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Transparenzregister

 

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RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Mit der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber das Geldwäschegesetz verschärft und das Transparenzregister eingeführt. Hierin sind die wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. In Form von FAQ haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Transparenzregister zusammengestellt.

Transparenzregister: Fehlerhafte Gebührenbescheide an e.K. und Handlungsempfehlungen

Kurz vor Weihnachten und auch jetzt im neuen Jahr häufen sich die Anfragen an IHKs, weil eingetragene Einzelkaufleute (e.K.) vom Transparenzregister Gebührenbescheide erhalten haben. Der DIHK hat daraufhin beim Transparenzregister um Klärung gebeten, da die Eintragungspflicht ja Körperschaften und im Handelsregister eingetragene Gesellschaften betrifft.

Ergebnis: eKs sind – wie die IHKs ja auch selbst in Beratungen und Merkblättern immer gesagt haben – nach wie vor nicht eintragungspflichtig und müssen daher auch keine Gebühr zahlen. Das Transparenzregister konnte sich die Gebühren für e.K. auch nicht erklären und hat vermutet, dass es ggf. mit einem Rechtsformwechsel zusammenhängen könnte.

Die Empfehlung des Transparenzregisters lautet, dass das betroffene Unternehmen eine Mail an gebuehr@transparenzregister.de mit Aktenzeichen und Bitte um Überprüfung bzgl. e.K. sendet. Dann folgt eine automatische Bestätigungsmail mit Vorgangsnummer. Die Prüfung könne wegen der hohen Anfragebelastung eine Weile dauern und man solle so lange nicht zahlen.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist aus unserer Sicht allerdings fraglich, ob eine Mail ausreicht (auch wenn das Transparenzregister das so gesagt hat), da die Schriftform gewahrt werden muss. Es ist also ein schriftlicher Widerspruch per Brief zu empfehlen.

Wichtig: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) in Kraft. Mit dieser Neuregelung wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgestaltet.

Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung, die erhebliche Erleichterungen für Betroffene dargestellt hatte, entfällt

Unternehmen, die aufgrund, der Aufhebung der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG) im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Wie bisher droht bei Verstößen gegen diese Vorschriften eine bußgeldbewehrte Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt.

Erleichterungen bzgl. der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG). Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der Verein nur "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG hat - das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall - und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland sowie die deusche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand "unverzüglich" beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transprenzregister wieder entfällt.

FAQ zum Transparenzregister

 

Was ist das Tansparenzregister?

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGB. I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt. Diese Änderungen basieren auf der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849. D.h. alle Mitgliedstaaten haben ein Transparenzregister einzurichten; die Register sollen auch miteinander vernetzt werden, wobei der Zeitpunkt hierfür noch nicht feststeht.


Das Transparenzregister enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KGaA, Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHK, KG, Partnerschaften) sowie von bestimmten Trusts und Treuhändern von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solche Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 2 GwG.


Wichtiger Hinweis: Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten eingeleitet, die teils zu empfindlichen Bußgeldern für die Unternehmen geführt haben. Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen frühzeitig und sorgfältig damit befassen, ob und in welchem Umfang sie Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen haben.
Denken Sie bei Änderungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister daran, auch an die Änderung gemeldeter Angaben im Transparenzregister vorzunehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Wer führt das Transparenzregister?

Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung - TBelV BGBl. Teil I, Nr. 41, Seite 1938ff.) bis 31.12.2024 mit der Führung des Registers beliehen.


Transparenzregister (mit weiteren Informationen, Kurzanleitung, AGB etc.)(www.bva.bund.de)


Die Aufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
 

 

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Das sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 1 und 2 GwG.


Nach § 3 Abs. 2 GwG handelt es sich hierbei um Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Dabei ist auch die mittelbare Kontrolle, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2-4 GwG erfasst. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.


Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt, die Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist, oder die als Begünstigte bestimmt worden ist. Ist die Person, die Begünstigte des verwaltenden Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter. Ansonsten ist jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter. Vgl. dazu § 19 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 3 Abs. 1 und 3 GwG.
 

 

Welche Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten sind mitzuteilen?

•        Vor- und Zuname
•        Geburtsdatum
•        Wohnort und
•        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
•        Staatsangehörigkeit (ab 01.01.2020)


sind nach § 19 Abs. 1 GwG die sog. mitteilungspflichtigen Angaben.

Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Abgabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein. Diese kann sich nach § 19 Abs. 3 GwG grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.

Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen, sowi rechtsfähigen Stiftungen ergebn sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus § 3 Abs. 3 GwG. Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder ähnlichen Rechtsgestaltungen sind dem Register ebenfalls die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GwG.

 

Wer muss die Informationen einholen und eintragen lassen?

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung ins Transparenzregister mitteilen, § 20 GwG. Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und auch Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, die nicht rechtsfähigen Stftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, inklusive der Staatsanghörigkeit einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch zu übermitteln, § 21 GwG.

Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn

1. sich ihre Bezeichnung oder ihr Stz geändert hat,

2. sie verschmolzen worden ist,

3. sie aufgelöst worden ist oder

4. ihre Rechtsform geändert wurde.

Exkurs: Die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG haben sich geändert. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und für nicht eingetragene Gesellschaften über deren Gesellschafter aufzunehmen. Zudem ist die durch die jeweilien Nennbeträge eines Geschätsanteils bestimmte prozentuale Beteiligung am Stammkapital in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, so ist die Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl anzugeben. Die zusätzlichen Angaben müssen von am 6. Juni 2017 im Handelsregister eingetragenen GmbHs erst dann vorgenommen werden, wenn aufgrund einer Veränderug nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist.

 

Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?

Unterehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG) im Transparenzregister eintragen:


- Akiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022


- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022


- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

 

Wer muss die Eintragung ins Transparenzregister melden?

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die nötigen Informationen und etwaigen Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen (bußgeldbewehrt, § 56 Abs. 1 Nr. 53, 55 GwG).


Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 GwG haben Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, notwendige Angaben und Veränderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen (bußgeldbewehrt, § 56 Abs. 1 Nr. 54 GwG). Ansonsten muss bei Beteiligungs- und Kontrollketten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG der wirtschaftlich Berechtigte die Angaben der Gesellschaft mitteilen. Zur Frage der Kontrolle siehe § 3 GwG. Bei Vereinen und Genossenschaften sind Mitglieder, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen, § 20 Abs. 3 Satz 3 GwG. Zu Stiftungen vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 GwG.


Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben die Verwalter bzw. Treuhänder die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch mitzuteilen.

 

Wer darf Einsicht ins Transparenzregister nehmen?

Behörden haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugang zum Transparenzregister.


Zudem haben die nach § 2 GwG Verpflichteten, wie z.B. Güterhändler, Rechtsanwälte in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG.


Als dritte Gruppe haben Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtsnahme darlegen können, z.B. Journalisten, ein Einsichtsnahmerecht. Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat, Jahr der Geburt, das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten und die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren, sofern sich die anderen Angaben nicht schon in den anderen öffentlich zugänglichen Registern befindet, § 23 bs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG.


Der wirtschaftich Berechtigte hat die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 GwG auf Antrag schutzwürdige Interesse vorzutragen, um die Einsichtsnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken. Beispiel: Wirtschaftlich Berechtiger ist minderjährig oder Annahme gegeben, dass Gefahr bestimmter strafbarer Handlungen bestehen, z.B. Betrug, Bedrohung, Entführug, Erprsssung, Nötigung.


Das Transparenzregister ist ab dem 27. Dezember 2017 einsehbar. Dennoch dürfen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen - risikoorientiert sind weitere Nachforschungen erforderlich.


Weitere Informationen können der Transparenzregistereinsichtsnahmeverordnung (TrEinV) entnommen werden.

 

Gebühren für die Führung des Transparenzregisters

Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren gegenüber den juristischen Personen und eingetrangenen Personengesellschaften erhoben. Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben, § 24 GwG.


Die Transparenzregistergebührenverordnung bestimmt die Gebühren. Ab dem Gebührenjahr 2020 sind das 4,80 EUR als Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters, 1,65 EUR als Einsichtnahmegebühr (pro abgerufenem Dokument) und 7,50 EUR als Gebühr für die Erstellung eines Ausdrucks von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (zzgl. der Einsichtnahmegebühr).


Weitere Details finden sich in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
 

 

Welche Sanktionen drohen?

Bei vorsätzlichem oder leichtfertigtem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten sieht § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 60 GwG entsprechende Ordnungswidrigkeiten, die mit sehr hohen Geldbußen unterlegt werden können, vor (§ 56 Abs. 2 ff. GwG).


Hinweis: Verstöße gegen diese Eintragungspflicht sind bußgeldbewehrt. Ab Januar 2020 sind bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, außerdem im Internet zu veröffentlichen. Hieraus können sich für die betroffenen Vereinigungen mitunter erhebliche Konsequenzen im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr ergeben.

 

Wo gibt es weitere Informationen?

 
 
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