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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR | eGbR)

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und kann einfach und kostengünstig für jeden unternehmerischen Zweck gegründet werden.

Die Gründung der GbR setzt die Vereinbarung von mindestens zwei Personen voraus, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Geregelt ist die GbR in den §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen ist für die GbR typisch, was ein entsprechendes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten kleingewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Die GbR eignet sich sowohl für eine dauerhafte Zusammenarbeit als auch für kurzfristige Zusammenschlüsse. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.

Weitere Informationen sowie einen Mustervertrag finden Sie in dem Merkblatt "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" (PDF, nicht barrierefrei, 564 KB)

Themen des Merkblatts:

  • Abgrenzung GbR – OHG
  • Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführung und Vertretung
  • Gesellschaftsvermögen
  • Rechts- und Parteifähigkeit
  • Haftung und Haftungsbeschränkung
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Gesellschafterwechsel
  • Auftreten im Geschäftsverkehr
  • Gewerbeanmeldung und Auflösung der Gesellschaft
  • Besteuerung
  • Mustervertrag
Achtung

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die beliebte Rechtsform GbR soll mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) klarer und leichter verständlich geregelt werden. Auch entsprechende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden angepasst. Die rechtlichen Änderungen gelten ab Jahresbeginn 2024 ohne Übergangsregelung  auch für bereits bestehende GbR. Sie können sich auf bestehende Gesellschaftsverträge auswirken, sodass möglicherweise Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind. Die Gesellschafter sollten deshalb umgehend prüfen, ob die Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist. Die Eintragung  im Gesellschaftsregister wird für manche GbR zur Voraussetzung, um geschäftlich voll handlungsfähig zu bleiben.

Weitere Informationen zu den Änderungen, Eintragung in das Gesellschaftsregister sowie zu den Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR entnehmen Sie unserem Merkblatt "Modernisierung des Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" (PDF, nicht barrierefrei, 396 KB)

Achtung

Webcode: P1292