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Informationen zum Handel mit Feuerwerkskörpern

Informationen zum Handel mit Feuerwerkskörpern

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Die wichtigsten Informationen für Einzelhändler im Überblick

  • Einzelhändler dürfen nur dann pyrotechnische Gegenstände verkaufen, wenn sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Verkaufs bei der zuständigen Behörde unter Angabe einer verantwortlichen Person (Betriebs-, Filial- oder Marktleiter) angezeigt haben. Eine erneute Anzeige ist nur bei Änderungen nötig. Eine Beendigung der Verkaufstätigkeit muss ebenfalls angezeigt werden.
  • Händler sind verpflichtet, die korrekte Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände stichprobenartig zu prüfen.
  • Feuerwerkskörper der Klasse I (z.B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Party Knaller) dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.
  • Feuerwerkskörper der Klasse II (z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römisch Lichter, Knallkörper) dürfen nur in der Zeit vom 28. Dezember bis 31. Dezember an Verbraucher verkauft werden. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden (Ausnahme: Versandhandel). Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.
  • Für Feuerwerkskörper (mit Ausnahme von Knallbonbons) gilt grundsätzlich ein Selbstbedienungsverbot. Ausnahmen sind möglich, wenn eine unterwiesene Person die Selbstbedienung überwacht oder die Feuerwerkskörper in Verpackungen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) versehen sind.
  • Für Feuerwerkskörper gelten besondere Lagervorschriften, die ebenfalls beachtet werden müssen.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten des Verbands der pyrotechnischen Industrie (VPI).

 
 
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