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Rechtsauskünfte

Aufsteller für Spielgeräte | Automatenaufsteller (§ 33c GewO)

Aufsteller für Spielgeräte | Automatenaufsteller (§ 33c GewO)

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Ass. jur. Katja Berger

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Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390
Elke Mischker

Elke Mischker

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Tel: +49 911 1335 2276

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf nach § 33c GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten) der Erlaubnis dazu.

Seit 1. September 2013 muss neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nachgewiesen werden, dass an einer Unterrichtung der IHK teilgenommen wurde. Des Weiteren ist ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution nachzuweisen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird.

Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben bzw. anbieten, gehört z. B. die awi, der Caritasverband  der Erzdiözese München und Freising e.V. und für Verbandsmitglieder der Bayerische Automaten-Verband e.V.

Informationen zur Anmeldung für die Unterrichtung sowie die Termine finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.

Spielgeräte dürfen nicht überall aufgestellt werden. In der Spieleverordnung wird definiert wo die Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten gestattet ist (§§ 1 und 2 SpielV). Die zuständige Behörde bestätigt in einer sog. Geeignetheitsbestätigung den Aufstellungsort.

 
 
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