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Zweigniederlassung oder Betriebsstätte?

 

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Pascal Clautour

Pascal Clautour

Team Handelsregister- und Gesellschaftsrecht Tel: +49 911 1335 1345

Es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall an, ob eine Zweigniederlassung oder andernfalls eine unselbstständige Betriebsstätte vorliegt. Wir erklären Ihnen worauf es ankommt. 

 

Zweigniederlassung

Unselbsständige Betriebsstätte

Eintragung im Handelsregister erforderlich? 

Ja

Nein

Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt erforderlich?

Ja

Ja

 

1. Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung zeichnet sich dadurch aus, dass sie von der Hauptniederlassung unabhängig als eigenständiger Unternehmensteil geführt werden kann und im Falle einer hypothetischen Trennung von der Hauptniederlassung als eigenes Unternehmen geführt werden könnte.

In der Regel hat eine Zweigniederlassung folgende Merkmale:

  • Dauerhafte Einrichtung (Nicht: Messestände oder vorübergehende Ausstellungen).
  • Die räumliche Einrichtung der Zweigniederlassung muss sich von der Hauptniederlassung abgrenzen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Räumlichkeiten oder das Geschäftslokal der Zweigniederlassung sich an einer anderen Adresse befinden als die Hauptniederlassung.
  • Es gibt einen Leiter, der unabhängig vom Leiter der Hauptniederlassung gegenüber Geschäftspartnern agieren kann, der bspw. für die Zweigniederlassung eigenständig Geschäfte abschließt und selbst Arbeitnehmer einstellen kann. Ein Leiter hat typischerweise Prokura oder Handlungsvollmacht.
  • Die Zweigniederlassung ist organisatorisch selbstständig und hat eine eigene Buchführung, die die Buchungen und Werte der Zweigniederlassung getrennt von den Werten der Hauptniederlassung ausweist. Es genügt hierbei, dass im Rahmen einer zentralen Buchführung für Haupt- und Zweigniederlassung die Zahlen jeweils getrennt ausgewiesen werden.
  • Sachlich führt eine Zweigniederlassung gleiche oder ähnliche Geschäfte aus, wie die Hauptniederlassung (im Rahmen des Unternehmensgegenstandes). Soweit nur Hilfsgeschäfte ausgeführt werden, handelt es sich nicht um eine Zweigniederlassung (bspw. reine Versandstätte oder Lagerstätte). Sie hat in der Regel eine eigene personelle Ausstattung, ein eigenes Bankkonto und eigene Betriebsmittel.
  • Die Zweigniederlassung kann einen eigenen Firmennamen führen, soweit erkennbar ist, dass sie zu der Hauptniederlassung gehört (bspw. xyz, Zweigniederlassung der abc GmbH).

Mit Errichtung der Zweigniederlassung muss die Zweigniederlassung beim Handelsregister angemeldet werden. Wenden Sie sich hierzu an einen Notar Ihrer Wahl.

Zudem muss die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit durch die Zweigniederlassung beim örtlichen Ordnungsamt angezeigt werden. Liegt die Zweigniederlassung beispielsweise in Nürnberg muss die Anzeige beim Ordnungsamt- Gewerbeamt Nürnberg erfolgen.

 

2. Unselbstständige Betriebsstätte

Eine unselbstständige Betriebsstätte dagegen ist von der Hauptniederlassung insbesondere personell und buchhalterisch abhängig. Sie zeichnet sich durch einen – mit der Hauptniederlassung – einheitlichen Geschäftsbetrieb aus, der lediglich räumlich an unterschiedlichen Stellen betrieben wird. Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.

Nach Errichtung der unselbstständigen Betriebsstätte muss die Tätigkeit beim örtlichen Ordnungsamt angezeigt werden. Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich.

Stand: Dezember 2019

 
 
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