Zuständige Aufsichtsbehörden
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RA Oliver Baumbach
Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388Die Regierung von Mittelfranken ist für die Regierungsbezirke Ober-, Mitel-, Unterfranken, Schwaben und die Oberpfalz die zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten "Nichtfinanzsektor". Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Finanzunternehmen (im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG), Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder.
Die Regierung von Niederbayern ist für alle übrigen Regierungsbezirke (Nieder- und Oberbayern) zuständig.
Für den "Finanzsektor" ist dagegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsicht. Ziel der Geldwäschebekämpfung durch die BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonders geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzees. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d. h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.
Bitte beachten Sie, dass sich Aufsicht für die Einhaltung des GwG und die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen unterscheiden. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu unter "Verdachtsmeldungen".
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.