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Schriftform Ade!

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Ass. jur. Katja Berger

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Frank Wildner

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Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ wurde auch eine wichtige Vorschrift im AGB-Recht für den B2C-Bereich überarbeitet. Die Änderung betrifft insb. die Vereinbarung des Schriftformerfordernisses für Erklärungen oder Anzeigen.

Was hat sich geändert?

§ 309 Nr. 13 BGB (in der bis 1. Oktober 2016 gültigen Fassung) untersagt die Verwendung von Klauseln gegenüber Verbrauchern, die Anzeigen oder Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse bindet. Zulässig sind damit Klauseln, die z.B. für Kündigungen, Mahnungen oder Mängelanzeigen vorsehen, dass diese schriftlich zu erfolgen haben.

Die neue Formulierung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass eine Bestimmung in AGB unwirksam ist, welche für Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem Verwender der AGB oder Dritten abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform oder besondere Zugangserfordernisse (z.B. Einschreiben) gebunden sind. Eine Ausnahme besteht bei Verträgen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, hier darf keine strengere Form als die Schriftform für Erklärungen und Anzeigen vereinbart werden.

Die Änderung greift nicht, wenn in gesetzlichen Regelungen ein Schriftformerfordernis vorgesehen ist wie z.B. Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder Wohnraummietverhältnissen.

Was versteht man unter Textform?

Das Gesetz liefert in § 126b BGB die Definition, was unter Textform zu verstehen ist. Es müssen dafür zwei Kriterien erfüllt werden: Einmal muss die Person des Erklärenden genannt werden und die Erklärung auf einen dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Hierunter fallen z.B. Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails sowie Fax.

Zulässig sind damit nun eindeutig Anzeigen und Erklärungen per E-Mail, Telefax o.ä.

Was ist zu tun?

Unternehmer sollten ihre Klauseln prüfen und bei Verbraucherverträgen, die nach dem 30. September 2016 entstehen, darauf achten, dass in Klauseln die Worte "Schriftform" bzw. in "schriftlicher Form" durch "in Textform" ersetzt werden.

Für vor dem 1. Oktober 2016 geschlossene Verträge (sog. Altverträge) hat die Änderung keine Bedeutung. Nach der Übergangsregelung (Art. 229 § 37 EGBGB) gilt die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstehen.

Hinweis: Hohe Relevanz für Arbeitsverträge

Standardisierte Arbeitsverträge gelten ebenfalls als AGB. Somit sind hierfür auch die in § 309 BGB enthaltenen Klauselverbote zu beachten, sofern sich aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts nichts anderes ergibt.

Häufig enthalten Arbeitsvertragsmuster Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend zu machen sind. Auch hier ist für nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene oder geänderte Arbeitsverträge eine Anpassung auf die Textform dringend ratsam.

Die Gesetzesänderung wirkt sich hingegen nicht bei arbeitsvertraglichen Schriftformerfordernissen für die Erklärung einer Kündigung oder den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen aus. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf ohnehin gemäß § 623 BGB der Schriftform.

Für Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Wildner als Ansprechpartner zur Verfügung.

 
 
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