Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
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Ass. jur. Katja Berger
Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390Mit dem "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" wurde das erlaubnisfreie Gewerbe der Versicherungsvermittler seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich erlaubnispflichtig. Auch Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, wurden in das für Versicherungsvermittler geschaffene System integriert. Darüber hinaus besteht seit dem eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater.
Information Internet-Impressum
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist die IHK München für Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein IHK-Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
Merkblatt "Internet-Impressum" (www.ihk-muenchen.de)
Hinweis Erstinformationspflichten ab 1. Januar 2023
Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO:
Der DIHK ist nun die DIHK!
Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e. V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht.
Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und die jeweilige Registrierungsnummer anzugeben. Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes
Beispiel:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer
Änderung: Sachkundenachweis bei juristischen Personen ab 1. Januar 2021
Änderung der Verwaltungspraxis bei Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen
Grundsätzlich setzt eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater die Sachkunde aller vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person voraus. Sofern einzelne oder alle Geschäftsführungs-/Vorstandsmitglieder nicht sachkundig sind, kann der Sachkundenachweis auch im Wege der Delegation auf vertretungsberechtigte angestellte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Nicht sachkundige Geschäftsführer/Vorstände müssen in diesem Fall durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschluss von der Versicherungsvermittlung/-beratung ausgeschlossen werden und dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten der Gesellschaft ausüben.
Seit 1. Januar 2021 ist die Delegation innerhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstands nicht mehr möglich.
Die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs erforderlich.
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