Grundzüge des Rechts der Handelsvertreter
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RA Oliver Baumbach
Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter und Handelsmakler.
Die gesetzliche Regelung der Handelsvertretung findet sich im Wesentlichen in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB), auf dem auch die nachstehenden Ausführungen in unserem Merkblatt beruhen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in ihren wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Inhalt des Merkblatts:
- Definition, Abgrenzung und Rechtsgrundlage
- Inland/Ausland
- Gewerbeanmeldung, Handelsregister
- Vertrag
- Vermittlungs- und Bezirksvertreter, Gebietsschutz, Internethandel
- Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
- Pflichten des Unternehmers
- Pflichten des Handelsvertreters
- Wettbewerbsverbote während oder nach der Vertragszeit
- Provision und Auslagen
- Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Ausgleichsanspruch
- Verjährung und Rechtsstreitigkeiten
- Literatur zur Vertragsgestaltung