Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Das gewerbliche Bezeichnungsrecht ist von starken Interessengegensätzen geprägt: Der Inhaber möchte eine möglichst werbewirksame und zugkräftige Bezeichnung führen, der Geschäftsverkehr dagegen hat Interesse an Individualisierung, Einblick in geschäftliche Verhältnisse und Schutz vor Irreführung.
Welche Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen sind bestimmt sich v.a. nach der Rechtsform. Doch was fällt unter "Geschäftsbrief"? Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst jede vom Kaufmann ausgehende schriftliche Mitteilung, die seine geschäftliche Betätigung nach außen betrifft und zwar nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen.
Auch Emails, die das Geschäftspapier ersetzen, fallen unter die Definition des Geschäftsbriefes und müssen die sog. Fußleistenpflichten erfüllen.
Im nachfolgenden Merkblatt werden die geltenden Deklarationspflichten im schriftlichen, rechtsgeschäftlichen Verkehr (Geschäftsbriefe) für die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen dargestellt.
Inhalt des Merkblatts:
- Definition des Geschäftsbriefes
- Platzierung der Angaben
- Sanktion
- Die für die einzelnen Rechtsformen vorgeschriebenen Angaben
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