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Neue Formulare für den Widerruf (ab 28. Mai 2022 Pflicht)

Neue Formulare für den Widerruf (ab 28. Mai 2022 Pflicht)

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Ass. jur. Astrid Schäfer

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Abmahngefahr: Neue Formulare für den Widerruf (ab 28. Mai 2022 Pflicht)

Die Formulare für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular im Warenverkauf und für Dienstleistungen ändern sich zum 28. Mai 2022.

Für die Änderungen gibt es keine Übergangsfrist! Das bedeutet, dass ab dem 28. Mai die neuen Formulare eingestellt sein müssen.

Werden zum Stichtag noch die alten Muster verwendet, würde das dazu führen, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher nicht mehr 14 Tage beträgt, sondern dass der Onlineeinkauf auch noch nach 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden könnte. Ferner drohen dem Onlinehändler kostenpflichtige Abmahnungen.

Die Änderung betrifft die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular. In beiden Formularen wird die Angabe der Telefaxnummer gestrichen.

Unklar war bislang, ob Onlinehändler in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Diese Unsicherheit wurde jetzt beseitigt. Der neue Gestaltungshinweis im Muster-Formular sieht vor, dass in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben ist. Damit ist die Angabe der Telefonnummer eine zwingende Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Anzugeben sind ab 28. Mai 2022 nur noch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.

(Quelle: IHK für München und Oberbayern)

 
 
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