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Rechtsauskünfte

Erlaubnis für Immobilienkreditvermittler (§ 34i GewO)

 

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390

Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde zum 21. März 2016 der § 34i GewO als Erlaubnistatbestand eingefügt. Durch die Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten erweitert, so wird – neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen – auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis gefordert.

 

Information Internet-Impressum

Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK für München und Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.

Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richitgen Gestaltung des Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).

 

 

 
 
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