Estrichleger

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 44)

Hinweis: Berufsbild siehe Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV) vom 16.02.1995 (BGBl. I S. 214)

Explosionsgefährliche Stoffe

A 1. Umgang und Verkehr

Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, bedarf der Erlaubnis gem. § 7 Abs. 1 des Sprengstoffgesetz (SprengG).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Fachkundenachweis, persönliche Eignung, Vollendung 21. Lebensjahr

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

A 2. Aufbewahrung

Die Errichtung und der Betrieb von Lagern zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen zu gewerblichen Zwecken einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bedarf gem. § 17 SprengG der Genehmigung.

 

Anfangsbuchstabe F

Factoring

(A) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), § 1 Abs. 1a Nr. 9 Kreditwesengesetz (KWG).

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis, 32 Abs. 1 S. 1 KWG.

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)

Fähren/Gewässer/Hafen/Landestelle

(A) Die Benutzung eines Gewässers bedarf gem. § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis.

Fahrgastbeförderung

siehe auch Personenbeförderung

(A) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, § 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV v. 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980).

Eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigt nach § 2 Abs.1 PBefG v. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) wer mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert.

Voraussetzungen: Allgemein für Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis, Vollendung des 21. Lebensjahrs, Zuverlässigkeit, Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Anforderungen an das Sehvermögen, Fahrpraxis, gründliche Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, vertraut mit Gefahren des Straßenverkehrs und ihrer Abwehr, zu sicheren Führung des Kfz erforderliche technische Kenntnisse und hinreichende Fahrfertigkeit, bei Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen. Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Färber

zulassungsfreies Handwerk (Textilreiniger Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 31)

Fahreignung, Begutachtungsstelle für

(C) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen gem. § 66 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) v. 13.12.2012 (BGBl. I S. 1980) der amtlichen Anerkennung durch die zuständige nach Landesrecht zuständige Stelle.

Voraussetzungen: Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen, § 66 Abs. 2 FeV.

Hinweis: Die Anerkennung ist längstens auf 10 Jahre befristet. Auf Antrag wird sie auf höchstens zehn Jahre verlängert, § 66 Abs. 4 FeV.

Fahrlehrer

siehe auch Fahrlehrerausbildungsstätte / Fahrschule

(C) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9, § 1 Abs. 1 Fahrlehrergesetz – FahrlG v 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

Voraussetzungen: Mindestalter 21 Jahre, Zuverlässigkeit, geistige und körperliche Eignung, fachlich und pädagogische Eignung, abgeschlossenen Berufsausbildung, Fahrerlaubnis der Klassen, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll ausreichende Fahrpraxis, Teilnahme am Lehrgang einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte innerhalb der letzten 3 Jahre, fachliche Eignung (Ablegung der Fahrlehrerprüfung), deutsche Sprachkenntnisse.

Hinweis: Anforderungen an Fahrlehrerschein, Unterrichtsräume, Lehrmittel, Ausbildungsfahrzeuge und Ausbildungsnachweis für Fahrschüler s §§ 1 ff Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)

Fahrlehrerausbildungsstätte

(A) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde, gem. § 36 Abs. 1 Gesetz über das Fahrlehrwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) v. 30.06.2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Gewähr für sachkundige Ausbildung, ausreichende Zahl von Lehrkräften, Vorhandensein von Unterrichtsräumen, Lehrmitteln und Lehrfahrzeugen, sachgerechter Ausbildungsplan

Zuständige Stelle: Regierung

Hinweis: Anforderungen an Leiter, Lehrkräfte, Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge s §§ 8 ff Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)

Fahrradmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Zweiradmechaniker Anl. A HwO Nr. 17)

Fahrschule

(A) Die Ausbildung von Fahrschülern durch selbstständige Fahrlehrer oder durch von ihnen beschäftigte Fahrlehrer bedarf der Erlaubnis gem § 17 Abs 1 G über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) v. 30.06.2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

Voraussetzungen: Mindestalter 25 Jahre, Zuverlässigkeit, Fahrlehrererlaubnis, zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer, Lehrgang von 70 Stunden a 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft, Vorhandensein von Unterrichtsräumen, Lehrmittel und Lehrfahrzeugen

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: siehe auch Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte

Fahrzeugbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13 und Karosserie- und Fahrzeugbauer Anl. A HwO Nr. 15)

Fahrzeugverwerter

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 2 Nr. 14)

Fasser

zulassungsfreies Handwerk (Gold- und Silberschmiede Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 11)

Federschmied

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Feilenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Feinbackwarenhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Bäcker Anl. A HwO Nr. 30)

Feinmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Feinwerkmechaniker Anl. A HwO Nr. 16)

Hinweis: s VO über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung – FeinwerkMechMStrV) v. 05.04.2011 (BGB. I S. 487)

Feinoptiker

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 35)

Feintäschner

zulassungspflichtiges Handwerk (Sattler und Feintäschner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 26)

Feinwerkmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 16)

Ferienzielreise

siehe Personenbeförderung

siehe Fahrgastbeförderung

Fernmeldeanlagenelektroniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Elektrontechniker Anl. A HwO Nr. 25)

Hinweis: s VO über das Meisterprüfungsberufsbild über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk (Elektrotechnikermeisterverordnung – ElektroTechMstrV)

Fernsehen

(A) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung, § 20 Abs. 1 S. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf auf Landesebene der Genehmigung, Art. 25 Abs. 1 BayMG.

Zuständige Stelle: Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Fernsehtechniker

zulassungspflichtiges Handwerk 

Hinweis: siehe VO über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk (Informationstechnikermeisterverordnung – InformationsTechMstrV)

Fernunterricht

(C) Fernlehrgänge zur Veranstaltung von Fernunterricht (das ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht) bedürfen der Zulassung gem. §§ 12, 13 Fernunterrichtsgesetz – FernUSG.

Voraussetzung: Eignung zur Erreichung des Unterrichtsziels

Zuständige Stelle: Zentrale Stelle für Fernunterricht

Zusätzlicher Hinweis: siehe auch Privatschule

Feuerlöschgeräte (Überprüfung)

Überprüfung nur durch sachkundige Personen; auch im Reisegewerbe

Hinweis: Verordnung (EG) Nr. 304/2008 sowie Chemikalien-Klimaschutzverordnung und ggf. Reisegewerbekarte nach § 55 GewO.

Feuerungsbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1)

Feuerwerkskörper

siehe Explosionsgefährliche Stoffe

Finanzanalysten

Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen, § 86 Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) v 9.09.1998 (BGBl. I S. 2708).

Inhalt der Anzeige: natürliche Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift, telefonische und elektronische Kontaktdaten

Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, wenn vorhanden, Anschrift des Sitzens oder Hauptniederlassung, Name der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und deren telefonische und elektronische Kontaktdaten (§ 86 Abs 2 WphG)

Finanzanlagenvermittlung

(A) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. Genussrechte, Namenschuldverschreibungen)

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 34f Abs 1 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie, Sachkundenachweis

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme: IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht zu Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK

 

Zusätzlich ist eine Registrierung des Vermittlers in Finanzanlagenvermittlerregister bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Keiner Erlaubnis nach § 34 f GewO bedürfen Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz (KWG). Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

Hinweis: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen ebenfalls einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Der Arbeitgeber muss die angestellte Person unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen.

Zusätzlicher Hinweis: Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) v. 2.5. 2012 (BGBl. I S. 1006)

Beachte: Abgrenzung zu Finanzdienstleistungen nach Kreditwesengesetz (KWG)

siehe auch Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen

(A) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gem § 32 Abs. 1 G über das Kreditwesen (KWG) v. 9.9.1998 (BGBl. I S. 2776) der schriftlichen Erlaubnis.

Finanzdienstleistungen sind gem § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1-11 KWG

- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

- die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

- der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

- das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

- der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),

- der Eigenhandel durch das

a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,

b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),

c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und

cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen

auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),

- die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),

- der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),

- der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),

- der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing),

- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als Form gemeinsamer Vermögensanlage (Anlageverwaltung)

- die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).

Finanzinstrumente sind in § 1 Abs. 11 KWG definiert.

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin)

Ausnahmen: Welche Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen sind und somit keiner Erlaubnis der Bundesanstalt bedürfen, ist in § 2 Abs 6 Satz 1 Nr. 1-22 und Absatz 10 KWG sowie § 32 Abs 1a Satz 3 KWG festgelegt.

Voraussetzungen für die Erlaubnis: Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, Angabe Geschäftsleiter, Zuverlässigkeit, fachliche geeignete Geschäftsleiter, ggf. an dem Institut bedeutende fachliche Beteiligung, Angabe Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

Beachte: erweiterte Nachweise zu erbringen, wenn die Hauptverwaltung des Finanzdienstleitungsinstituts im Ausland liegt

Zusätzlicher Hinweis: Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis um Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG

Finanzierungsleasing

Die Ausführung von Finanzierungsleasinggeschäften (Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber oder die Verwaltung von Objektgesellschaften iS von § 2 Abs 6 S. 1 Nr. 17 KWG) ist gem § 1 Abs 1 a S 2 Nr. 10 KWG erlaubnispflichtig. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis nach § 32 KWG schriftlich vorliegt.

Voraussetzungen: die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insb ausreichendes Anfangskapital, Zuverlässigkeit, zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter, Hauptverwaltung im Inland, erforderliche Organisation zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte vorhanden

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Flaschenbier in Automaten

(A) Automaten sind Einrichtungen, die nach Einwurf eines oder mehrerer Geldstücke oder Wertmarken auf mechanischen Weg bewegliche Sachen herausgeben oder eine andere Leistung erbringen. Der Ausschank alkoholischer Getränke (z.B. Flaschenbier) zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf der Erlaubnis gem. §§ 1,2 GastG. (Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Kommentar 14. Auflage § 2 Rn. 5, § 20 Rn. 2ff.)

Fleckteppichhersteller

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 28)

Fleischer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 32)

Hinweis: siehe Berufsbild Fleischermeisterverordnung – FleiMstrV

Flexografen

zulassungsfreies Handwerk (Print- und Medientechnologe (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) Anl. B HwO Abschnitt 1 Nr. 40)

Fliesenleger

zulassungspflichtiges Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Anl. A HwO Nr. 42)

Fluglehrer

(A) Wer Luftfahrer ausbilden will, bedarf der Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, persönliche Eignung des Bewerbers und des Ausbilders, keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ständige Gewerbeausübung

Zuständige Stelle: in Bayern Regierung von Mittelfranken/Oberbayern, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung in Bayern (BayLuftZustV)

Flugreisenveranstalter

siehe Luftfahrtunternehmen

Folienbeschriftung

zulassungspflichtiges Handwerk (Schilder- und Lichtreklamehersteller Anl. A HwO Nr. 51)

Formstecher

zulassungsfreies Handwerk (Graveure Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 6)

Fotografen

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 38)

Hinweis: siehe Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfungsordnung im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung – FotografMstrV).

Friseur

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 38)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung – Friseur-MstrV)

Zusätzliche Hinweise: Hygienische Anforderungen an Räume, Arbeitsgeräte und Beschäftigte gem. VO zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten (Hygiene-VO)

Fuger (im Hochbau)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 5)

Fußpfleger (medizinischer), Podologe

Die medizinische Fußpflege ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt. Die Tätigkeit als „Podologe/in“ oder „Medizinische/r Fußpfleger/in“ bedarf einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Heilpraktiker bzw. Podologengesetz (PodG). Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die Werbung mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ kann wettbewerbswidrig sein.

Voraussetzungen: Ausbildung und staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Kenntnisse der deutschen Sprache.

Zuständige Stelle: Regierung

Hinweis: Medizinische Fußpflege stellt eine heilberufliche Tätigkeit dar und damit eine freiberufliche Tätigkeit (siehe BMF BStBl. I 02, 962).

Abzugrenzen von der medizinischen Fußpflege ist die kosmetische Fußpflege zu dekorativen und pflegerischen Zwecken. Diese ist als handwerksähnliche Tätigkeit erlaubnisfrei; Berufsbezeichnung nicht geschützt. (s.u.)

Fußpfleger (kosmetisch)

(A) Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Die Tätigkeit umfasst Teile des Berufs Kosmetikerin und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit der Handwerkskammer zugehörig.

Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.

Futtermittel

(A) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein, § 17 Abs 2 Futtermittelverordnung (FuttMV). in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004).

(A) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, bedürfen der Zulassung, § 17 Abs 3 FuttMV.

(E) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 FuttMV werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit Betriebsinhaber oder des für die Herstellung im Betrieb verantwortlichen

(E) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen, § 22 FuttMV.

Hinweis: Gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen und sofern nicht bereits eine Zulassung- oder Registrierungspflicht besteht.

Zuständige Behörde: Regierung von Oberbayern (für Bayern)

 

Anfangsbuchstabe G

Galvaniseure

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 8)

Hinweis: Berufsbild s Galvaniseurmeisterverordnung - Galv MstrV v. 12.04.2014 (BGBl. I S. 1522)

Galvanoplastiker

zulassungsfreies Handwerk Print - und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 40)

Garantiegeschäft

Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderung vor Fälligkeit zu erwerben, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere

siehe Bankgeschäfte

Gasinstallateur

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Gaststättengewerbe

(A) Der Betrieb einer Gaststätte bedarf einer Erlaubnis gem. §§ 2,3,4 Gaststättengesetz (GastG). Gaststätten in diesem Sinne sind Schankwirtschaften (Verabreichung von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) und Speisewirtschaften (Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Auch der Erlaubnis bedarf, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Keiner Erlaubnis bedarf, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, bauliche Anforderungen an Betriebsräume, ggf. Barrierefreiheit, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Nach § 4 Abs. 1 der Deutschen Lebensmittelhygieneverordnung dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen. Die Fachkenntnis in der Lebensmittelhygiene muss der zuständigen Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden.

Betroffen sind alle Personen, die in Lebensmittel herstellenden Betrieben, Restaurants, Imbissbuden, Cateringunternehmen und Lebensmittelhandel tätig sind und keine einschlägige Ausbildung abgeschlossen haben.

Gebäudereiniger

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 33)

Hinweis: Berufsbild siehe Gebäudereinigermeisterverordnung – GebrMstrV

Gebrauchtwarenhandel

(E) Der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen, Schmuck, Altmetallen und durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betrieben unterliegt der Überwachung gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung – GewO.

Gefahrstoffe

(E) Überwachung: behördliche Anordnungen, Gefahrabwendungsmaßnahmen u.a. gem. §§ 6ff, 18ff Verordnung über Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) v. 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), Herstellungs- und Verwendungsverbote bestimmter Gefahrenstoffe gem. § 16 GefStoffV und Art. 67 iVm Anhang XVII VO EG Nr. 1907/2006.

Liste der Gefahrstoffe: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Geigenbauer

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 47)

Geld- und Werttransporte

siehe Bewachungsgewerbe

Gemeindliche Unternehmen (für Bayern)

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in den Rechtsformen Eigenbetrieb, als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben gem. Art. 86 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I).

Voraussetzungen: Erfordernis eines öffentlichen Zwecks für das Unternehmen, Art und Umfang des Unternehmens an Leistungsfähigkeit der Gemeinde angepasst, Übertragenen Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der Verwaltung geeignet, bei einer Tätigkeit außerhalb der kommunalen Daseinsversorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftliche durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Hinweis: Entscheidungen der Gemeinde zu Belangen der gemeindlichen Unternehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde mind. sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen. (in Bayern: Landratsamt bei kreisangehörigen Gemeinden; Regierung bei kreisfreien Gemeinden).

Gerber

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 40)

Gerüstbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 11)

Giftstoffe

(A) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis, § 6 Abs 1 Chemikalien-Verbotsverordnung – (ChemVerbotsV) v 20.01.2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1398).

Voraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

(C) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 6, Apotheken, § 7 Abs. 1 Chemikalienverbotsverordnung)

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

Gipser

zulassungspflichtiges Handwerk (Stuckateure Anl. A HwO Nr. 9)

Girogeschäft

Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs

siehe Bankgeschäft

Glasmaler

zulassungsfreies Handwerk (Glas- und Porzellanmaler Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 36)

Glasapparatebauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Glasbläser und Glasapparatebauer Anl. A HwO Nr. 40)

Hinweis: Berufsbild Glasapparatebaumeisterverordnung

Glaser

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 39)

Hinweis: Berufsbild s VO über das Glaserhandwerk v. 19.12.2014 (BGBl. I S. 2331)

Glasinstrumentenmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Glasbläser und Glasappartebauer Anl. A Nr. 40 HwO)

Glasreiniger

zulassungsfreies Handwerk (Gebäudereiniger Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 33)

Glasveredler

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 50)

Glockengießer

zulassungsfreies Handwerk (Gold- und Silberschmiede Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 11)

Goldschläger

zulassungsfreies Handwerk (Metallbildner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 7)

Goldschmiede

zulassungsfreies Handwerk (Gold- und Silberschmiede Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 11)

Graveure

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 6)

Großmärkte

siehe Marktveranstaltung, Großschlächter

siehe zulassungspflichtiges Handwerk (Fleischer)

Großuhrenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Uhrmacher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 5)

Grünkorbmacher

zulassungsfreies Handwerk (Korbmacher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 18)

Grundstücke, Vermittlung des Abschlusses von Verträgen

siehe Makler

Güterkraftverkehr, gewerblich

(A) Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, ist gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlaubnispflichtig. Der Antrag hat folgende Angabe zu enthalten, die auf Verlangen nachzuweisen sind gem. § 10 GBZugV v. 21.12.2011 (BGBl. I S. 3120) iVm ErlaubnisVO für Güterkraftverkehr:

  1. Name und Rechtsform des Unternehmens
  2. Bei Handels- oder Genossenschaftsregistereintragungen das zuständige Registergericht
  3. Anschrift des Sitzes

4. Telefon- und Faxnummer, elektronische Postadresse

Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 10 Abs. 2 GBZugV iVm § 1 Abs. 2 ErlaubnisVO für Güterkraftverkehr):

1. für das antragstellende Unternehmen:

a) ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,

b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,

c) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,

d) die Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit,

e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

2. für die Verkehrsleiter:

a) ein Führungszeugnis,

b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c) der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

d) für die Verkehrsleiter Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses

e) für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Voraussetzungen: Dazu näheres s Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) v. 21.12.2011 (BGBl. I. S. 3120)

Güterverkehr, grenzüberschreitender

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21.Oktober 2009 gilt als Erlaubnis nach § 3 (§ 5 GüKG).

Erteilung und Einziehung der Gemeinschaftslizenz sowie Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigungsverordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr

WICHTIGER HINWEIS: Die Berufs- und Marktzugangs-Regelungen werden durch die Änderungs-Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zum 21. Februar 2022 geändert und gelten –teilweise –spätestens seit dem 21. Mai 2022.

Im Rahmen von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. Art. 1 Abs 1) sowie Kabotageverkehren (Art. 1 Abs 4) ist seit dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz erforderlich (bisher 3,5 t) [Umkehrschluss aus Art. 2 Nr. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 1072/2009 in der ab 21.02.2022 geltenden Fassung].

(E) Werkverkehr

Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht. § 9 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) v. 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485).

Hinweis: Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben, § 15a Abs. 1 GüKG.

Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden, § 15 Abs 2 GüKG.

Gummibodenverleger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 3)

 

Anfangsbuchstabe H

Haarzurichter

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Bürsten- und Pinselmacher Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 25)

Handschuhmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 38)

Handwerk

(A) Der selbstständige Betrieb eines Handwerks im stehenden Gewerbe bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gem. §§ 1 Abs. 1,6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO).

Voraussetzungen:

  1. Meisterprüfung im konkret ausgeübten oder verwandten Handwerkszweig oder
  2. Die Anerkennung von Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen gem Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung oder
  3. Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a, b HwO (Altgesellenregelung)
  4. Ausnahmebewilligung gem. § 8 oder § 9 HwO

Zuständige Stelle: Handwerkskammer

Zusätzliche Hinweise: Die Eintragung ist einer staatlichen Genehmigung iSv § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG gleichzusetzen. (BGH Beschluss v. 09.11.1987 – II ZB 49/87; BGHZ 102, 209ff.)

Eine Eintragung ist nicht erforderlich für:

  1. Unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind;
  2. Unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe von öffentlich-rechtlichen Stellen
  3. Unselbstständige handwerkliche Hilfsbetriebe, die der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienen.

Handwerksähnliche Gewerbe

(E) Die Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt der Anzeigepflicht gem. §§ 18, 19 Handwerksordnung

Zuständige Stelle: Handwerkskammer

Zusätzliche Hinweise: Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe hat keinen Genehmigungscharakter, da eine fachliche Qualifikation für die Gewerbeausübung nicht erforderlich ist.

Handzuginstrumentenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 46)

Hinweis: Berufsbild siehe Handzugsinstrumentenmachermeisterverordnung

Harmoniumbauer

zulassungsfreies Handwerk (Klavier- und Cembalobauer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 45)

Hausmeisterdienste

Kein Gewerbe der Handwerksordnung

Hausverwaltung

siehe Wohnimmobilienverwalter

siehe WEG-Verwalter

siehe Makler

Hawala

Mit dem Hawala-System wird Bargeld schnell, vertraulich, anonym und kostengünstig transferiert. Der Hawaladarhändler in einem Land bittet dabei den Hawaladarhändler in einem anderen Land, die Summe mit Hilfe eine Codewortes, das die Beteiligten vereinbart haben, auszuzahlen. 

In Deutschland ist das Hawala-Banking ohne Genehmigung und Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verboten.

Die Übergabe von Bargeld fördert die Anonymität bei der Bareinzahlung, denn Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger werden nicht registriert oder kontrolliert. Damit kann die gesamte Zahlungskette zur Transaktion von Schwarzgeld und zur Geldwäsche missbraucht werden.

Dennoch vorgenommene Hawala-Transaktionen werden untersagt und sind strafbar, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 ZAG. Vgl. hierzu auch BGH Beschlüsse vom 01.06.2023 (3 StR 414/22) und vom 28.06.2023 (3 StR 108/23).

Hebamme

(B) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis, § 5 Abs. 1 Hebammengesetz (HebG).

Voraussetzungen:

1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Zuständige Stelle: Regierung

Zusätzlicher Hinweis: Hebammengebührenverordnung (HebGebV)

Heilpraktiker

(A) Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz.

Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis, § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz.

Voraussetzungen: Vollendung des 25. Lebensjahrs, mindestens Volksschulbildung, sittliche und körperliche Eignung, keine Ausübung eines anderen Berufes, Kenntnisprüfung.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweis: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.

Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Heimarbeit

(E) Die erstmalige Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit ist gem. § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) der obersten Aufsichtsbehörde des Landes mitzuteilen.

Das HAG enthält Vorschriften für Listenführung über Heimarbeit, Unterrichtspflicht und Entgeltverzeichnisse.

Heizungsbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Herrenfriseur

zulassungspflichtiges Handwerk (Friseur Anl. A HwO Nr. 38)

Herrenschneider

zulassungsfreies Handwerk (Maßschneider Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 19)

Hilfe, Ausbildung im Erster

(C) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen gem. § 68 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VO- FeV) der amtlichen Anerkennung durch die Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihnen bestimme oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

Voraussetzungen: Befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und Lehrmittel für den theoretischen und die praktischen Übungen (§ 68 Abs. 2 VO)

Hörgeräteakustiker

zulassungspflichtiges Handwerk (Hörakustiker Anl. A HwO Nr. 34)

Hinweis: siehe Hörgerätakustikermeisterverordnung – HörgAkMstrV

Hohlschleifer

zulassungsfreies Handwerk (Präzisionswerkezugmechaniker Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 10)

Holzbildhauer

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 16)

Hinweis: siehe Holzbildhauermeisterverordnung – HolzbhMstrV

Holzblasinstrumentenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 50)

Hinweis: siehe Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung

Holzblockmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 18)

Holzimprägnierung

Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung an Gebäuden) zulassungsfreies Gewerbe (Anl. B Abschn. 1 Nr. 54 HwO)

Holzleitermacher (Sonderanfertigung)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 20)

Holzreifenmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 22)

Holzschindelmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 23)

Holzschuhmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 17)

Holzschutzgewerbe

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauer­schutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 54)

Holzspielzeugmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Anl. A HwO Nr. 48)

Honorar-Anlageberater, Unabhängige

siehe auch: Honorar-Finanzanlagenberater, Anlageberatung, Finanzdienstleistungen

(A)

Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind in ein öffentliches Register, das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen geführt wird, einzutragen, § 93 Abs 1 WpHG.

Voraussetzung für die Eintragung in das Register:

  • Erlaubnis nach § 32 KWG
  • Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG erbringen darf
  • der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 WpHG zu erfüllen.

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hinweis: Die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraranlageberater“, „Unabhängige Honoraranlageberaterin“, „Unabhängige Honoraranlageberatung“ auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind, § 94 Abs 1 WpHG.

Honorar-Finanzanlagenberater

(A) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a

des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 34 h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (BGBl. I S. 2392 vom 15. Juli 2013).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie, Sachkundenachweis

Zusätzlich wird eine Registrierung in einem Register bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich sein.

Zuständigkeit: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme: IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht zu allen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK

  • Siehe auch: Honorar-Anlageberater, Finanzanalagenvermittler

Hotel

siehe Gaststättengewerbe

Hufbeschlagschmied

(B) Die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erfordert die Anerkennung als staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied gem §§ 1, 3, 4 HufBeschlG.

Huf- (§ 2 Nr. 1 HufBeschlG) und Klauenbeschlag (§ 2 Nr. 2 HufBeschlG) sind weit gefasst und beinhalten alle Verrichtungen, die über die alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten hinausgehen, insb. auch die Tätigkeit als Hufpfleger und -techniker.

Hinweis: Die § 3 Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Nr. 1 sind nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 03.07.2007 – I 2771 – 1 BvR 2186/06.

Zuständige Stelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

siehe Kein Gewerbe iS der Handwerksordnung (§ 3 Abs 4 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)

Hundekekse

siehe Futtermittel

Hundeschule

(A) Wer gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis gem § 11 Abs. 1 Nr. 8f) Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) TierSchG.

Voraussetzungen: Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person, Zuverlässigkeit, geeignete Räumlichkeiten

Zuständige Stelle: Veterinäramt

Hutmacher

zulassungsfreies Handwerk (Modisten Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 21)

 

Anfangsbuchstabe I

Immobiliardarlehensvermittlung

(A) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis gem § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie, Sachkundenachweis

Zuständigkeit: in Bayern IHK München für Oberbayern (mit Ausnahme des IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht zu den Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseiten des DIHK

Immobilienfonds, Vermittlung des Abschlusses von Verträgen

siehe Anteilsscheinvermittlung, Finanzanlagenvermittler

Immobilienvermittlung

siehe Makler

Informationstechniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 19)

Inkassobüro

siehe auch Factoring

(A) Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in dem Sachbereich außer­gerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassotätigkeit) ist eine Rechtsdienstleistung iSd § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) v 17.12.2007 (BGBl. I S. 2840) und unterliegt der Registrierungspflicht gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.

Voraussetzungen: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung

Zuständige Stelle: Präsident Amtsgericht München für den OLG-Bezirk München, Präsident des Amtsgericht Aschaffenburg für OLG-Bezirk Nürnberg und Bamberg

Hinweis: Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeich­nung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeich­nungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden, § 11 Abs. 4 RDG.

Weiterer Hinweis: Eine Inkassodienstleistung im oben genannten Sinne liegt dann nicht vor, wenn das Inkasso lediglich eine Nebenleistung sprich ein Annex zu einer Hauptleistung dar­stellt. Hier handelt es sich um einen erlaubnisfreien Unterfall der Haupt- und Nebenleistungs­situation gem § 5 Abs. 1 RDG.

Zusätzliche Hinweise: Es bestehen Inkasso- und Darlegungsinformationspflichten gegenüber Verbrauchern, § 11a RDG.

Innenarchitekt/in (Bayern)

siehe Architekt

Innerei-Fleischer (Kuttler)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 41)

Insolvenzverfahren

(B) (C) Die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldnerberatung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren bedarf der Anerkennung als geeignete Stelle gem § 305 Abs I Nr. 1 Insolvenzordung (InsO). Sie ist nach § 8 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, technische, räumliche und organisatorische Voraussetzung für ordnungsgemäße Schuldnerberatung, ausreichende praktische Erfahrung in der Schuld­nerberatung, Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung durch Volljuristen.

Zuständige Stelle: In Bayern: Regierung gem Art. 5 Abs I AGInsO

Installateur

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Instrumentenschleifer

zulassungsfreies Handwerk (Präzisionswerkezugmechaniker Anl. B Abschn. 1 Nr. 10 HwO)

Internetcafé

(A) Die gewerbliche Bereitstellung von Computersystemen mit Internetzugang ist zumindest gem § 14 Gewerbeordnung (GewO) anzeigepflichtig. Das Aufstellen von Getränkeautomaten mit alkoholfreien Getränken ist erlaubnisfrei (§ 2 Abs 2 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG)). Der Ausschank alkoholischer Getränke bedarf der Erlaubnis gem §§ 1, 2 GastG.

Nach dem Urteil des BVerwG v. 9.03.2005 ist für die Einordnung eines Internetcafés als Spielhalle oder spielhallenähnlichem Gewerbe iSd § 33 i Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit maßgeblich, also ob der Betriebszweck hauptsächlich der Aufstellung oder Veranstaltung von Spielgeräten oder Spielen dient. Indizien hierfür sind vor allem die Ausstattung der Räume, die Programmierung der Computer sowie die Selbstdar­stellung des Unternehmens nach außen. Sollte dies der Fall sein, liegt eine Erlaubnispflicht gem § 33 i GewO v. 22.02.1999 vor (BGBl. I S. 202).

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Eignung der Betriebsräume, Nichtgefährdung von Jugend, Umwelt, Nachbarn.

Investmentanteile, ausländische

Vermittlung des Abschlusses von Verträgen: siehe Anteilsscheinvermittlung

Ausführung von Investmentgeschäften: siehe Kapitalverwertungsgesellschaft

Investmentgeschäft

siehe Bankgeschäft

siehe Kapitalverwertungsgesellschaft

Irrenanstalt

siehe Privatkrankenanstalt

 

Anfangsbuchstabe J

Jahrmärkte

siehe Marktveranstaltungen

Jalousiebauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker Anl. A HwO Nr. 47)

 

Anfangsbuchstabe K

Kabelgesellschaft

siehe Medienbetriebsgesellschaft

Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 16)

Kachelofenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauer Anl. A HwO Nr. 2)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen-und Luftheizungsbauer-Handwerk (Ofen-und Luft­heizungsbauermeisterverordnung – OfenLufthMstrV v. 5. März 2009 (BGBl. I S. 456).

Kälteanlagenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 18)

Kälteisolierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Anl. A HwO Nr. 6)

Hinweis: Berufsbild s Isoliermeisterverordnung – IsolMstrV v. 3.06.1982 (BGBl. IS. 663).

Kanalreiniger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Rohr- und Kanalreiniger Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 15)

Kapitalverwaltungsgesellschaft

vorher Kapitalanlagengesellschaft/Investmentgesellschaft

(A) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen Investmentvermögen beschränken, § 20 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981).

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Haupt­verwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investment­vermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF (Alternative Investmentfonds) zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolio­verwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird, § 17 Abs. 1 KAGB.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder

1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwaltungsgesellschaft)

2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entscheidet, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalver­waltungsgesellschaft). In diesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapitalverwaltungs­gesellschaft zugelassen.

Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesell­schaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung ist, betrieben werden, § 18 Abs. 1 KAGB.

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Karosseriebauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauer Anl. A HwO Nr. 15)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie-und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV) v. 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668).

Kartonagenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Buchbinder Anl. B Abschn. 1 Nr. 39 HwO)

Katzencafé

siehe Gaststättenerlaubnis

TierschutzG § 11 Abs. 1 Nr. 8d (Zur Schau stellen von Tieren)

Hygienevorschriften

Kaufhausdetektiv

siehe Bewachungsgewerbe

Kegelbahnbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Tischler Anl. A HwO Nr. 27)

Keramiker

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 43)

Hinweis: Keramikermeisterverordnung v. 13.01.2006 (BGBl. I S. 148)

Kernbohrungen

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Betonbohrer und -schneider Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 8)

Kernbrennstoffe

(A) 1. Die Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen bedarf gem § 3 Abs 1 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.08.1985 (BGBl. III/FNA 751-1) der Genehmigung.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Gewährleistung für sachgemäße Verwendung.

Zuständige Stelle: Bundesausfuhramt

(A) 2. Beförderung

Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Gebäudes bedarf gem § 4 Abs 1 S. 1 Atomgesetz der Genehmigung.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Gewährleistung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen, Gewährleistung für sachgemäße Beförderung.

Hinweise: Die Beförderung von Kernmaterialien, die gem § 4 Atomgesetz erlaubnisfrei sind, erfordern vor Beginn der Beförderung den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Behörde (§ 4 b Atomgesetz).

Zuständige Stelle: Bundesamt für Strahlenschutz

(A) 3. Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung bedarf gem § 6 Atomgesetz der Genehmigung; dies gilt auch für die Veränderung.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Fachkunde, Vorsorge gegen Schäden, Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.

Zuständige Stelle: Bundesamt für Strahlenschutz

(A) 4. Anlagen

Der Betrieb, das Innehaben oder die Anlage oder der Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe bedarf gem § 7 Atomgesetz der Genehmigung.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Fachkunde, Schadensvorsorge.

Zuständige Stelle: Bundesamt für Strahlenschutz

Kerzenzieher

zulassungsfreies Handwerk (Wachszieher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 32)

Kindergarten

(A) Wer Kindertageseinrichtungen (Kindergrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder betreibt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 9 Bayerisches Kinder- und Betreuungsgesetz v. 8.07.2005 oder nach § 45 SGB VIII v. 26.06.1990 (BGBl I S. 1163).

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Nach § 45 SGB VIII brauchen folgende Einrichtungen keine Erlaubnis: wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Kinderkrankenpfleger

siehe Krankenpfleger

Kinderkrankenschwester

siehe Krankenpfleger

Kinderpsychotherapeut

siehe Psychotherapeut

Kindertagespflege

(A) Wer Kinder außerhalb des Elternhauses tagsüber mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Ent­gelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf (auch bei Verwandtschaft) nach § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) idF der Bek v. 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) der Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis ist das Jugendamt zuständig.

Klavierbauer

zulassungsfreies Handwerk (Klavier- und Cembalobauer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 45)

Hinweis: Berufsbild s VO über das Klavier- und Cembalobauerhandwerk v. 23.07.1997 KlaCbMstrV (BGBl. I S. 1912).

Klavierstimmer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 52)

Kleintransportunternehmen

siehe Güterfernverkehr

Klempner

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 23)

Hinweis: Berufsbild s VO über Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prü­fungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk (Klempner­meisterverordnung – KlempnerMstrV) v. 23.05.2006 (BGBl. I S. 1267)

Klöppler

zulassungsfreies Handwerk (Textilgestalter Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

Konditor

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 31)

Hinweis: Berufsbild s Konditormeisterverordnung – KondMstrV v.12.10.2006 (BGBl. I S. 2278)

Korbmacher

zulassungsfreies Handwerk (Korb- und Flechtwerkgestalter Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 18)

Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren (Tankschutz­betrieb)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 13)

Korsetthersteller

zulassungsfreies Handwerk (Maßschneider Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 19)

Kosmetiker

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 56)

Kosmetik

  1. 1. Herstellung von Kosmetik

(E) Nach § 3 der deutschen Kosmetik-Verordnung müssen Rechtspersonen, die kosmetische Mittel in Deutschland herstellen oder aus einem Drittstaat in die EU importieren, den Herstellungs- bzw. Importort der zuständigen Behörde anzeigen, wobei entsprechende Verpflichtungen auch auf einen Beauftragten übertragen werden können.

In Bayern ist die zuständige Behörde das

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

(Sachgebiet Kosmetik)

Veterinärstr.2

85764 Oberschleißheim

Telefon: 09131 6808-0

Telefax: 09131 6808-5425

Die in anderen Bundesländern zuständigen Behörden können auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (http://www.bvl.bund.de) ermittelt werden.

  1. 2. Inverkehrbringen von Kosmetik

(E) Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels muss die verantwortliche Person der EU-Kommission auf elektronischem Wege über das hierfür eingerichtete elektronische Meldeportal CPNP (= Cosmetic Products Notification Portal) verschiedene Angaben machen (Art. 13). Nähere Ausführungen hierzu und ein ausführliches CPNP-Benutzerhandbuch finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter folgendem Link: http://www.bvl.bund.de

Bitte klicken Sie hier auf „Verbraucherprodukte“ „Für Antragsteller und Unternehmen“ „Kosmetik“ „Notifizierung“.

Eine ausführliche Darstellung des Notifizierungsverfahrens finden Sie auch als PDF-Datei zu Art. 13 in allen europäischen Sprachen auf der Homepage der EU-Kommission unter

http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/cpnp/index_en.htm

Kostümnäher

Zulassungsfreies Handwerk (Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

Kraftfahrzeugelektriker

zulassungspflichtiges Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker Anl. A HwO Nr. 20)

Hinweis: Berufsbild s Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV v 10.08.2000 (BGBI. S. 1286)

Kraftfahrzeugmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker Anl. A HwO Nr. 20)

Kraftfahrzeugtechniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 20)

Krankengymnast, -in

Das G über die Ausübung der Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten v. 21.12.1958 (BGBl. I S. 985) ist durch G über die Berufe in der Physiotherapie(Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPHG) v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1084) abgelöst worden.

Die nach dem alten G erteilten Erlaubnisse gelten als solche des neuen, die Berufsbezeichnungen Krankengymnast und Krankengymnastin dürfen weitergeführt werden.

Hinweis: Wer die Wer eine der Berufsbezeichnungen Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut führen will, bedarf der Erlaubnis gem § 1 Abs 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) v. 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084).

Voraussetzung: Ausbildung und staatlicher Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Kenntnisse der deutschen Sprache.

Krankenhaus

siehe Privatkrankenanstalt

Krankenpfleger/in

      Pflegefachmann/-frau

Hinweis: Krankenpflegegesetz ist zum 1.1.2020 aufgehoben und durch das Pflegeberufegesetz abgelöst.

Krankenschwester

siehe Pflegefachmann/-frau

Krankentransporte

siehe auch Personenbeförderung

siehe auch Fahrgastbeförderung

(A) Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung, Art. 21 Abs 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) v. 22. Juli 2008 (GVBl 2008, S. 429).

Voraussetzung: Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörden

Krankheitserreger

(B) Verbringen, Ausfuhr, Aufbewahrung, Abgabe und Arbeit mit Krankheitserregern sind erlaub­nispflichtig nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

Zuständige Behörde: Regierung, § 4 AVIfSG

Voraussetzungen nach § 47 IfSG:

Sachkenntnis: Abschluss eines medizinischen oder pharmazeutischen Universitätsstudiums oder eines fachbezogenen naturwissenschaftlichen Universitäts- oder FH-Studiums und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die die Erlaubnis besitzt oder eine andere zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.

Möglichkeit der Entbehrlichkeit der Erlaubnis bei bestimmten Ärzten oder Institutionen, § 45 Abs 1-3 IfSG. Zuverlässigkeit.

Anforderungen an Räume und Einrichtungen erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 53 IfSG).

Kreditinstitut

siehe Bankgeschäft

Küfer

zulassungsfreies Handwerk (Weinküfer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 30)

Künstleragentur

siehe Arbeitsvermittlung

Kürschner

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 24)

Hinweis: Berufsbild s Kürschnermeisterverordnung – KürMstrV v. 17.11.1994 (BGBl. I S. 3463).

Kunstschmied

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Kunststoff-Fußböden-Hersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Estrichleger Anl. A HwO Nr. 44)

Kunststopfer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 36)

Kupferschmiede

zulassungspflichtiges Handwerk (Behälter- und Apparatebauer Anl. A HwO Nr. 45)

Kurbelwellenschleifer

zulassungspflichtiges Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker Anl. A HwO Nr. 20)

Kurierdienste

siehe Güternahverkehr, Postdienste

Kursmakler

siehe Börse

Kurzzeitpflegeheim

siehe Altenheim

Kuttler

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Innerei-Fleischer Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 41)

 

Anfangsbuchstabe L

Lackierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maler und Lackierer Anl. A HwO Nr. 10)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk (Maler- und Lackierer­meisterverordnung – MulMstrV) v. 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659).

Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 51)

Landmaschinenmechatroniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 21)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk (Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung – LandBauMechMstrV)

Landschaftsarchitekt/in (Bayern)

siehe Architekt

Lebensmittelhandel

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 muss jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmers bei der zuständigen Behörde eingetragen (registriert) werden.

Einige Erzeugnisse können je nach zugesetzter Menge eines Stoffes als Lebensmittel oder Arzneimittel eingestuft werden. Daher sind bei bestimmten Produkten jeweils substanz- bzw. wirkstoffabhängige Konzentrationen zu beachten, die im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Vorfeld eines Inverkehrbringens näher zu untersuchen sind.

Zuständig in Bayern: Bayerisches Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Gesundheit

Lehrstellenvermittlung

siehe Arbeitsvermittlung

Leiharbeitnehmer

siehe Arbeitnehmerüberlassung

Leichtmetallgerüste

zulassungspflichtiges Handwerk (Gerüstbauer Anl. A Nr. 11 HwO)

Leihhaus

siehe Pfandleiher

Leitermacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 20)

Lichtreklamehersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Schilder- und Lichtreklamehersteller Anl. A HwO Nr. 51)

Linienverkehr

siehe Personenbeförderung

Linoleumverlegung

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Bodenleger Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 3)

Logopäde, -in

(B) Die Ausübung einer Tätigkeit unter den Berufsbezeichnungen Logopädin oder Logopäde bedarf der Erlaubnis gem § 1 G über den Beruf des Logopäden v. 07.05.1980 (BGBl. I S. 529).

Voraussetzungen: Dreijährige Ausbildung und staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, geistige und körperliche Eignung, Kenntnisse der deutschen Sprache

Zuständige Stelle: Regierung

Lohnbuchhaltung

siehe Buchführungshelfer

Lohnsteuerhilfeverein

siehe auch Buchführungshelfer

Steuerberatung

Die Hilfeleistung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist erlaubnisfrei, jedoch beschränkt auf die Hilfe für Mitglieder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohn­steuersachen. Im Veranlagungsverfahren darf Hilfe nur in beschränktem Umfang geleistet werden (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).

Lotterien und Ausspielungen, öffentliches Glücksspiel (für Bayern)

(A) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.2Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten, § 4 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV).

Voraussetzungen: siehe § 12-14 GlüStV.

Zusätzlicher Hinweis: Siehe auch AGGlüStV.

Zuständige Stelle: Regierung der Oberpfalz

Hinweis zu „Kleinen Lotterien“:

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,

2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und

3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen, § 18 GlüStV.

Zuständige Stelle: Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.

Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.

Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

Lüftungsanlagen (Wartung und Reinigung)

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24, Elektrotechniker Anl. A HwO Nr. 25)

bei Reinigung: zulassungsfreies Handwerk (Gebäudereiniger Anl. B HwO Aschn. 1 Nr. 33)

Lüftungskanäle herstellen

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Klempner Anl. A HwO Nr. 23, Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24 und Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Luftfahrtunternehmen

(A) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), § 20 Abs 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) v 10.5.2007 (BGBI. I S. 698).

(A) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung), § 21 Abs 1 LuftVG.

Luftheizungsbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauer Anl. A HwO Nr. 2)

 

Anfangsbuchstabe M

Mälzer

zulassungsfreies Handwerk (Brauer und Mälzer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 29)

Hinweis: Berufsbild s Brauer- und Mälzermeisterverordnung – BrauMMstrV

Makler

(A) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis gem § 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse

Zusätzliche Hinweise: seit 01.08.2018 besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler selbst und ihrer unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb von 3 Kalenderjahren, siehe § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV).

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht der Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK.

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1 Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,

2. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

3. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,

4. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird, § 34c Abs. 5 GewO.

Maler

zulassungspflichtiges Handwerk (Maler und Lackierer Anl. A HwO Nr. 10)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk (Maler- und Lackierer­meisterverordnung – MulMstrV) v. 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659).

Marktfahrten

siehe Personenbeförderung

Marktveranstaltungen

(B) Die Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf zur Erlangung von Marktprivilegien der behördlichen Festsetzung gem §§ 69 ff GewO.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Maschinenbaumechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Feinwerkmechaniker Anl. A HwO Nr. 16))

Maschinensticker

zulassungsfreies Handwerk (Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20).

Maskenbildner

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 49)

Masseur, -in

(B) Die Ausübung einer Tätigkeit unter den Berufsbezeichnungen Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister bedarf der Erlaubnis gem § 1 G über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPHG) v. 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084).

Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung, Zuverlässigkeit, geistige und körperliche Eignung, berufsspezifische Kenntnisse der deutschen Sprache

Zuständige Stelle: Regierung

Maßkonfektion

Damen- und Herrenschneider: zulassungsfreies Handwerk (Maßschneider Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 19) - nur bei individuell angefertigter Oberbekleidung

Maurer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk (Maurer- und Betonbauermeisterverordnung -MaurerBetonbMstrV) v. 30. August 2004 (BGBl. I S. 2307),

Medienbetriebsgesellschaft

(A) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale, § 25 Abs. 1 Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG)

Voraussetzungen: Sitz in Deutschland und unbeschränkte gerichtliche Verantwortlichkeit, Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Auflagen, Beiträge müssen Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt entsprechen, Staatsferne.

Zuständige Stelle: Bayrische Landeszentrale für neue Medien (Anstalt des öffentlichen Rechts), München.

Messerschmied

zulassungsfreies Handwerk (Schneidwerkzeugmechaniker Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 10)

Metallbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 13)

Metallbildner

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 7)

Metallblasinstrumentenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 49)

Metalldrücker

zulassungsfreies Handwerk (Metallbildner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 7)

Metallformer

zulassungsfreies Handwerk (Metall- und Glockengießer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 9)

Metallgießer

zulassungsfreies Handwerk (Metall- und Glockengießer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 9)

Metalloberflächenveredelung

zulassungsfreies Handwerk (Galvaniseure Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 8)

Metallpolierer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Metallschleifer u. Metallpolierer Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 11)

Metallsägen-Schärfer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 12)

Metallschleifer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Metallschleifer und -polierer Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 11)

Metzger

zulassungspflichtiges Handwerk (Fleischer Anl. A HwO Nr. 32)

Mietomnibus

siehe Personenbeförderung

siehe Fahrgastbeförderung

Mietwagen

siehe Personenbeförderung

siehe Fahrgastbeförderung

Milcherzeuger, Milchhändler, Molkereien

Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu liefern, § 1 Abs. 1 Milch- und Fettgesetz.

Hinweis: Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 erhalten hat, § 1 Abs. 3 Milch- und FettG.

Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte, § 2 Abs. 1 Milch- und FettG.

Mitfahrzentrale

Es ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich.

Mobilfunkdienstleistungen

siehe Telekommunikation

Modellbauer (auch mit 3D-Drucker)

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 14)

Hinweis: Hinweis: Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk (Modellbauermeisterverordnung - MbauMstrV)

Modisten

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 21)

Möbelflechter

zulassungsfreies Handwerk (Korb- und Flechtwerkgestalter Anlage B Abschnitt 1 HwO Nr. 18)

Möbelherstellung

zulassungspflichtiges Handwerk (Tischler Anl. A HwO Nr. 27)

Möbeltransporte

siehe Umzugsverkehr

Mosaikleger

zulassungspflichtiges Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Anl. A HwO Nr. 42)

Müller

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B Abschnitt 1 Nr. 28 HwO)

Hinweis: Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung – MüMstrV)

Mützenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Modisten Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 21)

Muldenhauer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 21)

 

Anfangsbuchstabe N

Nähmaschinenreparatur

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Feinwerkmechaniker Anl. A HwO Nr. 16)

Nahrungsergänzungsmittel

(C) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen, § 5 Abs. 1 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV).

Zuständige Stelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nagelstudio

Das Betreiben eines Nagelstudios ist kein Gewerbe der HwO idF der Bek. vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074) und auch keine handwerksähnliche Tätigkeit. (VG Karlsruhe, U v. 9.06.2005 –9K 1555/04-; VGH Mannheim, U v. 29.11.2007 – 6 S 2421/05 – (n. rkr.)).

Nervenklinik

siehe Privatkrankenanstalt

Netzmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Seiler Anl. A HwO Nr. 29)

 

Anfangsbuchstabe O

Öffnungswerkzeuge, diebstahlbezogene

siehe Schlüsseldienst

Ölbrennermontage / Ölfeuerungskundendienst

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Ins­tallateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Ofenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauer Anl. A HwO Nr. 2)

Ofensetzer

zulassungspflichtiges Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauer Anl. A HwO Nr. 2)

Ordensvertrieb

Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden, 14 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG).

Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen, § 14 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Orgelbauer (auch elektronische)

zulassungspflichtiges Handwerk (Orgel- und Harmoniumbauer Anl. A HwO Nr. 53)

Hinweis: Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach­theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk (Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung – OrgHbMstrV) v. 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915).

Orthopädiemechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Orthopädietechniker Anl. A HwO Nr. 35)

Hinweis: Berufsbild s Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung – OrthBandM­strV

Orthopädieschuhmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 36)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk (Orthopädieschuh­machermeisterverordnung -OrthSchMstrV)

Orthopädietechniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Orthopädietechniker Anl. A HwO Nr. 35)

 

Anfangsbuchstabe P

Pappdecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Parkettleger

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 46)

Hinweis: Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV)

Partnervermittlung

(E) Partner- und Bekanntschaftsvermittlung sind überwachungspflichtig gem § 38 Abs 1 Nr. 3 GewO

Peepshow

siehe Schaustellung

Pelzveredelung

zulassungsfreies Handwerk (Kürschner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 24)

Pendelverkehr

siehe Personenbeförderung

Perlen, An- und Verkauf im Gebrauchtwarenhandel

siehe Gebrauchtwarenhandel

Personalvermittlung

siehe Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung

Personenbeförderung

      Fahrgastbeförderung

(A) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Straßenbahnen, mit Obussen, mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43und 44) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein, § 2 Abs. 1 S. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Voraussetzungen: Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, fachliche Eignung des Gewerbetreibenden, Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben, 13 Abs. 1 PBefG.

Zuständige Stelle: Regierung für Straßenbahn- und Obusverkehr, Linienverkehr mit Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Mietomnibusverkehr), für den Auslandslinienverkehr und den Auslandsferienziel-Reiseverkehr (§ 52 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 und 3 PBefG).

Kreisverwaltungsbehörde für Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr).

Zusätzliche Hinweise: Die Genehmigung wird nur auf bestimmte Zeit erteilt. (§ 16 PBefG).

Zahlreiche Ausnahmen vom PBefG sind in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung - FrStllgV) v. 30.08.1962 (BGBl. I S. 1037).

Mit der Änderung des PBefG v. 19.07.2002 wurde die Genehmigungspflicht nach PBefG für Reiseveranstalter aufgehoben. Wer nun Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein, § 2 Abs. 5a PBefG.

Personenfernverkehr § 42a PBefG

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des §8 Absatz1 PBefG und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach §43 PBefG oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört.

Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder

2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

Die Personenbeförderung bedarf gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung. Voraussetzungen s.o.

Genehmigungspflichtig sind in der Regel folgende Tätigkeiten und Betriebsarten:

- Ausflugsfahrten (sofern nicht Reiseveranstalter) siehe Fahrgastbeförderung

- Berufsverkehr

- Ferienzielreise (sofern nicht Reiseveranstalter) siehe Fahrgastbeförderung

- Kraftdroschken siehe Fahrgastbeförderung

- Krankentransporte siehe Fahrgastbeförderung

- Linienverkehr; Personenfernverkehr ist Linienverkehr

- Marktfahrten

- Mietomnibus

- Mietwagen siehe Fahrgastbeförderung

- Notfall- und Krankentransporte

- Omnibusverkehr siehe Fahrgastbeförderung

- Pendelverkehr

- Schülerbusverkehr

- Schwebebahn

- Straßenbahn

- Taxi siehe Fahrgastbeförderung

- Theaterfahrten (sofern nicht Reiseveranstalter)

- U-Bahn

Perückenmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Friseure Anl. A HwO Nr. 38)

Pfandleiher

(A) Das Betreiben des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers bedarf der Erlaubnis gem § 34 GewO idF der Bek v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals.

Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: Überwachungspflichtig gem § 34 Abs 2 GewO iVm VO über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)). Dazu auch: Bek v. 2.01.1964 (WVMBl. S. 1) über den Vollzug der für das Pfandleih- und Pfandvermittlergewerbe geltenden Vorschriften.

Pfeifenbauer

zulassungsfreies Handwerk (Klavier- und Cembalobauer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 45)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

(A) Die Einfuhr von Pflanzen bzw. von Pflanzenerzeugnissen ist gem § 13 n und Anlage V der Pflan­zenbeschauverordnung (PflBeschauV) registrierungspflichtig.

Zuständige Stelle: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Hinweis: Gleiches gilt auch für das Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkom­men gekennzeichnet ist (§ 13 p + q der PflBeschauV).

Pflanzenschutzmittel

(C) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur
1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen, § 12 Abs. 1 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG).

Hinweis: Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,

2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,

3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,

4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, § 12 Abs. 5 PflSchG.

Zuständige Stelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Pflasterer

zulassungspflichtiges Handwerk (Straßenbauer Anl. A HwO Nr. 5)

Pflegedienst, ambulant

siehe unter Ambulante Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste

Pflegefachmann/-frau

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG).

Voraussetzungen: staatliche Abschlussprüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung; Kenntnisse der deutschen Sprache.

Zuständige Stelle: Regierung

Hinweis: Das Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) löst das Krankenpflegegesetz ab. Es bestehen Übergangsvorschriften, § 66 PflBG.

Pferdewette

siehe auch Buchmacher

Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde, § 3 Abs. 1 S. 4 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV 2021).

Hinweis: Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts, § 1 Abs. 5 GlüStV.

Siehe auch: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennWettLottG)

Physiotherapeut

(B) Die Ausübung einer Tätigkeit unter den Berufsbezeichnungen Physiotherapeutin oder Physio­therapeut bedarf der Erlaubnis gem § 1 G über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPHG).

Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung, Zuverlässigkeit, geistige und körperliche Eignung.

Zuständige Stelle: Regierung

Piercing

(A) Das Anbringen von Metallteilen in verschiedenen Formen (z.B. als Kette, Ring oder ähnlichem Gegenstand) an den Körper (Piercing) mit Lokalanästethika bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).

Zuständige Stelle: Regierung

Pinselmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Bürsten- und Pinselmacher Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 25)

Hinweis: früher Handwerk Berufsbild s Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung – Bürst­PiMstrV v. 27.07.1993 (BGBl. I S. 14514).

Plätter

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Bügelanstalten für Herrenoberbekleidung Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 26)

Planenherstellung

zulassungsfreies Handwerk (Sattler und Feintäschner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 26; auch Segelmacher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 23) oder

zulassungspflichtiges Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauer Anl. A HwO Nr. 15)

Plattenleger

zulassungspflichtiges Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Anl. A HwO Nr. 42)

Plisseebrenner

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 31)

Podologe

siehe medizinischer Fußpfleger

Pokerturnier

Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12).

Werden mit der durch den Veranstalter eines Pokerturniers von den Teilnehmern geforderten Geldleistung ("Teilnahmegebühr") ausschließlich oder ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt und von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen verlangt, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte, handelt es sich nicht um ein Entgelt oder einen Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel. (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 – 8 C 26.12)

Aber dennoch Erlaubnispflicht nach § 33d GewO möglich, wenn das Pokerturnier außerhalb von Spielkasinos veranstaltet wird und eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden kann. Poker im ausschließlich privaten Rahmen ist nicht erfasst.

(Quelle. Gewerbearchiv 2017/6 S. 228)

Polierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Tischler Anl. A HwO Nr. 27)

Porzellanmaler

zulassungsfreies Handwerk (Glas- und Porzellanmaler Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 36)

Posamentierer

zulassungsfreies Gewerbe (Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

Postdienste

(A) Die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 g beträgt, bedarf gem § 5 Abs 1 Postgesetz (PostG) v. 22.12.1997 (BGBl. I, 3294) einer Erlaubnis (Lizenz).

Anmerkung: Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger (§ 4 Nr. 3 PostG).

Hinweis:

Lizenzfrei ist gem § 5 Abs 2 PostG, wer Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsge­hilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Abs 1 erteilt worden ist, Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betref­fen oder Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (sog Kurier­dienst).

Zuständige Stelle: Regulierungsbehörde: Bundesnetzagentur

Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt (§ 6 Abs 1 PostG). Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen: Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde gem § 6 Abs 3 PostG.

Hinweis: Anzeigepflicht für Postdienstleister bei Bundesnetzagentur Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, müssen, auch wenn sie keiner Lizenz bedür­fen, die Aufnahme, Änderung und die Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) gem § 36 PostG v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3294) anzeigen. Dies gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub- Unternehmer).

Pralinenhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Konditoren Anl. A HwO Nr. 31)

Privatkrankenanstalt

(A) Das private Betreiben eines Krankenhauses, einer Nervenklinik oder einer Entbindungsanstalt bedarf der Erlaubnis (Konzession) gem § 30 GewO idF der Bek v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Ver­waltung der Einrichtung, Gewährleistung ausreichender medizinischer und pflegerischer Versorgung der Patienten, bauliche und technische Voraussetzungen, Erfüllung gesundheitspolizeilicher Anforderungen

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Privatschule (für Bayern)

(A) Die Errichtung und der Betrieb einer privaten Schule, die in ihren Bildungs- und Erziehungs­zielen öffentlichen und im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen ent­spricht (Ersatzschule), bedarf der staatlichen Genehmigung gem Art 92 Bayerisches G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Voraussetzungen: Anerkennung der verfassungsmäßigen Ordnung durch den Betreiber, Min­destlehrpläne, Absicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer; keine Förderung einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, bei Volks­schulen: Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses oder Errichtung als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule auf Antrag von Erziehungsberech­tigten.

Zuständige Stelle: Regierung

Zusätzliche Hinweise: Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an die gleichartigen oder verwandten öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, wird vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen.

Private Lehrgänge und Privatunterricht sind genehmigungsfrei. Sie dürfen jedoch keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können (Art 105 BayEUG).

(E) Für Ergänzungsschulen (zB Ballett- und Gymnastikschulen sowie Sprachschulen und Sprach­kurse, soweit es sich nicht um Ersatzschulen handelt) besteht lediglich eine Anzeigepflicht für die Errichtung (Art 102 Abs 2 BayEUG).

Prostituierte/r

(E) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden, § Abs. 1 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSG).

Angaben in der Anmeldung siehe § 4 ProstSG.

Im Rahmen der Anmeldung wird ein Informations- und Beratungsgespräch über die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter geführt. (§ 7 ProstSG).

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen, § 10 Abs. 3 ProstSG.

Prostitutionsgewerbe

(A) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG.

Voraussetzungen: Mindestalter 18 Jahre, Zuverlässigkeit gem. § 15 ProstSchG

Zuständige Behörde: Kreisverwaltungsbehörde

Psychotherapeut, psychologischer, Kinderpsychotherapeut, Jugendlichenpsychotherapeut

(B) Die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psycholo­gische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugend­lichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ bedarf gem § 1 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) der Approbation als psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendli­chenpsychotherapeut.

Voraussetzungen: Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und Bestehen der staatlichen Prüfung, Würdigkeit und Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Gesundheit, Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 2PsychThG).

Voraussetzungen zur Ausbildung und staatlicher Prüfung: Hochschulabschluss.

Ausbildungsstätten: Hochschulen oder staatlich anerkannte Ausbildungsstätten (§ 6 PsychThG).

Putzen (Verputzen)

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Mauer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1, Stuckateur Anl. A HwO Nr. 9 und Maler und Lackierer Anl. A HwO Nr. 10)

Pyrotechnische Gegenstände

siehe explosionsgefährliche Stoffe

 

Anfangsbuchstabe R

Radio- und Fernsehtechnik

zulassungspflichtiges Handwerk (Informationstechniker Anl. A HwO Nr. 19)

Hinweis: s Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk (Informationstechni­kermeisterverordnung – InformationsTechMstrV).

Rammgewerbe

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 7)

Rauchwarenzurichter

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Gerber Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 40)

Raumausstatter

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 52)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk (Raumausstattermeisterver­ordnung – RaumausMstrV) v. 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087).

Rechte, grundstücksgleiche (Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über)

siehe Makler

Rechtsberatung

(A) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird, § 3 RDG.

Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Voraussetzungen: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssumme von 250.000 €.

Zuständige Stelle: Präsident des Landgerichts, in dessen Bereich die Rechtsbesorgung ausge­übt werden soll oder Präsident des Amtsgerichts, wenn der Ort zu dem Bereich eines einem Präsidenten unterstellten Amtsgerichts gehört.

Zusätzliche Hinweise: Rechtsberatung ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf. Aufgrund des neuen Rechtsdienstleistungsgesetztes v. 17.12.2007 (BGBl. I S. 2840) bedarf es keiner Erlaubnis mehr, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten anzu­bieten, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbereich gehören (§ 5 Abs 1 S. 1 RDG). Hierbei gelten als erlaubte Nebenleistungen u.a. solche Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung erbracht werden (§ 5 Abs 2 RDG).

siehe auch Inkassobüro

siehe auch Rentenberater

Regalmieter

Es gibt vermehrt Ladengeschäfte, die eine Fachvermietung (Regalvermietung) anbieten, um handgefertigte Produkte, wie z.B. Taschen, Schmuck, Mode, Kinderkleidung und Wohndekoration zu verkaufen. Die Verkäufer bringen bei diesem Geschäftsmodell die Produkte in den Laden, gestalten das Regalfach nach eigenen Wünschen und legen Kontaktdaten / Flyer aus. Die Ladeninhaber präsentieren die Produkte, kassieren den Kaufpreis und zahlen den eingenommenen  Kaufpreis  an die Verkäufer bzw. Regalmieter aus. Der Bund- Länder- Ausschuss bejahte die Gewerbeanzeigepflicht der Regalmieter, wobei sich die örtlich zuständige Gewerbebehörde daraus ergibt, wo die Regalmieter ihre Niederlassung bzw. ihren Betriebssitz haben.

Reifenmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Holzreifenmacher Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 22)

Reifenmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Vulkaniseure und Reifenmechaniker Anl. A HwO Nr. 41)

Reinigung

siehe Textilreiniger

siehe Gebäudereiniger

Reisebüro

(E) Die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Unter­künften, sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Beförderungsmitteln beschränken, die Vermittlung von Unter­künften sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen einschließlich Nebenausweisen (Bundesbahnplatzkarten) unterliegen der behördlichen Überwachung gem § 38 Nr. 4 GewO idF der Bek v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) (ReisebV v. 26.07.1965; GVBl. S. 272).

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtig siehe Personenbeförderung.

Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Reisegewerbe

(B) Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlas­sung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (Reisegewerbe), bedarf der Erlaubnis gem § 55 Abs 2 GewO.

Voraussetzung: Zuverlässigkeit.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Weitere Informationen zur Erlaubnis im Reisegewerbe finden Sie im BayernPortal.

Erlaubnisfrei ist, wer

1 gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;

2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;

3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;

4. (weggefallen)

5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;

6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 6, 7 Nr. 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 iVm § 34d Abs. 7 S. 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;

8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;

9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Reiseveranstalter

siehe Luftfahrtunternehmen

siehe Personenbeförderung

siehe Reisebüro

Rennwette

siehe Buchmacher

Rentenberater

(A) Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in dem Sachbereich Renten­beratung bedarf der Registrierung gem § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Wirtschaftsführung, Sachkunde und Eignung, Berufshaftpflichtversicherung

Zuständige Stelle: Präsident des Landgerichts, in dessen Bereich die Rechtsbesorgung ausge­übt werden soll oder Präsident des Amtsgerichts, wenn der Ort zu dem Bereich eines einem Präsidenten unterstellten Amtsgerichts gehört.

Requisiteure

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 54)

Rohrdecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Rohrreiniger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Rohr- und Kanalreiniger Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 15)

Rolladenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Rolladen- und Sonnneschutztechniker Anl. A HwO Nr. 47)

Rundfunk

siehe Medienbetriebsgesellschaft

 

Anfangsbuchstabe S

Sachverständiger, öffentlich bestellt und vereidigt

(B) Personen, die die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tragen wollen, bedürfen der Bestellung nach § 36 Abs 1 GewO.

Voraussetzungen: besondere Sachkunde, persönliche Eignung, Bedarf für das beantragte Sachgebiet

Zuständige Stelle: Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern

Sammlungen

siehe auch Abfallbeseitigung

Hinweis: Die Durchführung von Sammlungen ist in Bayern erlaubnisfrei. Das Bayerische Samm­lungsgesetz wurde mit Wirkung v. 1.01.2008 aufgehoben.

(E) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde (Bayern)

Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage, § 3 XV KrwG.

Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt, § 3 Abs. 17 KrwG.

Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen, § 3 Abs. 18 KrwG.

Sanierungsträger

(A) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,

1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,

2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,

3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,

nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt, § 157 Abs. 1 BauGB.

Voraussetzungen:

Voraussetzungen: Der Sanierungsträger darf nicht selbst als Bauunternehmer tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig sein; Gewähr für ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung; Prüfung der Geschäftstätigkeit; Zuverlässigkeit. (§ 158 BauGB)

Schädlingsbekämpfung

Wer Schädlingsbekämpfungen durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit einmalig und unternehmensbezogen mitzuteilen. 

Wer Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbstständig bei einem Dritten oder nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in den Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 Infektionsschutzgesetz v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtung wie Schulen und Kindergärten oder Krankenhäusern, Altenheimen, Dialyseeinrichtungen uä) durchführt, hat dies mindestens 6 Wochen vor der Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen gem. Anhang I Nr. 3 der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) idF v. 26.11.2010 (BGBl. I Nr. 1643, 1644).

Voraussetzungen: Mindestalter 18 Jahre, Zeugnis eines Arztes über die körperliche und geistige Geeignetheit zum Umgang mit Schädlingsbekämpfung gem. § 7 Abs. 1 VO der arbeitsmedizinischen Vorsorge gem. Anhang I Nr. 3 GefStoffV.

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

(C) Eine Begasungserlaubnis wird für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln benötigt, die nach der Gefährlichkeitseinstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind (das gilt z. B. für die Begasungsmittel Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Formaldehyd oder Sulfuryldiflurid)

Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Befähigungsschein und Befähigungsscheininhaber in ausreichender Anzahl

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

(A) Wer Wirbeltiere (beispielsweise Ratten, Mäuse) als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3e) Tierschutzgesetz.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Schäftemacher

zulassungsfreies Handwerk (Schuhmacher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 25)

Schärfer

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Metallsägen-Schärfer Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 12)

Schafhirte

(A) Nach § 14 Viehverkehrsverordnung (ViehVK) ist die Einrichtung von Tiersammelstellen (u.a. von Schafen) genehmigungspflichtig.

Hinweis: Auch für Wanderschaftsherden besteht eine Genehmigungspflicht über das Gebiet mehrerer Kreise bei der jeweiligen zuständigen Behörde gem. § 10 ViekVerkV.

Schallschutzisolierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer Anl. A HwO Nr. 6)

Schaufensteranlagen-Hersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Schausteller

(A) Außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung

siehe Reisegewerbe

Schaustellung

(A) Innerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis gem § 33 a GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Schieferdecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Schiffbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Boots- und Schiffbauer Anl. A HwO Nr. 28)

Hinweis: Berufsbild s Schiffbauermeisterverordnung – SchiffbMstrV v. 18.09.1996 (BGBl. I S. 1480).

Schilderhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Schilder- und Lichtreklamehersteller Anl. A HwO Nr. 51)

Schindeldecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Schindelmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Holzschindelmacher Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 23)

Schirmmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 55)

Schlagzeugmacher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 57)

Schleifstein-Hersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Steinmetzen und Steinbildhauer Anl. A HwO Nr. 8)

Schlosser

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Schlüssel(schnell)dienst

kein Handwerk nach Ziff. 1 (Anl. A HWO Nr. 13) bei Kopierautomaten und Austausch industriell hergestellter Schlösser und Zylinder.

(E) Überwachungsbedürftig gem § 38 Abs 1 Nr. 5 GewO idF v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202).

Ebenso Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge, § 38 Abs 1 Nr. 6 GewO.

Schmuck, An- und Verkauf im Gebrauchtwarenhandel

siehe Gebrauchtwarenhandel

Schneidwerkzeugmechaniker

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 10)

Schnellreiniger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 45)

Schönheitspfleger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Kosmetiker Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 56)

Schornsteinbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1)

Schornsteinfeger

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 12)

Hinweis: Berufsbild siehe Schornsteinfegermeisterverordnung

Zusätzlicher Hinweis: Die Aufgabe, als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk tätig zu sein, wird ausgeschrieben und jeweils für 7 Jahre vergeben, § 10 Abs. 1 SchfHwG.

Für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister gelten die §§ 9 bis 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

Schülerfirma

Schülerfirmen sind von Schülern eigenverantwortlich gegründete Übungsunternehmen, die im realen Geschäftsbetrieb zumeist unter dem Schirm einer Schule geführt werden. Solche Unternehmen dienen vor allem pädagogischen Bildungszwecken. Ausnahmsweise besteht keine Gewerbeanzeigepflicht, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Betätigung als Schülerfirma ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO unterfällt, da es sich um eine erlaubte auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, handelt. Ziel der Schülerfirmen ist jedoch vor allem, dass die Schülerinnen und Schüler die Realität von Unternehmen kennenlernen und welche Chancen und Risiken hiermit verbunden sind. Durch die unternehmerische Betätigung lernen sie grundlegende wirtschaftliche Kenntnisse, die ihnen bei der späteren Studien- und Berufswahl helfen. Dies stellt regelmäßig kein gewerberechtliches beachtliches Tätigwerden dar, insbesondere wenn die Schülerfirma für einen begrenzten Zeitraum gegründet wird, eine Betreuung von Lehrkräften erfolgt und das Projekt von der Schulleitung genehmigt ist.

Sehteststelle

Sehteststellen bedürfen gem. § 67 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) v. 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980) der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit der erforderlichen Fachkräfte und der Norm DIN 5820 Teil 6 Ausgabe September 2013 entsprechenden Stehtestgeräte sowie regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests (§ 67 Abs. 2 FeV)

Hinweise: Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt (§ 67 Abs. 4 FeV). Sie müssen gewährleisten, dass die genannten Voraussetzungen, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Auch Begutachtungsstellen für siehe Fahreignung (§ 66 FeV), der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung oder die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ gelten als amtlich anerkannte Sehteststelle (§ 67 Abs. 5 FeV).

Segelmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 23)

Seilbahnen

(A) Der Bau und der Betrieb einer Seilbahn ist nach dem Bayerischen Eisen- und Seilbahngesetz (BayESG) ist genehmigungspflichtig, Art. 13 Abs. 1 BayESG.

Zuständigkeit: Kreisverwaltungsbehörde

Voraussetzungen: siehe Art. 13 Abs.2 – 14 BayESG

Dabei ist für die Bau- und Betriebsgenehmigung die örtliche Kreisverwaltungsbehörde und für die Genehmigung der technischen Planung gem. Art. 16 BayESG die Regierung von Oberbayern zuständig.

Oberste Landesverkehrsbehörde und somit für den Bereich Seilbahn umfassend zuständig ist das Bayrische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

Seiler

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 29)

Sektherstellung

zulassungsfreies Handwerk (Weinküfer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 30)

Seniorenhilfe

siehe Altenheim

Sicherheitseinrichtungen an Gebäuden, Vertrieb und Einbau

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Überwachungsbedürftig gem § 38 Abs 1 Nr. 5 GewO

Siebdrucker

zulassungsfreies Handwerk (Print- und Medientechnologe Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 40)

Signatur, Zeitstempel, Siegel, elektronisch

Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen
1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für die Bereiche

a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und

b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und

2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, § 2 Vertrauensdienstegesetz (VDG).

Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig, § 9 VDG.

Siehe auch: eIDAS-Verordnung und eIDAS-Durchführungsverordnung

Hinweis: Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)Nr. 910/2014weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt. (§ 21 VDG).

Silberschläger

zulassungsfreies Handwerk (Metallbildner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 7)

Silberschmiede

zulassungsfreies Handwerk (Gold- und Silberschmiede Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 11)

Hinweis: siehe Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk (Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung - GoldSilberschmiedMstrV) v. 08.05.2003 (BGBl. I S. 672).

Sonnenschutzanlagen, Bau von

Zulassungspflichtiges Handwerk (Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer Anl. A HwO Nr. 6 und Rolladen- und Sonneschutztechniker Anl. A HwO Nr. 47)

Sofortmaßnahmen, Unterweisung in lebensrettende

(A) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, § 68 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) v. 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980).

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Befähigung des Ausbildungspersonals, geeignete Ausbildungsräume, geeignete Lehrmittel für theoretischen und praktischen Unterricht.

Spedition

siehe Güterfernverkehr

siehe Güternahverkehr

siehe Umzugsverkehr

Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 42)

Spendenaufrufe

siehe Sammlungen

Spendenbriefe

siehe Sammlungen

Spezialmärkte

siehe Marktveranstaltungen

Spielbank, öffentlich (für Bayern)

(A) Der Betrieb einer öffentlichen Spielbank bedarf der Erlaubnis gem. Art. 2 Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz - SpielbG).

Voraussetzungen: Zulassung nur in Kur- und Badeorten bestimmter Größe

Zuständige Stelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren

Zusätzliche Hinweise. Aufsicht des Bayerischen Staatsministerium des Inneren Art. 3 SpielbG; SpielbankVO nach Art. 4 SpielbG.

Nach § 20 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV GVBl 2012, S. 318) sind die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen. Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen.

Spiele

(A) Die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bedarf der Erlaubnis gem. § 33d Abs. 1 GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Spielgeräte

(A) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis, § 33c Abs. 1 GewO. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Voraussetzungen:

Zuverlässigkeit, Eignung des Aufstellungsort, Unterrichtungsnachweis der IHKs über Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz oder Nachweis, dass über Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt wird, indem dargelegt wird wie gegen die sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird.

Zuständigkeit: Gemeinde

Spielhalle

(A) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gem. § 33i Abs. 1GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Eignung der Räume, Nichtgefährdung von Jugend, Umwelt, Nachbarn.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzlicher Hinweis:

Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird, § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Hierbei werden insbesondere die Anforderungen des Mindestabstands von 250m zu anderen Spielhallen, das Vorliegen eines Sozialkonzeptes sowie das Werbe- und Informationskonzept geprüft, §§ 25, 26 GlüStV.

Sportboote

Das gewerbsmäßige Vermieten von Sportbooten und deren Benutzung auf dem Binnenschifffahrtsstraßen erfordert einen Antrag auf Bootszeugnis, Kennzeichnungsvorschriften, Überprüfungspflichten von Mietern gem Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung v. 18.04.2000 (BGBl. I S. 72 ff), § 3.

Zuständig: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Sportwette

Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen, § 3 Abs. 1 S. 4 GlüStV. Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)

(A) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und von virtuellen Automatenspielen darf nur erteilt werden, wenn

1. (erweiterte Zuverlässigkeit)

a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Antragsteller vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber und bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals halten oder mehr als fünf Prozent der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,

b) der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,

c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist,

d) weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,

2. (Leistungsfähigkeit)

a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,

b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der Abgaben dargelegt ist,

c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind,

3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)

a) die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,

b) der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

c) der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b besitzt,

d) der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt und

e) der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.

(2) Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bleiben unberührt, § 4a GlüStV 2021.

Zuständige Stelle: Regierung der Oberpfalz

Siehe auch: Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV).

Besonderer Hinweis: § 21 GlüStV nennt besondere Voraussetzungen für Sportwetten.

Sprengstoff

siehe Explosionsgefährliche Stoffe

Stadtplaner/in (Bayern)

Die Berufsbezeichnung Stadtplaner/n darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist, Art. 2 Abs. BauKaG.

Voraussetzungen: Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegend berufliche Tätigkeit in Bayern, Studium, praktische Erfahrung (Art. 6 BauKaG)

Zuständige Stelle: Architektenkammer

Stahlbetonbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1)

Hinweis: Berufsbild s Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung – BStbMstrV v. 28.07.1988 (BGBl. I S. 1205).

Stahlgerüste, Aufstellen und Vermieten

zulassungspflichtiges Handwerk (Gerüstbauer Anl. A HwO Nr. 11)

Stahlschrott

siehe Altmetallhandel

Steinmetz

zulassungsfpflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 8)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV) v. 11.07.2008 (BGBl. I S. 1281).

Stempelätzer

zulassungsfreies Handwerk (Graveure Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 6)

Stempelgraveure

zulassungsfreies Handwerk (Graveure Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 6)

Stereotypeure

zulassungsfreies Handwerk (Print- und Medientechnologe (Drucker, Sieber, Flexografen) Anl. B HwO Absch. 1 Nr. 40)

Steuerberatung

(B) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Steuerberater bedarf der Bestellung gem §§ 2, 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG) idF der Bek v. 4.11.1975 (BGBl. I S. 2735).

Voraussetzungen: Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Prüfungsverfahren (§§ 35 ff StBerG).

Zuständige Stelle: Steuerberaterkammer

Zusätzliche Hinweise: Der Steuerberater übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

siehe Buchführungshelfer

siehe Lohnsteuerhilfeverein

Steuerberatungsgesellschaft

(A) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe dieses Gesetzes als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, § 49 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Voraussetzungen: Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter müssen als Steuerberater (Steuerberatung) bestellt sein; mindes­tens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haften­der Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 StBerG).

Zuständige Stelle: Steuerberaterkammer

Zusätzliche Hinweise: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft können nur als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Nach Anerkennung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma aufzunehmen. Steuersachen

siehe Buchführungshelfer

siehe Lohnsteuerhilfeverein

Sticker

zulassungsfreies Handwerk Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

Stoffmaler

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 33)

Straßenaufbruch

siehe Abfallbeseitigung

Straßenbahn

siehe Personenbeförderung

Straßenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 5)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung – StrbauMstrV) v. 17.02.2009 (BGBl. I S. 390).

Straßensammlung

siehe Sammlungen

Stricker

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

Strohdecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Stuckateure

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 9)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk (Stuckateurmeisterverordnung – StuckMstrV) v. 30. August 2004 (BGBl. I S. 2311).

Süßmoster

zulassungsfreies Handwerk (Weinküfer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 30)

Süßwarenhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Konditoren Anl. A Nr. 31 HwO)

 

Anfangsbuchstabe T

Tagesmutter

siehe Kindertagespflege

Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 13)

Tankstelle

(A) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:

Nr. 6 ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen), § 18 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV).

Zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt

Taxi

siehe Personenbeförderung

siehe Fahrgastbeförderung

Telekommunikation, Übertragungswege, Betreiben von

(C) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, § 5 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Zuständige Stelle: Bundesnetzagentur

Teppichreiniger

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 46)

Terrazzohersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Werkstein- und Terrazzohersteller Anl. A HwO Nr. 43)

Textil-Handdrucker

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 35)

Textilreiniger

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 31)

Hinweis: Berufsbild s TextilreinigungsmeisterVO – TextRMstrV v. 16.09.1983 (BGBl. I S. 1179).

Theaterfahrten

siehe Personenbeförderung

Theaterkostümnäher

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 30)

Theatermaler

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Theater- und Ausstattungsmaler Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 9)

Theaterplastiker

zulassungsfreies handwerksähnliches Gewerbe (Anl. B HwO Abschn. 2 Nr. 53)

Thermometermacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Glasbläser und Glasapparatebauer Anl. A HwO Nr. 40)

Hinweis: Berufsbild s Thermometermachermeisterverordnung – ThermMstrV v. 20.06.1989 (BGBl. I S. 1131).

Tierfriedhof

Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 3 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt, § 27 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV).

Tierhandel

(A) Das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren), der Unterhalt eines Reit- oder Fahrbetriebs sowie die Zurschaustellung von Tieren bedarf der Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz.

Voraussetzungen: Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Eignung der Räumlichkeiten und Einrichtungen.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Tierheim

(A) Wer Tiere n einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz.

Voraussetzungen: Sachkundenachweis, geeignete Räume und Einrichtungen

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Tierschau

siehe Tierhandel

Tiertransporte

(A) Wer in Verbindung mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Wirbeltiere für eine Strecke von mehr als 65 km transportiert, bedarf der Erlaubnis nach Art. 10, 11 EG-Verordnung Nr. 1/2005.

Zusätzlich ist ein Befähigungsnachweis nach § 4 Tierschutztransportverordnung und nach Art. 17 EG-VO Nr. 1/2005 notwendig.

Bei Transporten mit einer Dauer von über 8 Stunden sind zusätzliche Anforderungen wie z.B. Fahrtenbuch, Fahrtrouten usw. zu erfüllen.

Zuständige Stelle: Veterinäramt

Tierversuche

(C) Versuche an Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis des Versuchsvorhabens gem. § 8 Tierschutzgesetz (TierSchG idF der Bek v. 18.06.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313).

Zuständige Stelle: Regierung

Tischler

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 27)

Hinweis: Berufsbild s Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung – TischlMstrV) v. 13.05.2008 (BGBl. I S. 826).

Töpfer

zulassungsfreies Handwerk (Keramiker Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 43)

Tombola

siehe Lotterie

Treppenbauer

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Zimmerer Anl. A HwO Nr. 3, Tischler Anl. A HwO Nr. 27, Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13, Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1, Betonstein- und Terrazzohersteller Anl. A HwO Nr. 43)

Trockenbau

Der Gesetzgeber hat durch Gesetz vom 31.05.2000 klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau keine wesentliche Tätigkeit eines in der Anlage A zur HwO ausgeführten Gewerbes ist. Dies bedeutet, dass nicht nur Handwerksbetriebe, sondern auch solche Unternehmen, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, Akustik- und Trockenbau ausführen dürfen.

Tüncher

zulassungspflichtiges Handwerk (Maler und Lackierer Anl. A HwO Nr. 10)

Turmuhren-Instandsetzung

zulassungsfreies Handwerk (Uhrmacher Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 5)

 

Anfangsbuchstabe U

U-Bahn

siehe Personenbeförderung

Uhrmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 5)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk(Uhrmachermeisterverordnung – UhrmMstrV) v. 01.11.2005 (BGBl. I S. 3122).

Umzugsverkehr

(A) Die gewerbsmäßige Beförderung von Umzugsgut mit Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger bedarf gem § 3 GüKG der Erlaubnis zum Güterkraftverkehr.

Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Umzugsverkehr ist eine CEMT-Umzugsgenehmigung.

Zuständig: Bundesamt für Logistik und Mobilität

Die CEMT-Umzugsgenehmigung iS des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Minis­terrates der CEMT zum Straßengüterverkehr v. 27.05.1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 S. 1 Nr. 1 CEMT erfüllt.

Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 GüKG erforderliche Erlaubnis.

Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr

Unterkunftsvermittlung

(E) Überwachungsbedürftig gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 GewO idF. der Bek. v. 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202).

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

(A) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde, § 15 Abs 1 UBGG (Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften).

Voraussetzungen: Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:

die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;
ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und
1sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Zuständige Stelle für Anerkennung und Beaufsichtigung in Bayern: Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 

Anfangsbuchstabe V

Vergolder

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B. HwO Abschn. 1 Nr. 52)

Vermögensanlagenvermittlung

siehe Anteilsscheinvermittlung

Verputzer (innen /außen)

wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1, Stuckateure Anl. A HwO Nr. 9, Maler und Lackierer Anl. A HwO Nr. 10)

Versicherungsberater

(A) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf gem § 34 d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO), der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder

3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie, Sachkunde

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Hinweis: Registrierung im Versicherungsvermittlerregister

Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 ausüben, § 34d Abs. 3 GewO.

Versicherungsunternehmen

(A) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, § 8 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz VAG.

Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.

Voraussetzungen: Siehe § 9 VAG

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Versicherungsvermittler

(A) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder -vertreter vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf gem § 34 d Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie, Sachkunde

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Zusätzlich ist gem § 34 d Abs 10 GewO eine Registrierung des Versicherungsvermittlers im Versicherungsvermittlerregister bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler kann gem § 34 d Abs 6 GewO auf Antrag befreit werden, wer als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen Versicherungen vermittelt und dabei ausschließlich unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist, für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie besteht und er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben (sog. produktakzessorischer Vermittler).

Keiner Erlaubnis bedarf gem § 34 d Abs. 7 Nr. 1 GewO, wer seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt und wenn das oder die Versicherungsunternehmen für den Vermittler die uneingeschränkte Haftung übernommen haben (sog. gebundener Versicherungsvertreter).

Keiner Erlaubnis und keiner Registereintragung bedarf gem § 34 d Abs 8 GewO die Vermittlung bestimmter Bagatellversicherungen.

Keiner Erlaubnis bedarf weiterhin, wer gem § 34 d Abs 7 Nr. 2 GewO in einem europäischen Mitgliedsstaat oder in der Schweiz niedergelassen ist, und eine Registereintragung nachweisen kann.

Versteigerergewerbe

(A) Das gewerbsmäßige Versteigern fremder beweglicher Sachen (dazu gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm), fremder Grundstücke oder fremde Rechte bedarf der Erlaubnis gem § 34 b GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Hinweis: Die Versteigerung von Waren im Einzelverkauf an den Letztverbraucher durch Einzelhändler oder Hersteller als Inhaber einer Versteigerungserlaubnis und durch einen beauftragten Versteigerer ist zulässig (§ 34b Abs 7 GewO)

Zusätzliche Hinweise: Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können gem. § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellt und vereidigt werden (zuständig: Regierung) – VO über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV) idF der Bek v. 22.04.2003 (BGBl. I S. 547): schriftlicher Auftrag; spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin Anzeigen an zuständige Behörde des Versteigerungsortes; Abschrift der Anzeige an IHK des Versteigerungsortes; persönliche Leitung der Versteigerung; bei juristischen Personen durch gesetzlichen Vertreter, aber Vertretung durch geeignete Mitarbeiter (zuverlässig und mit der Materie vertraut) im Einzelfall möglich.

Verwertungsgesellschaften

(A) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, § 77 Abs. 1 VGG.

Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen, § 2 Abs. 1 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG).

Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;

2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. (§ 2 Abs. 2 VGG)

Voraussetzungen: Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Verwertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Statut der Verwertungsgesellschaft,

2. Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,

3. eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und

4. ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sowie der organisatorische Aufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen.

Zuständige Stelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Viehtransporte

siehe Güterkraftverkehr

siehe Tiertransporte

Virtuelle Währungen

siehe Bitcoins

Volksfeste

siehe Marktveranstaltungen

Vulkaniseure

zulassungspflichtiges Handwerk (Vulkaniseure und Reifenmechaniker Anl. A HwO Nr. 41)

Hinweis: Berufsbild s Vulkaniseurmeisterverordnung – VulkMstrV v. 11.01.1989 (BGBl. I S. 627).

 

Anfangsbuchstabe W

Waagenbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer Anl. A HwO Nr. 13)

Wachszieher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B. HwO Abschn. 1 Nr. 32)

Hinweis: Berufsbild s Wachsziehermeisterverordnung – WachszMstrV v. 23.06. 1987 (BGBl. I S. 1553).

Wärmeisolierer

zulassungspflichtiges Handwerk (Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Anl. A HwO Nr. 6)

Hinweis: Berufsbild s Isoliermeisterverordnung – IsolMstrV v. 3.06.1982 (BGBl. I S. 663).

Wäscher

zulassungsfreies Handwerk (Textilreiniger Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 31)

Waffen

(A) a) Gewerbsmäßig oder selbständig betriebenes Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung (Waffenher­stellung) sowie

b) der entsprechend betriebene Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandel) bedarf der Erlaubnis gem § 21 Waffengesetz - WaffG.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Eignung, Fachkunde.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Kriegswaffen

(A)Nach §§ 2 ff Gesetz über Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) idF der Bek v. 22.11. 1990 (BGBl. I S. 2506) ist die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen, sowie die Vermittlung von Kriegswaffen bei Auslandsgeschäften genehmigungspflichtig

Munition

(A) Der Umgang mit Munition bedarf nach § 2 des Waffengesetzes (WaffenG) einer Erlaubnis.

Ferner sind auch die gewerbsmäßige Herstellung und der Handel mit Munition nach § 21 WaffG unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubnispflichtig (so bei Waffen)

Wagner

zulassungspflichtiges Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauer Anl. A HwO Nr. 15)

Wanderlager

(C) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden, § 56a Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO.

Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde

Zusätzliche Hinweise: Ist die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet oder entspricht die Ankündigung nicht den gesetzlichen Vorschriften, kann die zuständige Behörde die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen.

Wasserinstallateure

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A HwO Nr. 24)

Weber

zulassungsfreies Handwerk (Textilgestalter Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 20)

WEG-Verwalter

siehe auch Makler

(A) Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter), bedarf der Erlaubnis, § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung.

Zuständige Stelle: in Bayern IHK München für Oberbayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK.

Hinweis: Es besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von 3 Kalenderjahren, § 34c Abs. 2a GewO.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass aufgrund Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht als geeignete Rechtsform für eine WEG-Verwaltung angesehen wird. Eine eventuelle Bestellung einer GbR zur Verwalterin ist nichtig (BGH Beschluss vom 26.01. 2006 - V ZB 132/05)

Weinküfer

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 30)

Hinweis: Berufsbild s Weinküfermeisterverordnung – WeinkMstrV v. 16.10.1995 (BGBl. I S. 1418).

Werkzeugmacher

zulassungspflichtiges Handwerk (Feinwerkmechaniker Anl. A HwO Nr. 16)

Hinweis: VO über das Berufsbild Feinwerkmechaniker

Werkzeugschleifer

zulassungsfreies Handwerk (Präzisionswerkzeugmechaniker, Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 10)

Wertpapierdienstleistung

(A) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt, § 15 Abs. 1 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG).

Zuständige Stelle: Bafin

(E) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

2. das

a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),

b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),

c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder

d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),

3. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

4. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

6. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

8. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

9. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

10. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), § 2 Abs. 8 Wertpapierhandelsgesetz – WpHG.

Überwachung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin)

Wetten

siehe Buchmacher

siehe Sportwetten

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer sind Personen, die öffentlich bestellt sind, § 1 Abs. 1 WPO.

Voraussetzungen: persönliche und fachliche Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren.

Zuständige Stelle: Wirtschaftsprüferkammer

Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;

2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;

3. zur treuhänderischen Verwaltung, § 2 Wirtschaftsprüferordnung – WPO.

Zusätzliche Hinweise: Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(A) Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind, § 27 Wirtschaftsprüferordnung – WPO.

Voraussetzungen: Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Berufsangehöriger oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben, § 28 Abs. 1 WPO.

Zuständige Stelle: Wirtschaftsprüferkammer

Nach Anerkennung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen.

Wochenmärkte

siehe Marktveranstaltungen

Wohnimmobilienverwalter

Mietverwaltung von Wohnraum und/oder WEG-Verwaltung

(A) Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter), bedarf der Erlaubnis, § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO.

Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung

Zuständige Stelle: in Bayern IHK für München und Oberbayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg)

Eine Übersicht über die Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie auf der Internetseite des DIHK.

Hinweis: Es besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von 3 Kalenderjahren, § 34c Abs. 2a GewO

Wohnräume, Vermittlung des Abschlusses von Verträgen

siehe Makler

Zusätzliche Hinweise: G zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Wohnstift

siehe Altenheim

 

Anfangsbuchstabe Z

Zahlungsdienste

siehe auch E-Geld Geschäft

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 10 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG.

Voraussetzungen: siehe § 12 ZAG

Zuständige Stelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Zahntechniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 37)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverord­nung – ZahntechMstrV) v. 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687).

Zeltherstellung

zulassungsfreies Handwerk (Sattler und Feintäschner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 26)

Zementestrichhersteller

zulassungspflichtiges Handwerk (Maurer und Betonbauer Anl. A HwO Nr. 1, Fiesen-, Platten- und Mosaikleger Anl. A HwO Nr. 42, Estrichleger Anl. A HwO Nr. 44)

Zentralheizungsbauer

zulassungspflichtiges Handwerk (Installateur und Heizungsbauer Anl. A Nr. 24 HwO)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk (Installateur-und Heizungsbauermeisterverordnung – InstallateurHeizungsbauerMstrV) v. 17.07.2002 (BGBl. I S. 2693).

Ziegeldecker

zulassungspflichtiges Handwerk (Dachdecker Anl. A HwO Nr. 4)

Zimmerer

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 3)

Hinweis: Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (Zimmerermeisterverordnung – ZimMstrV) v. 16. April 2008 (BGBl. I S. 743).

Zinngießer

zulassungsfreies Handwerk (Metall- und Glockengießer Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 9)

Ziseleure

zulassungsfreies Handwerk (Metallbildner Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 7)

Zupfinstrumentenmacher

zulassungsfreies Handwerk (Anl. B HwO Abschn. 1 Nr. 51)

Hinweis: Berufsbild s Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung – ZufMstrV v. 7.10.1997 (BGBl. I S. 2458)

Zweiradmechaniker

zulassungspflichtiges Handwerk (Anl. A HwO Nr. 17)

Zylinderschleifer

zulassungspflichtiges Handwerk (Kraftfahrzeugtechniker Anl. A HwO Nr. 20)

 
 
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