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Rechtsauskünfte

OSS (One-Stop-Shop) und IOSS (Import-One-Stop-Shop) ab 1. Juli 2021

 

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390
Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Leiter Kompetenzzentrum Zoll, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, Internationales Vertragsrecht Tel: +49 911 1335 1395

Das Verfahren des One-Stop-Shop (OSS) ersetzt den Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Das OSS-Verfahren ermöglicht es einem deutschen Unternehmer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Seit dem 1. April 2021 ist die Anmeldung zum OSS-Verfahren möglich.

Parallel wird ebenfalls das Verfahren des Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Es richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen. Es ermöglicht den Unternehmern, die unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze ebenfalls ab 1. Juli 2021 in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.

One-Stop-Shop (OSS)

1. Wer kann welche Umsätze über OSS abwickeln?

In Deutschland ansässige Unternehmer, die

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten und

Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind

  • und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen und
  • daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern

können den OSS nutzen.

2. Welche Möglichkeiten bietet OSS?

Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers, falls keine Ausnahmeregelung vorliegt. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers. Nun hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er sich entweder in den Mitgliedstaaten, in denen die genannten Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen lässt und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommt oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung OSS in Anspruch nimmt.

Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden.
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.

Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.

Weitere Informationen und Registrierungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de) 

3. VAT on e-Services wird zu OSS (Nicht-EU)

Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner bestimmte Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Empfänger erbringen, müssen die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen. Das ehemalige Verfahren VAT on e-Services wird ab 1. Juli 2021 zur OSS (Nicht EU) und bietet hierfür eine Vereinfachung. Teilnehmende Unternehmer können ihre betreffenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung bei einer zentralen Stelle erklären und dort die fällige Umsatzsteuer zahlen.

Informationen dazu sind ebenfalls auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu finden

Import-One-Stop-Shop (IOSS) - Neues Verfahren für Einfuhren bis zu 150 Euro

Für Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 Euro wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer.

Wir berichteten dazu auch in unserem Newsletter „Außenwirtschaft aktuell – AWI 6/2021" (www.ihk-nuernberg.de)

1. Wer kann welche Umsätze über IOSS abwickeln?

Folgende Unternehmer können IOSS nutzen:

  • inländische Unternehmer,
  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (z. Zt. nur Norwegen),
  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben und
  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben.

2. Diese Unternehmer können IOSS für folgende Umsätze nutzen:

  • Der Unternehmer tätigt Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU), oder
  • der Unternehmer stellt eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung, durch deren Nutzung die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützt wird und deshalb so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst geliefert hätte.

3. Welche Möglichkeiten bietet IOSS?

Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro wird ab 1. Juli 2021 abgeschafft und gleichzeitig tritt der IOSS in Kraft. Ein Unternehmer hat nun das Wahlrecht, ob er sich in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seine Melde- und Erklärungspflichten nachkommen möchte, oder aber die Sonderregelung des IOSS nutzen will.

Unternehmer können ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU getätigten Fernverkäufe, die unter die Sonderregelung fallen, in einer vereinfachten Zollerklärung anmelden. Außerdem können Sie in einer besonderen Steuererklärung diese Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln und somit die sich ergebende Steuer insgesamt entrichten. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.

Wichtig: Aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, sind für die Teilnehmer am IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.

Informationen dazu sind ebenfalls auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu finden

Laut BMF-Schreiben vom 1. April 2021gilt für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, zum 1. Juli 2021 eine (optionale) Sonderregelung (sog. Special Arrangement), bei der die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.

 
 
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