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Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft

 

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RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Das Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Für Unternehmen besteht in etlichen Punkten Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert, z. B. um Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000.- Euro), Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.

Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000.- Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000.- herabgesetzt (§ 4 Absatz 5 GwG).

Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Die ausführlichen Inhalte der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie hier.

Hinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb der genannten Grenzen sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.

Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist in einem Rundschreiben der BaFin veröffentlicht.

Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. s. § 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.

Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird z. T. von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern. Die IHKs haben diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich kritisiert, ebenso die abermalige Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten.

Das Transparenzregister wird für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG).

Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld. Die IHKs sehen diese Pflicht zur Erfüllung eigentlich staatlicher Leistungen kritisch; es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden den Vollzug gestalten.

Neu ist im Transparenzregister die Angabe der Staatsangehörigkeit (§ 19 Absatz 1 GwG). Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren (vgl. § 20 Absatz 2 GwG), müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist (z. B. Handelsregister).

Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist.

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG). Diese Pflicht besteht erst ab dem 1. Januar 2024, eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.

Die Registrierung ist hier möglich: GoAML Home

Weitere Informationen zur FIU: Zoll online - Fachliche Informationen

Abschließend ein wichtiger Hinweis zum Transparenzregister:


Das Bundesverwaltungsamt führt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen, die ihre Meldepflichten nicht erfüllen. GmbHs, AGs und andere juristische Personen, bei denen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister, Unternehmensregister oder anderen Registern (vgl. § 20 Absatz 2 GwG) elektronisch abrufbar sind, sind zu einer Eintragung im Transparenzregister (sog. nachgelagertes Register) verpflichtet. Dies betrifft vor allem Firmengründungen/-änderungen vor dem Jahr 2007, als die elektronische Datenübermittlung eingeführt wurde. Insbesondere Gesellschafterlisten von vor 2007 sind nicht elektronisch abrufbar, so dass die Fiktionswirkung nicht eintritt.

Um ein Bußgeld zu vermeiden, haben die Unternehmen zwei Möglichkeiten:

  • Fehlende Angaben werden dem Handelsregister etc. elektronisch nachgemeldet. Dann ist eine Eintragung im Transparenzregister nicht nötig. Hierbei sind Zeit und Kostenaufwand für den Notar zu berücksichtigen.
  • Eintrag im Transparenzregister vornehmen. Dieser Weg empfiehlt sich besonders, wenn bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Anhörung eingeleitet wurde. Die unverzügliche Meldung kann das Bußgeld um 1/3 reduzieren. Das Unternehmen kann anschließend in Ruhe entscheiden, ob noch eine Nachmeldung nach Nr.1 vorgenommen wird.

Denken Sie bei späteren Änderungen auch daran, neben der Änderung im Handelsregister ggf. auch die Änderung im Transparenzregister vorzunehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

(Quelle: DIHK)

 
 
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