Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
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Ass. jur. Katja Berger
Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) ist als einfache Art gedacht, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz definiert die EÜR als „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“. Mit Hilfe eines Journals, in dem Einnahmen und Ausgaben sachlich getrennt (z. B. Wareneinkauf, Umsatzsteuer, Ladenmiete) aufgezeichnet werden, erhält man einen Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation. Eine Addition dieses Zahlenmaterials zum Jahresende stellt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung dar.
Das nachfolgende Merkblatt informiert Sie über Besonderheiten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und erläutert, unter welchen Umständen Sie diese vereinfachte Art der Gewinnermittlung durchführen dürfen.