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Rechtsauskünfte

Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater

Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

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Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler.

Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.

 

Information

Zuständig für die Erlaubniserteilung in Bayern ist – mit Ausnahme des IHK-Bezirkes Aschaffenburg – die IHK München für Oberbayern.

 

Arten von Versicherungsvermittlern/innen und -beratern/innen:

Versicherungsvermittler/innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO:
Für Versicherungsvermittler/innen (Versicherungsmakler/innen oder Versicherungs-vertreter/innen) besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Zudem sind sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.

Versicherungsberater/innen nach § 34d Abs. 2 GewO:
Auch Versicherungsberater/innen unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Abs.2 GewO sowie der Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.

Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO:
Sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler/innen im Sinne von § 34d Abs. 6 GewO, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Allerdings besteht auch für sie die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.

Gebundene Versicherungsvertreter/innen nach § 34d Absatz 7 GewO:
Gebundene Versicherungsvertreter/innen vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens. Sie dürfen auch Produkte verschiedener Versicherer vermitteln, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sofern das/die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den/die gebundene/n Vermittler/in durch Meldung der Daten zur Eintragung an das Vermittlerregister übernimmt/übernehmen, besteht für diese/n keine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Allerdings werden auch gebundene Versicherungsvertreter/innen im Vermittlerregister registriert.

Annexvermittler/innen nach § 34d Absatz 8 GewO:
Für sog. Annexvermittler/innen im Sinne von § 34d Absatz 8 GewO, die nebenberuflich Versicherungen mit unbeachtlichem Umfang und geringem Risiko vermitteln, besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht. Unter die Annexvermittlung fällt auch die Vermittlung von Bausparkassenversicherungen sowie Restschuldversicherungen bei Darlehens- und Leasingverträgen.

 
 
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