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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was tun bei Mobbing im Betrieb?

Als Mobbing bezeichnet man das Verhalten von Arbeitskollegen gegenüber einem anderen Kollegen, mit dem dieser gezielt schikaniert, ausgegrenzt oder tyrannisiert wird. Mobbing kann viele Gesichter haben: Beleidigende entwürdigende Äußerungen, Einschüchterung, Verstecken von Arbeitsgegenständen, Drohungen und vieles mehr. Nicht immer sind es die Kollegen, die das Opfer piesacken: Wenn das Mobbing von Vorgesetzten oder dem Chef des Unternehmens ausgeht, spricht man von "Bossing".

Nach Angabe des Bundesarbeitsministeriums ist Mobbing zwar kein neues Phänomen, doch habe es in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Bei einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz gaben rund elf Prozent der Befragten an, dass sie während ihres Arbeitslebens bereits Opfer von Mobbing geworden sind. Knapp drei Prozent wurden zum Zeitpunkt der Umfrage aktuell gemobbt, wobei besonders Frauen, Arbeitnehmer in sozialen Berufen sowie junge Arbeitnehmer unter 25 Jahren gefährdet sind. Als Ursache für die Zunahme werden die zunehmenden Belastungen durch neue Technologien, höheres Arbeitstempo, höhere Verantwortung und Anforderungen sowie Personaleinsparungen vermutet. Über das Mobbing werden dann Überforderung und Konflikte "bewältigt".

Die Folgen des andauernden Mobbings für das Opfer sind nicht zu unterschätzen. Neben Nervosität, Demotivation und sozialem Rückzug kann Mobbing zu ernsthaften körperlichen und psychischen Erkrankungen wie Depression führen. Für das Unternehmen bedeutet dies geringere oder schlechtere Arbeitsleistung, Mehrkosten durch Krankheitsausfälle und ein insgesamt negatives Betriebsklima. Für Arbeitgeber ist Mobbing oft ein Indiz dafür, dass Arbeitsorganisation oder die genaue Aufgabenverteilung und Verantwortung unklar sind. In eindeutig geregelten Arbeitsstrukturen hat Mobbing weniger Chancen.

Die Pflichten des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber treffen aus dem Arbeitsverhältnis heraus zahlreiche Fürsorgepflichten: Ab Arbeitsantritt muss der Arbeitgeber alles Erforderliche für den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter tun. Dazu gehören etwa besondere Arbeitsschutzmaßnahmen in gefahrgeneigten Berufen, letztlich aber auch ein gesundes Betriebsklima. Er muss das Eigentum des Arbeitnehmers an Gegenständen, die dieser berechtigt zur Arbeit mitbringt, vor Verlust oder Beschädigung schützen. Besonders relevant für Mobbing-Opfer ist die Pflicht zum Schutz ihres Persönlichkeitsrechts – die Gleichbehandlungspflicht. Das Persönlichkeitsrecht ist als eines der wichtigsten Grundrechte in Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes (GG) zugesichert. Die Gleichbehandlungspflicht hat ihre Grundlage ebenfalls verfassungsrechtlich in Art. 3 GG und findet im neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine konkrete Ausgestaltung.

Der Arbeitgeber darf insbesondere nicht selbst gegen diese Fürsorgepflichten verstoßen. Jede Art von "Bossing" ist ihm untersagt. So darf er einen Arbeitnehmer nicht aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung oder der Religion benachteiligen. Ebenso verboten ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität (AGG).

Konkrete Maßnahmen des Arbeitgebers
Erfährt ein Arbeitgeber von einem Mobbing- oder Bossing-Fall, muss er unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des Opfers ergreifen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat in mehreren Urteilen entschieden, dass der Arbeitgeber als Verantwortlicher auch dann in Anspruch genommen werden kann, "wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird".

Konkret bedeutet dies, dass er einen mobbenden Mitarbeiter wegen seines schädlichen Verhaltens ermahnen oder schon abmahnen, versetzen und schließlich kündigen kann und muss (in schweren Fällen sogar fristlos). Kommt er seiner Schutzpflicht nicht nach, darf das Opfer seine Arbeitsleistung einstellen sowie Schadensersatz seiner durch Mobbing entstandenen Kosten und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen.

Wie kann sich ein Mobbing-Opfer wehren?
Als erste Gegenmaßnahme sollte das Opfer versuchen, sich frühzeitig zu wehren, indem es den Mobbing- oder Bossing-Täter direkt anspricht (am besten vor Dritten) und ihn deutlich auffordert, sein negatives Verhalten zu unterlassen. Zugleich kann sich der Betroffene beim Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Gleichstellungsbeauftragten im Unternehmen beschweren, damit diese Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen den Mobbing- oder Bossing-Täter hat das Opfer Anspruch auf Schadensersatz der infolge des Mobbings entstandenen Nachteile wie Arztkosten oder Bewerbungskosten sowie Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.

Unternimmt der Arbeitgeber nichts und hält das Mobbing an, darf der Gemobbte auch seine Arbeitsleistung einstellen, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren. Auch gegen den Arbeitgeber kann das Opfer dann entsprechende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Letztlich ist der Betroffene auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Zuständig ist bei Klageerhebung gegen Kollegen oder Arbeitgeber das Arbeitsgericht.

In jedem Fall sollte der Betroffene frühzeitig ein Mobbing-Tagebuch führen, um dann vor Gericht, die Anzahl und Art der Mobbing-Handlungen sowie den Täter leichter nachweisen zu können. Bei der Beurteilung des Mobbing-Falles werden auch länger zurückliegende Vorfälle berücksichtigt, wenn sie im Zusammenhang mit dem Mobbing stehen. Auf eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Mai 2007 bei jahrelangem, systematischem Mobbing dann nicht an. Es berücksichtigte im Rahmen der Entschädigungsansprüche auch Mobbing-Handlungen, die mehr als sechs Monate zurücklagen und somit außerhalb der vereinbarten Frist erfolgt waren (BAG, Aktenzeichen 8 AZR 709/06).

Damit es erst gar nicht so weit kommt, kann der Arbeitgeber zur Prävention für klare Arbeitsstrukturen, eindeutige Zuständigkeiten oder Hierarchien sorgen und Führungskräfte gegebenenfalls zur Mitarbeiterführung, Motivation und Kommunikation mit Konfliktmanagement schulen. Hilfreich sind ferner transparente Entscheidungswege, offene Information der Mitarbeiter und deren Beteiligung an Entscheidungsprozessen. Tritt dennoch ein Fall von Mobbing auf, schreckt gezieltes und klares Einschreiten eventuelle Nachahmer ab.

Externer Kontakt: Rechtsanwältin Monique Michel, anwalt.de services AG, Nürnberg, (redaktion@anwalt.de, www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2009, Seite 38

 
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