Produktsicherheit | CE-Kennzeichnung
Produktsicherheit | CE-Kennzeichnung | Normung
Produktsicherheit | CE-KennzeichnungAls Ergebnis technologischer, gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen umfassen betriebliche Managementsysteme ein breites Spektrum von Aspekten wie Qualität und Umwelt, Arbeitssicherheit, Energieeffizienz, Datenschutz, nachhaltige Entwicklung oder Risikoerkennung und -bewältigung. Sie unterstützen ihre Anwender dabei, Unternehmensstrukturen und -abläufe transparent und effizient zu gestalten.
Eng mit der Normung und dem Qualitätsmanagement verknüpft ist die EU-Produktpolitik. Ihr Ziel ist es zu gewährleisten, dass Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EU und EFTA) in den Verkehr gebracht werden, wesentlichen Anforderungen an die Sicherheit, den Umweltschutz und die Gesundheit genügen.
Ist dies der Fall, werden die Produkte oder ihre Verpackung mit dem „CE-Zeichen” versehen. Technische Normen tragen wesentlich dazu bei, Innovationen und technisches Know-How rasch und effizient zu verbreiten.
Weitere Informationen und Beratung zur CE-Kennzeichnung und Normen erhalten Sie durch das Enterprise Europe Network (Bayern Innovativ).
Anforderungen und Umsetzung
In EU-Richtlinien | Verordnungen sind für bestimmte Produkte wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt. Diese gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Übereinstimmung von Produkten mit den EU-Richtlinien wird durch die CE-Kennzeichnung sichtbar gemacht. Das CE-Kennzeichen dient hierzu als "Waren-Reisepass".
Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung besteht heute für zahlreiche Produkte wie Maschinen, Arbeitsmittel oder auch Medizinprodukte. Beschäftigen müssen sich mit der CE-Kennzeichnung Hersteller, Importeure und Händler. Zunächst muss geklärt werden, ob für ein Produkt eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht und welche Richtlinien gelten. Bei Kennzeichnungspflicht muss ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um eventuell von dem Produkt ausgehende Gefahren zu ermitteln und zu beseitigen. Die Behörden können Verstöße – unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind – als Ordnungswidrigkeit ahnden.
Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um ein Qualitätssiegel, sondern um eine marktrechtlich relevante Angabe des Herstellers. Da das Thema rechtlich vergleichsweise komplex ist, ist die Einholung fachkundigen Rechtsrats zu empfehlen. Bei der Technischen Dokumentation und Konformitätserklärung unterstützen benannte Stellen, wie z. B. der TÜV Rheinland oder Dienstleister.
Europäisches Parlament: Neue Spielzeugverordnung ab 01.01.2026 (Toy Safety Regulation)
Hintergrund
Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug legt die Sicherheitsanforderungen fest, die Spielzeug erfüllen muss, um in der EU in Verkehr gebracht zu werden, unabhängig davon, ob es in der EU oder in Drittländern hergestellt wird. Dies erleichtert den freien Verkehr von Spielzeug im Binnenmarkt.
Nach einer Bewertung der Richtlinie stellte die Kommission jedoch eine Reihe von Mängeln bei der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 fest. Insbesondere ist ein höheres Maß an Schutz vor möglichen Risiken in Spielzeug erforderlich, insbesondere vor Risiken durch schädliche Chemikalien. Die Bewertung ergab auch, dass die Richtlinie effizienter umgesetzt werden muss, insbesondere im Hinblick auf den Online-Verkauf.
Daraufhin hat die Kommission am 28. Juli 2023 den Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vorgelegt.
Weitere Informationen: Spielzeugsicherheit: Neue Regeln für besseren Schutz von Kindern | Aktuelles | Europäisches Parlament
Seit 01.01.2026 ist die neue europäische Spielzeugverordnung 2025/2509 in Kraft, die die EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ersetzt. Während einzelne Kapitel ausnahmsweise bereits ab dem 01.01.2026 gelten, entfaltet die Verordnung ihre Wirkung grundsätzlich allerdings erst ab 01.08.2030. Ab diesem Tag gilt sie in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne vorherige nationale Umsetzung. Bis dahin darf Spielzeug aufgrund entsprechender Übergangsbestimmungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, wenn es der EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entspricht.
Das EU-Parlament hat strengere Vorgaben für den Verkauf von Kinderspielzeug angenommen. Die Reform soll Kinder besser vor gesundheitsschädlichen Stoffen wie endokrinen Disruptoren, PFAS und Allergenen schützen. Hersteller müssen künftig strengere Grenzwerte einhalten und umfassende Sicherheitsinformationen bereitstellen. Online-Marktplätze werden mehr Pflichten auferlegt.
Ein weiteres Element der neuen Verordnung ist der digitaler Produktpass, den künftig jedes in der EU angebotene Spielzeug haben soll. Dieser Pass enthält Sicherheitsinformationen, die beispielsweise über einen QR-Code abgerufen werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher,
aber auch Zoll- und Marktaufsichtsbehörden können so einfacher prüfen, ob Spielzeug den Anforderungen entspricht.
Online-Marktplätze müssen sicherstellen, dass auf ihren Plattformen keine als gefährlich eingestuften Spielzeuge verkauft werden. Dazu müssen sie ihre Plattformen so gestalten, dass die Verkäufer die CE-Kennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und digitalen Produktpässe von Spielzeug anzeigen können. Spielzeuge, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, gelten nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) als „rechtswidrige Inhalte“.
Drei neue EU-Regelwerke für den Maschinen- und Anlagenbau: Akzent auf Software- und Cyber-Sicherheit.
Mit drei neuen Regelwerken sorgt die EU dafür, dass Software‑Integrität und Cybersicherheit einen noch größeren Stellenwert für die Produktsicherheit bekommen. Diese Aspekte kommen nun zur funktionalen und physischen Sicherheit von Produkten hinzu. Für europäische Unternehmen bedeutet dies, dass die CE-Kennzeichnung eines physischen Produkts künftig untrennbar an die Sicherheit seiner Software gebunden ist. Beim IHK-Fachforum „EU-Regelwerke für den Maschinen- und Anlagenbau“ konnten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die drei EU-Regelwerke informieren, in denen die neuen Vorschriften festgelegt sind: Maschinenverordnung (M‑VO), KI‑Verordnung (KI‑VO) und Cybersicherheits-VO (Cyber Resilience Act CRA).
Diese Verordnungen führen zu einem grundlegenden Wandel im europäischen Binnenmarkt. Sie bilden einen einheitlichen Sicherheitsrahmen für physische Produkte, Software und KI. Während die KI-VO die Logik der Algorithmen adressiert, zielt der CRA auf die technische Integrität ab. Die Anforderungen werden nun zu verbindlichen Voraussetzungen für den Marktzugang in der EU, zudem sollen sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Herstellern aus Drittstaaten führen. Unternehmen, die frühzeitig in Compliance, Cyber-Sicherheit und klare Governance investieren, reduzieren Haftungsrisiken und stärken ihre Wettbewerbsposition im europäischen Markt.
Maschinenverordnung 2023/1230 (M-VO): Die M‑VO, die ab 10. Januar 2027 vollständig gilt, verknüpft die physische Maschinensicherheit erstmals systematisch mit Software- und KI-Sicherheit. Wird KI als sicherheitsrelevante Komponente eingesetzt und ist eine notifizierte Stelle erforderlich, gilt die Maschine automatisch als Hochrisiko‑System im Sinne der KI‑VO. Die Sicherheit der Hardware ist damit unmittelbar an die Robustheit der eingesetzten Algorithmen gebunden.
Cybersicherheits-Verordnung 2024/1542 (Cyber Resilience Act CRA): Der CRA definiert Cybersicherheit als verpflichtend über den gesamten Lebenszyklus digitaler Produkte. Ab dem 11. September 2026 bestehen u. a. folgende Pflichten:
- Die SBOM (Software Bill of Materials) verpflichtet die Unternehmen, alle Software-Komponenten und deren Beziehungen innerhalb der Software-Lieferkette zu dokumentieren und für Behörden verfügbar zu halten.
- Wenn einem Unternehmen bekannt wird, dass Schwachstellen von Angreifern ausgenutzt wurden, muss es dies innerhalb von 24 Stunden an die European Union Agency for Cybersecurity (ENISA) melden (www.enisa.europa.eu).
- Unternehmen müssen die Sicherheitsupdates über die festgelegte Supportdauer bereitstellen. Die Supportdauer orientiert sich dabei an den Produkttyp, die erwartete Nutzungsdauer bzw. Produktlebensdauer und an den Zweck.
Um all dies sicherzustellen, müssen die Unternehmen Prozesse einrichten, um Sicherheitslücken zu erkennen, zu melden und zu beheben. Vollständig in Kraft tritt der CRA zum 11. Dezember 2027.
KI‑Verordnung 2024/1689 (KI-VO): Die Verordnung schafft einen risikobasierten Rahmen für den Einsatz von KI. Schon seit Februar 2025 verbietet sie bestimmte Praktiken wie beispielsweise Social Scoring, prädiktive Strafrisiko-Bewertung sowie Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Die Anwendung der Verordnung erfolgt stufenweise bis 1. August 2027.
Die Einstufung in Risikokategorien bestimmt den regulatorischen Aufwand:
- inakzeptables Risiko: Einsatz vollständig untersagt
- hohes Risiko: umfassende Konformitätsanforderungen
- begrenztes Risiko: Transparenzpflichten
- minimales Risiko: keine zusätzlichen Pflichten
Für Hochrisiko‑Systeme gelten entsprechend hohe Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht und Qualitätsmanagement.
Die Anforderungen von CRA und KI‑VO greifen ineinander: Wer die CRA-Konformität erreicht, erfüllt wesentliche Vorgaben der Cyber-Sicherheit der KI‑VO bereits vorab.
Der Gesetzgebungsprozess für die KI-VO auf der EU-Ebene sei allerdings noch nicht abgeschlossen, so Eberl. Deshalb werde es voraussichtlich Verschiebungen der Fristen für Teile der KI-VO geben. Erst wenn dieser Prozess beendet sei, könnten die neuen Fristen endgültig in Kraft treten. Nach aktuellem Stand sieht der Zeitplan für die KI-VO folgendermaßen aus – abhängig vom politischen Entscheidungsprozess:
- seit Februar 2025: Verbot besonders riskanter KI-Systeme
- seit August 2025: Transparenzpflichten für allgemeine KI-Modelle
- ab Dezember 2027: Anwendung der Regeln für Hochrisiko-KI aus Anhang III (z. B. Bewerbungsverfahren, Kreditbewertungen)
- ab August 2028: Anwendung der Regeln für Hochrisiko-KI aus Anhang I (z. B. Medizinprodukte oder große IT-Systeme)
- Dezember 2030: Übergangsfrist für bestimmte bestehende Großsysteme („Legacy-Systeme“)
In Deutschland unterstützt die Bundesnetzagentur Unternehmen mit Angeboten wie dem „KI-Service-Desk“ und dem „KI-Compliance-Kompass“, mit dem sich das Risikoprofil eines Unternehmens vorab einschätzen lässt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Merkblatt-EU-Maschinenverordnung.pdf
E & Normen: Bayern Innovativ
Bundesnetzagentur - KI
Zentrale Informationsplattform der KI-Verordnung | AI Act Service Desk
BSI - Cyber Resilience Act
CRA-Recht_202504.pdf
KI-Gesetz | Die digitale Zukunft Europas gestalten
Startseite | ENISA
Merkblätter zu ausgewählten CE-Richtlinien | Verordnungen
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Dr. rer. nat. Elfriede Eberl
Innovation, Forschung, Hochschulen, Technologietransfer
Webcode: P228