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Neues Ladenschlussgesetz für Bayern ab 1. August 2025

Erschienen am 14.07.2025

Der Bayerische Landtag hat das erste Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Es tritt am 1. August 2025 in Kraft und löst das Bundesladenschlussgesetz von 1956 ab. Mit dem neuen Gesetz werden im Freistaat viele bisher geltende Regelungen flexibler – auch Forderungen der IHKs in Bayern werden damit umgesetzt.

Was bleibt gleich?

  • Öffnungszeiten an Werktagen: Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten Montags bis Samstags von 6 bis 20 Uhr.
  • Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage: Weiterhin können an maximal 4 Sonntagen pro Jahr verkaufsoffene Sonntage durchgeführt werden. Wie bisher müssen diese verkaufsoffenen Sonntage anlassbezogen sein (z. B. im Zusammenhang mit Märkten, Feiertagen, Festen, Messen etc.). Bestimmte Feiertage sind ausgeschlossen.

Was ist neu?

  • Kommunale Einkaufsnächte / Einkaufsabende: An bis zu 8 Werktagen (Montag bis Samstag) im Jahr dürfen Kommunen künftig die Ladenöffnung bis 24 Uhr genehmigen – ohne, dass es dafür einen Anlass geben muss. Kommunen sollten nun in Absprache mit den Handelsvertretern vor Ort prüfen, welche Tage sich anbieten könnten, und die Erstellung der notwendigen Satzungen dafür auf den Weg bringen.
  • Individuelle Einkaufsnächste / Einkaufsabende: Einzelne Unternehmen dürften zusätzlich an maximal 4 Werktagen (Montag bis Samstag) bis 24 Uhr öffnen. Dazu ist keine Genehmigung durch die Kommune notwendig – eine einfache Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde mit einem Vorlauf von 2 Wochen zur Information reicht aus. Unternehmen werden damit in die Lage versetzt, besondere Abendveranstaltungen mit Verkaufsmöglichkeit alleine und flexibel durchzuführen.
  • Erweiterte Verkaufsmöglichkeiten in Tourismus- und Ausflugsorten: An bis zu 40 Sonn- und Feiertagen sollen in Kommunen mit touristischem Charakter künftig auch Bade- und Sportartikel bzw. regionale Waren verkauft werden dürfen. Anhand von festen Kriterien, die im „BayLadSchlG“ festgeschrieben werden, können sich Kommunen selbst zu Tourismus- und Ausflugsorten erklären und damit den Händlern vor Ort diese neuen Möglichkeiten geben. Gemeinden sollten nach Inkrafttreten des Gesetzes schnell prüfen, ob eine Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes möglich ist.
  • Regelung für personallos betrieben Kleinstsupermärkte: Ob Automatenbox, Automatenladen oder vollautomatischer Dorfladen – insbesondere in ländlichen Regionen oder in stark frequentierten Innenstädten in Bayern erfreuen sich personallose Mini-Geschäfte großer Beliebtheit. Für sie gibt es künftig einheitliche Regelungen: Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn und Feiertagen. Kommunen dürfen die die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von 8 Stunden beschränken, um beispielsweise das Ruhebedürfnis von Anwohnern zu berücksichtigen. Gestattet ist das übliche Warensortiment von Supermärkten.

Einschätzung der IHK-Organisation:

Die IHKs in Bayern (BIHK e.V.) hatten sich bereits seit vielen Jahren für deutlich mehr Flexibilität und eine Entbürokratisierung bei den Ladenöffnungszeiten ausgesprochen („Freigabe des Ladenschlusses“).

Als die Bayerischen Industrie- und Handelskammern im Rahmen einer Verbändeanhörung im Januar Stellung zum Entwurf des Gesetzes genommen haben, wurde das „BayLadSchlG“ als „tragfähiger Kompromiss mit Verbesserungspotenzial“ eingeschätzt, der dabei hilft, Ladenöffnungszeiten zu Flexibilisieren und zu Entbürokratisieren. Um Unternehmen die Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht zu erleichtern, hat der BIHK die Schaffung eines einheitlichen bayernweiten Onlineportals zur Anzeige der unternehmensindividuellen Einkaufsnächte angeregt. 

Besonders kritisiert wurde durch die IHKs, dass künftig nicht nur die Adventssonntage im Dezember, sondern alle Adventssonntage von einer Öffnung ausgeschlossen sind. Die IHKs hatten sich daher dafür eingesetzt, den Status Quo zu erhalten und auch zukünftig mindestens einen Adventsonntag zur Öffnung freizugeben.

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