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Rechtsauskünfte

Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)

Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390

Mit dem "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" wurde das erlaubnisfreie Gewerbe der Versicherungsvermittler seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich erlaubnispflichtig. Auch Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, wurden in das für Versicherungsvermittler geschaffene System integriert. Darüber hinaus besteht seit dem eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater.

Information Internet-Impressum

Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist die IHK München für Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.

Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein IHK-Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).

Merkblatt "Internet-Impressum" (www.ihk-muenchen.de)

 

Hinweis Erstinformationspflichten ab 1. Januar 2023

Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO:

Der DIHK ist nun die DIHK!

Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e. V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle  nach § 11a Absatz 1 GewO im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht.

Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und die jeweilige Registrierungsnummer anzugeben. Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes 

Beispiel:

DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer

Breite Straße 29

10178 Berlin

Telefon: 0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)

https://www.vermittlerregister.info    sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer

Änderung: Sachkundenachweis bei juristischen Personen ab 1. Januar 2021

Änderung der Verwaltungspraxis bei Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen

Grundsätzlich setzt eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater die Sachkunde aller vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person voraus. Sofern einzelne oder alle Geschäftsführungs-/Vorstandsmitglieder nicht sachkundig sind, kann der Sachkundenachweis auch im Wege der Delegation auf vertretungsberechtigte angestellte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Nicht sachkundige Geschäftsführer/Vorstände müssen in diesem Fall durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschluss von der Versicherungsvermittlung/-beratung ausgeschlossen werden und dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten der Gesellschaft ausüben.

Seit 1. Januar 2021 ist die Delegation innerhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstands nicht mehr möglich.

Die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs erforderlich.

 
 
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