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IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

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Ass. jur. Katja Berger

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IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

Seit Dezember 2023 entspricht nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Somit hat ab 1. Dezember 2023 jeder Wohnungseigentümer das Recht, von seinem Wohnungsverwalter einen Sachkundenachweis zu verlangen.

Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Wohnungseigentumsgemeinschaften mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01. Dezember 2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 01. Juni 2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.

Die neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter selbst sind in der Bestimmung des § 26a WEG zu finden. Als zertifizierter Verwalter darf sich danach bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Die Rahmenbedingungen der Zertifizierung, also insbesondere die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren, ebenso der Personenkreis, der von einer Prüfungspflicht befreit sein wird, weil er bereits über eine ausreichende Qualifikation verfügt, wird in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) konkretisiert.

 

Hinweis: Befreiung von der Prüfungspflicht

Welcher Personenkreis von der Prüfung befreit ist bzw. sich als zertifizierter Verwalter auch ohne IHK-Prüfung bezeichnen darf, ist in § 7 ZertVerwV geregelt. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung.

Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter diese Regelung fällt. Die Anerkennung erfolgt letztendlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Gleichwertigkeitsprüfungen oder -bescheinigungen können mangels Zuständigkeit nicht von der IHK durchgeführt oder ausgestellt werden.

 

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.

Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.

IHK-Zertifikatsprüfung zum Zertifizierten WEG-Verwalter

Mit der IHK-Prüfung erbringt eine Verwalterin/ein Verwalter den Nachweis, dass sie oder er über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Die Prüfung ist nichtöffentlich. Sie setzt sich aus einem schriftlichen (90 Minuten) und einem mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten) zusammen und darf wiederholt werden. Erfolgreiche Absolventen erhalten die Bescheinigung, wenn sie die Prüfung insgesamt bestanden haben.

Eine Übersicht über Termine und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in dem folgenden PDF-Dokument:

 

Weitere Informationen zur Prüfung und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter dem beigefügten Link:

 
 
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