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Werbeanlagen

Wie bunt darf man es treiben?

Wer an seinem Geschäft werben will, muss in aller Regel eine Genehmigung beantragen. Wie läuft das Verfahren ab? Von Daniel F. Ulrich

Jedes Geschäft braucht Außenwerbung, denn dadurch macht sich der Unternehmer bekannt und der Kunde findet schneller den Laden. Aber Werbung ist im öffentlichen Raum so präsent, dass es unmöglich ist, sich ihr zu entziehen. Deshalb ist die Errichtung von Werbeanlagen rechtlich reglementiert. Die verschiedenen Novellen der Bayerischen Bauordnung haben allerdings eine Unzahl von Ausnahmen und Sonderregeln geschaffen, die dazu führen, dass man im Dickicht der verschiedenen Verfahren leicht den Überblick verliert.

Zwei wesentliche Gesetze gilt es bei Werbeanlagen zu beachten: die Bayerische Bauordnung und das Denkmalschutzgesetz. In Nürnberg, Erlangen, Schwabach und vielen anderen bayerischen Städten wird die Bayerische Bauordnung durch eine Werbeanlagensatzung ergänzt, die abhängig vom Einzelfall regelt, welche Werbeanlagen möglich sind.

Baugenehmigung

Werbeanlagen sind „bauliche Anlagen“ und bedürfen deshalb meistens einer Baugenehmigung. Lediglich Anlagen, die kleiner als einen Quadratmeter sind, werden nur vom Denkmalrecht erfasst und müssen somit nur an Einzeldenkmalen oder in denkmalrechtlich geschützten Ensembles genehmigt werden. Diese Anlagen brauchen keine Baugenehmigung, wohl aber eine denkmalrechtliche Erlaubnis.

In Gewerbegebieten, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind, können Werbeanlagen verfahrensfrei sein. Dies hängt aber von der genauen Art der Werbung ab. Darüber hinaus gibt es weitere Verfahren, mit denen die Anlagen genehmigt werden. Im Detail sollten das die Unternehmen mit ihrem Architekten oder Werbefachmann sowie mit der Gemeinde bzw. dem Landratsamt absprechen.

Werbung „am Ort der Leistung“

Der häufigste Fall ist die „Werbung am Ort der Leistung“, also das Schild am Laden. Dafür müssen neue Nutzer in aller Regel einen Bauantrag stellen. Das ist auch dann der Fall, wenn bereits eine Werbeanlage vorhanden ist, die nur verändert werden soll. Der Bestandsschutz für eine Werbeanlage endet nach der aktuellen Rechtsprechung mit einer wesentlichen Änderung der Werbebotschaft. Hierzu reicht schon ein Farbwechsel oder die Änderung des Namens aus. Nur wenn eine genehmigte Werbeanlage unverändert hängen bleibt, greift also der Bestandsschutz.

Werbesatzungen der Kommunen

Die in vielen Städten üblichen Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzungen machen jeweils Vorgaben, welche Anlagen erlaubt sind und welche nicht. Neuere Werbeanlagensatzungen sind in der Regel als Verbotssatzungen gefasst. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass alle Anlagen erlaubt sind, die durch diese Satzungen nicht verboten werden. Hier ist letztlich die Kreativität der Werbeanlagenhersteller gefragt. Das Ziel aller Satzungen bleibt gleich: Einen fairen Ausgleich schaffen zwischen dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach geordneten und ansprechend gestalteten öffentlichen Räumen und dem Bedürfnis der Werbetreibenden nach Sichtbarkeit.

Auch wo keine Satzungen gelten, müssen die Regelungen der Bayerischen Bauordnung beachtet werden. Werbeanlagen können verunstaltend wirken und daher nicht genehmigungsfähig sein. Die einschlägigen Kriterien sind sehr vom Einzelfall abhängig, abgezielt wird auf Anbringungsort, Größe, Farbigkeit und Gesamtwirkung im Zusammenspiel mit dem Umfeld.

Gute Unterlagen liefern

Baugenehmigungen dauern oft länger, als man es einplant. Ein häufiger Grund sind unzureichende, unklare oder nicht eindeutige Unterlagen. So fehlen oft Vollmachten und Unterschriften auf allen Plänen, oder die Maße der geplanten Anlage sind nicht oder unvollständig angegeben. Auch bei der Zusammenstellung vollständiger Unterlagen helfen Fachleute. Auch wenn für die Beantragung von Werbeanlagen keine spezielle Bauvorlageberechtigung nötig ist, so ist doch ein vollständiger und beurteilbarer Bauantrag der Schlüssel zu einer schnellen Genehmigung.

Sonderfälle nutzen

Sowohl die Bayerische Bauordnung als auch die Werbeanlagensatzungen der Kommunen kennen Abweichungen und Ausnahmen. Einzelne dieser Abweichungen sind unter Umständen bereits in der Werbeanlagensatzung geregelt, andere können beantragt werden. Die Satzungen sollen dazu führen, dass für Werbung eine Lösung gefunden wird, die dem jeweiligen Ort angemessen ist. Diese soll sowohl technisch hochwertig sein, als auch eine dauerhafte Präsenz des Werbetreibenden signalisieren.

Besonders interessant ist auch die „Eventwerbung“, also die befristete Anbringung von Werbeanlagen am Ort der Leistung ohne weiteres Genehmigungsverfahren. Zwei Mal im Jahr können zwei Monate lang Werbeaktionen (z.B. „Sommer- und Winterschlussverkauf“) ohne Verfahren durchgeführt werden, wenn Anfangs- und Enddatum der Aktion auf dem Werbeträger deutlich erkennbar angebracht sind. Mit derartigen Sonderformen von Werbung lassen sich sowohl Genehmigungszeiten überbrücken, als auch neue Produkte oder Ideen vermarkten. Diese „Eventwerbung“ ohne Genehmigungsverfahren gilt jedoch nur für Bereiche, die nicht vom Denkmalschutz betroffen sind.

Keine Schwarzbauten!

Für die meisten Werbeanlagen ist also eine Baugenehmigung nötig. Wird die Anlage errichtet, bevor die Baugenehmigung eintrifft, so ist dies illegal oder salopp ausgedrückt ein „Schwarzbau“. Weil die Bußgelder gerade bei ungenehmigten Werbeanlagen drastisch sein können, sollten sich Geschäftsinhaber auf jeden Fall beraten lassen, sich absichern und keine Bautätigkeit ohne Baugenehmigung zulassen.

Wichtig ist, dass Bauherren die Baugenehmigung aufbewahren. Genehmigungen werden zwar auch bei den Bauordnungsbehörden archiviert, dies geschieht aber freiwillig, die Aufbewahrungspflicht liegt beim Bauherrn. Da Baurecht nicht verjährt, kann es auch nach Jahrzehnten sehr hilfreich sein, die Baugenehmigung bei den eigenen Unterlagen zu haben. Das gilt übrigens nicht nur für Werbeanlagen.

Alle Fragen zu Werbeanlagen beantwortet für Nürnberg das Dienstleistungszentrum Bau (DLZ-Bau) in der Lorenzer Straße in Nürnberg (www.bauen.nuernberg.de/dienstleistungszentrum). Dort findet jeden Montagvormittag eine spezielle Werbeberatung statt, für die Sie keinen Termin vereinbaren müssen. Im DLZ Bau können Unternehmer auch Anlagen, über deren legalen Status sie sich unsicher sind, nachgenehmigen lassen. Auch außerhalb Nürnbergs gibt es in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie bei den Landratsämtern kompetente Ansprechpartner zu diesem Thema. Allerdings kann deren Beratung den qualifizierten Planer, der die Anlage plant, genehmigen lässt und errichtet, nicht ersetzen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2010, Seite 38

 
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