Telefon: +49 911 1335-1335
Rechtsauskünfte

Unternehmensumzug

Unternehmensumzug

© vadimguzhva - ThinkstockPhotos

Unternehmensumzug

Wenn ein Unternehmen umzieht muss einiges beachtet werden. Verschiedenen Stellen, Behörden und Geschäftspartnern muss die neue Adresse mitgeteilt werden.

Die folgende Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die folgende Liste soll es Ihnen ermöglichen, zu prüfen, was in Ihrem Fall beim Umzug zu beachten ist. Es muss individuell für Ihr Unternehmen geprüft werden, ob weitere Schritte eingeleitet werden müssen.

 

Welche Stellen/Behörden müssen benachrichtigt werden?

 

  • Gewerbeamt

Gemäß § 14 GewO ist es dem Gewerbeamt anzuzeigen, wenn der Betrieb verlegt wird. Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig nach § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO.

Bei Umzug innerhalb der gleichen Gemeinde/Stadt muss eine Gewerbeummeldung vorgenommen werden. 

Bei Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt muss das Gewerbe zunächst beim Gewerbeamt des bisherigen Standortes abgemeldet werden und anschließend beim Gewerbeamt des neuen Standortes angemeldet werden. 

Benötigen Sie für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis (bspw. Makler, Bauträger, Bewacher), muss diese beim Gewerbeamt am neuen Sitzort bei der Anmeldung mit vorgelegt werden.   

Die Gewerbeabmeldung ist in der Regel kostenfrei. Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Gemeinde zwischen 15 € und 60 €. In Nürnberg kostet eine Anmeldung einer GmbH derzeit  50 €.  

 

  • Handelsregister

Handelsregisterunternehmen müssen die Adressänderung (sog. “inländische Geschäftsanschrift”)  über einen Notar beim Handelsregister anmelden. Ggf. muss auch der Sitz des Unternehmens geändert werden. Hier sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform Besonderheiten zu beachten: 

Bei eingetragenen Kaufleuten (e.K.) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG):

1) Neue inländische Geschäftsanschrift = Die Adresse an der die Geschäftstätigkeit ausgeführt wird.

2) Ort der Niederlassung / Sitz der Gesellschaft = Der Ort an dem die Gesellschaft/das Einzelunternehmen tatsächlich tätigt ist und an dem die Gesellschaft verwaltet wird.

3) Ggf. die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen

 

Bei Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG):

1) Neue inländische Geschäftsanschrift = Anschrift unter der der Gesellschaft gegenüber Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden können.

2) Ggf. Satzungssitz = Ort der in der im Gesellschaftsvertrag eingetragen ist.

Der Satzungssitz hat gesellschaftsrechtliche Relevanz und bestimmt die Zuständigkeit des Registergerichts. Für die Änderung ist ein beurkundeter Gesellschafterbeschluss/Hauptversammlungsbeschluss erforderlich.

3) Ggf. Lage der Geschäftsräume (falls diese von der Lage der inländischen Geschäftsanschrift abweicht) = Ort an dem die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

4) Ggf. die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen

 

Wird die Anschrift an einen Ort außerhalb des Bezirks des bisher zuständigen Registergerichts verlegt, leitet das Registergericht die Unterlagen dem Registergericht der neuen Hauptniederlassung bzw. des neuen Sitzes weiter. Nach positiver Überprüfung erfolgt die Eintragung ins dortige Handelsregister. In diesem Fall ändert sich das für Sie zuständige Registergericht und Sie erhalten eine neue Registernummer.  

Die Anmeldung der Verlegung des Sitzes/der Änderung der Geschäftsanschrift sollte erst vorgenommen werden, nachdem die Verlegung tatsächlich stattgefunden hat. 

Die Handelsregistergebühren betragen i.d.R. zwischen 30 und 140 €. Die Notargebühren betragen je nach Anmeldung zwischen 45 und 500 €. Eine Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift kann gem. § 14 HGB mit Zwangsgeld bis zu 5.000 € geahndet werden! 

 

  • Finanzamt

Die neue Anschrift muss sowohl dem alten als auch dem neuen Finanzamt mitgeteilt werden. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels erhalten Sie eine neue Steuernummer. 

 

  • Agentur für Arbeit

Die Änderungen der Betriebsdaten sind dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Dies insbesondere, wenn entsprechende Zusammenarbeit stattfindet. 

 

  • Industrie- und Handelskammer

Die Adressänderung können Sie hier an uns mitteilen: 

Eine Benachrichtung der IHK ist nicht zwingend erforderlich. Sobald die Adressänderung beim Handelsregsiter und beim Gewerbeamt geändert wurde erhalten wir eine Nachricht. 

Eine frühere Mitteilung der Adressänderung an uns direkt kann die Kommunikation zwischen Änderungsantrag und Eintragung erleichtern.

 

  • Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung etc.)

 

  • Berufsgenossenschaft (BG)

 

  • Banken

 

  • Versicherungen

 

  • GZD-Dienstort Dresden Stammdatenmanagement

 

  • ggf. Steuerberater/Rechtsanwalt

 

 

Weitere To-Dos: 

 

  • ggf. Geschäftspartner und laufende Verträge

 

 

  • Ummeldung KfZ

 

 

  • Rundfunkbeitrag

 

Stand: Dezember 2019

Quelle: IHK Frankfurt am Main

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick