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Bescheinigungen Außenwirtschaft

Ursprungszeugnisse

 

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Ingrid Dipold

Ingrid Dipold

Ursprungszeugnisse, Exportbescheinigungen, Zollformulare Tel: +49 911 1335 1260
Christoph Fink

Christoph Fink

Ursprungszeugnisse, Exportbescheinigungen, Zollformulare Tel: +49 911 1335 1218

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern (IHKs) – als Körperschaft des öffentlichen Rechts – gehört die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Ausfuhr aus der Europäischen Union und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

Um sicherzustellen, dass die Ursprungszeugnisse und  Bescheinigungen ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen IHKs nach einheitlichen Grundsätzen.

Ausstellung und Hilfe beim Ausfüllen von Ursprungszeugnissen oder bescheinigte Handelsrechnungen können Sie auch im Exportschalter der IHK-Geschäftsstelle Erlangen oder im Exportschalter der IHK-Geschäftsstelle Fürth erhalten. 

 

Ausfüllen des Ursprungszeugnisses

Beim Ursprungszeugnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Ausstellung strengen Regeln unterliegt. Auf den Dokumenten dürfen keine Radierungen oder Ausbesserungen vorgenommen werden. Nachträgliche Änderungen werden von den meisten Zielländern akzeptiert, müssen aber von der IHK gesiegelt werden.

Voraussetzung für die Ausstellung des Dokumentes ist, dass die Waren versandbereit sind. Die Gebühren betragen 7,00 Euro für bescheinigte Originale, 1,60 Euro für Kopien.

Pflichtangaben

Feld 1 Antragsteller als Absender mit der exakten Firmierung laut Handelsregistereintrag bzw. Vor- und Zuname mit Adresse bei Einzelfirmen
Feld 2 Empfänger der Ware im Ausland mit kompletter Adresse und Angabe des Bestimmungslandes
Feld 3 Angabe des UrsprungslandesJede Ware hat einen Ursprung. Dieser Ursprung wird nach der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt, die an einem Produkt vorgenommen worden ist.Dieses Grundprinzip wird in Artikel 60 II UZK definiert. Diese letzte wesentliche Be- und Verarbeitung muss zu einem neuen Erzeugnis oder zumindest einer wesentlichen Herstellungsstufe führen und muss wirtschaftlich gerechtfertigt sein.
Feld 6 Auflistung der einzelnen Waren (allgemeine Warenbezeichnung, Typbezeichnung, Stückzahlen);  Anzahl und Art der PackstückeAuch die Nennung eines Oberbegriffes ist möglich  (Voraussetzungen siehe Optionale Angaben, Feld 5)
Feld 7 Gesamtgewicht (Brutto- und Nettogewicht)
Feld 8 (nur auf dem rosa Antrag)Es muss angegeben werden, ob die Ware im eigenen Betrieb hergestellt worden ist oder in einem fremden Betrieb.  Sofern keine Eigenfertigung vorliegt, müssen Nachweise über den Ursprung der Waren vorgelegt werden  (Ursprung innerhalb der EU: Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung oder IHK-Lieferantenerklärungen; bei Ursprüngen in Ländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen: Rechnungserklärung bzw. EUR.1;  bei Ursprüngen in anderen Drittländern Ursprungszeugnisse oder von der zuständigen Kammer bestätigte IHK-Lieferantenerklärungen).Der Antrag wird mit Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift versehen  (die Unterschrift der unterschreibenden Person muss bei der IHK auf Firmenbriefbogen hinterlegt sein/werden, bei Angestellten mit Vollmacht durch die Geschäftsführung).

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Manche Länder verlangen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses zusätzliche Erklärungen  (in den Konsulats- und Mustervorschriften dokumentiert). Diese Texte werden von den Kammern ebenfalls bescheinigt.

Der identische Text muss auch auf dem rosa Antrag und eventuellen gelben Kopien gedruckt werden. Alle Exemplare sind im Original zu unterschreiben.

Weitere Ausfertigungen

Wird das Ursprungszeugnis vom Land bzw. vom Kunden in mehreren Ausfertigungen verlangt, so müssen hierfür die gelben Original-Durchschriften (ohne eingedruckte Seriennummern) verwendet werden. Die Seriennummer des Originals ist auf die gelben Durchschriften zu übertragen.

Optionale Angaben

Feld 4 Angabe der Beförderung
Feld 5 Gegebenenfalls Bezug auf weitere Dokumente  (Rechnung Nr. xxxx,  Proforma-Rechnung Nr. xxxx,  Lieferschein Nr. xxxx,  Akkreditiv Nr. xxxx).Wenn eine detaillierte Rechnung mit Ursprungsangaben im Feld 5 eingetragen und damit zum Bestandteil des Ursprungszeugnisses gemacht wird, müssen die Artikel nicht noch einmal einzeln im Ursprungszeugnis aufgeführt werden. In einem solchen Fall reicht im Ursprungszeugnis eine allgemeine Warenbezeichnung.
Im Ursprungszeugnis zitierte Dokumente müssen in Kopie mit eingereicht werden.
Feld 6 Warenbezeichnung, so wie im Akkreditiv gefordert Angaben zur Markierung








 

Unzulässige Angaben

  •     Herstellererklärung  (Name des Herstellers)
  •     Angaben über zusätzliche Eigenschaften der exportierten Waren
  •     Angaben über „pure origin“ oder „pure national origin“ oder „wholly domestic origin“
  •     Angaben über die Ausfuhrgenehmigung gemäß den nationalen Kontrollvorschriften
  •     Boykotterklärungen

Die oben genannten Angaben - Ausnahme Boykotterklärung - können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses gemacht werden. Allerdings wirken die Kammern bei diesen Angaben nicht mit. Insofern muss zwischen einer vom Ausland vorgeschriebenen Rückseitenbearbeitung und den zusätzlichen Angaben ein Raum von etwa 7cm freigehalten werden, wo die Bescheinigung der IHK vorgenommen werden kann.

Neuausstellungen

Für jede Ware kann nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden. Sollte eine Neuausstellung notwendig werden, müssen die vorher ausgestellten Unterlagen im Original an die IHK zurückgegeben werden.

Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist  (Originalpapiere sind auf dem Postweg verloren gegangen, Angaben im Ursprungszeugnis müssen geändert werden und das Originaldokument ist noch im Ausland), müssen die Hintergründe schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente von der IHK mit dem Vermerk „Neuausstellung“ versehen und die vorher ausgestellten Unterlagen für ungültig erklärt.

Rechtliche Hintergründe

Die IHKs stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei Bescheinigungen von Exportpapieren auf folgende Vereinbarungen.

  • § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKn die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt.
  • Die internationale Anerkennung der IHKn als zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen.
  • Das am 22. März 1972 von der Vollversammlung beschlossene und zuletzt am 08.03.2016 aktualisierte Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.
 

Downloads für Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen

An dieser Stelle können Sie sich eine Ausfüllhilfe für das Ursprungszeugnis bzw. auch die Vordrucke für verschiedene Formen von Lieferantenerklärungen herunterladen.

Ob Sie für Ihren Export ein Ursprungszeugnis benötigen, können Sie den Konsulats- und Mustervorschriften ("K und M") entnehmen oder auch von Ihrem Kunden erfahren. Die K und M sind ein Nachschlagewerk, das von der Industrie- und Handelskammer Hamburg zusammengestellt und herausgegeben wird. Dieses kann über den Mendel-Verlag in gedruckter Form oder als digitale Version bezogen werden.

Falls in den K und M oder von Ihrem Kunden ein Ursprungszeugnis gefordert wird, benötigen Sie ein Originaldokument in Papierform, das Sie über Formularverlage oder auch – sofern sich Ihr Firmensitz oder Wohnort in Mittelfranken befindet – über uns beziehen können. Der Vordruck besteht aus einem in der Regel beigen marmorierten Original und einer rosa Kopie. Sofern das Original zweifach oder öfter gefordert wird, sind hiermit gelbe Kopien gemeint, die Sie separat bestellen müssen.

Information

Da es sich bei Ursprungszeugnissen um offizielle Dokumente handelt, benötigen Sie immer Originalformulare. Ein Download ist daher nicht möglich!

Ausfüllhilfen

Ausfüllhilfe für das Ursprungszeugnis, eventuelle Kopien und vor allem auch für den rosa Antrag (Formatierungen grundsätzlich identisch). Bitte beachten Sie auch, dass viele Länder auf der Rückseite der Ursprungszeugnisse Erklärungen verlangen, die auch unterschrieben werden müssen.

Formulare

Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft

Sofern Sie Waren nicht selbst hergestellt haben, benötigen Sie für die Ausstellung Nachweise des Lieferanten oder des Herstellers. Sofern es sich um Präferenzware handelt, gibt es hierfür zwei Vorlagen: Entweder die Einzellieferantenerklärung, wenn nur einmal Ware bezogen wurde, oder auch eine Langzeitlieferantenerklärung, die alle Lieferungen innerhalb eines eingetragenen Zeitraumes zusammenfasst  (für maximal 24 Monate).

IHK-Erklärung (für nicht-präferenziellen Ursprung)

Sofern Sie Waren nicht selbst hergestellt haben, benötigen Sie für die Ausstellung Nachweise des Lieferanten oder des Herstellers. Die IHK-Erklärung können Sie dann verwenden, wenn die Waren in einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) hergestelt worden sind oder die Bearbeitung innerhalb der Europäischen Union über eine Minimalbehandlung hinausgegangen sind (letzte wesentliche Bearbeitung), aber nicht für einen Präferenzstatus ausreicht.

Für Ursprünge innerhalb der Europäischen Union können die Erklärungen in Eigenregie erstellt werden. Für Drittlandsursprünge muss eine Mitwirkung der zuständigen IHK erfolgen, die wie beim Ursprungszeugnis nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise möglich ist.

 

Andere außenhandelsrechtliche Dokumente

Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn die Bescheinigung von ausländischen Behörden allgemein oder vom Kunden beispielsweise im Rahmen eines Akkreditivs vorgeschrieben sind. Inhalt und Anzahl der Rechnungen richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Die Rechnungen müssen immer rechtsverbindlich und im Original unterschrieben sein. Von jeder Handelsrechnung verbleibt eine original unterschriebene Durchschrift bei der IHK.

Ist das Ursprungsland auf der Handelsrechnung angegeben, gelten für die Prüfung des Ursprungs die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen niedergelegten Bestimmungen. Wird die Bescheinigung einer Rechnung beantragt (ohne zugehöriges Ursprungszeugnis), so ist eine Herstellererklärung notwendig, sofern die Ware in eigenen Betrieb hergestellt wurde oder entsprechende Nachweise wie beim Ursprungszeugnis, wenn die Ware in einem anderen Betrieb hergestellt wurde.

 
 
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