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Erlaubnis als Wohnimmobilienkreditvermittler § 34i GewO

Erlaubnis als Wohnimmobilienkreditvermittler § 34i GewO

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Ass. jur. Katja Berger

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Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde zum 21. März 2016 der § 34i GewO als neuer Erlaubnistatbestand eingefügt. Durch die Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten erweitert, so wird – neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen – auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis gefordert.

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis.

Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater/innen im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler/in. Der Gesetzgeber hat für die Tätigkeit eines/r Honorar-Immobiliardarlehensberaters/in, anders als bei den Versicherungsberatern/innen (§ 34d Abs. 2 GewO) und den Honorar-Finanzanlagenberatern/innen (§ 34h GewO), keinen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.

Zuständig für die Erlaubniserteilung in Bayern ist – mit Ausnahme des IHK-Bezirkes Aschaffenburg – die IHK München für Oberbayern.

 

 
 
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