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Was ist bei Verkauf und Lagerung von Feuerwerkskörpern zu beachten?

Kleinstfeuerwerke (Klasse I) und Kleinfeuerwerke (Klasse II) dürfen – so das Sprengstoffgesetz – ohne Erlaubnis verkauft werden. Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkaufen. Die Einstufung in die Klassen I und II ist der Hersteller-Kennzeichnung zu entnehmen.

Wer allerdings erstmals pyrotechnische Kleinst- bzw. Kleinfeuerwerke verkaufen will, muss die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt schriftlich anzeigen (Angaben: Geschäftsinhaber [als Betriebsleiter], Zweigniederlassungsleiter, Zweigstellenleiter, Abteilungsleiter und verantwortlicher Verkäufer).

Die Einstellung des Vertriebs dieser Gegenstände ist ebenso wie der Wechsel der verantwortlichen Person stets anzeigepflichtig.

Wann darf verkauft werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (Kleinstfeuerwerke) dürfen während des ganzen Jahres verkauft werden. Kleinfeuerwerke der Klasse II dürfen in der Regel erst ab dem 29. Dezember verkauft werden. Fällt allerdings der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, so können pyrotechnische Gegenstände der Klasse II bereits ab dem 28. Dezember an den Endverbraucher verkauft werden. In der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dürfen sie ansonsten nicht angeboten werden.

An wen darf verkauft werden?
Kleinstfeuerwerke der Klasse I können ohne Einschränkung abgegeben werden. Kleinfeuerwerke der Klasse II dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren ausgehändigt werden.

Wo und wie darf verkauft werden?
Mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände der Klasse I (Kleinstfeuerwerke, die das ganze Jahr über verkauft werden dürfen) darf der Verkauf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen, d. h. pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) dürfen nicht auf dem Markt oder am Kiosk verkauft werden. Im Schaufenster darf der Händler grundsätzlich keine „Knaller“ ausstellen, es sei denn, die Gegenstände sind in einer ein- oder mehrschichtig durchsichtigen Klarsicht-Verpackung enthalten, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für unbedenklich erachtet wurde. Außerdem sind so genannte „Knallbonbons“ unbedenklich. Im Geschäft dürfen die pyrotechnischen Gegenstände grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen gezeigt werden.

Nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, die von der BAM zugelassen sind, dürfen abgegeben werden. Außerdem muss jedem pyrotechnischen Gegenstand eine gut leserliche und deutlich sichtbare Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt sein.

Wie muss aufbewahrt und gelagert werden?
Bei Aufbewahrung und Lagerung von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II gelten folgende Höchstmengen (Bruttogewicht): Aufbewahrungsort Verkaufsraum 100 kg, Nebenraum zum Verkaufsraum 300 kg, Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum 1 000 kg. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder offenes Licht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe pyrotechnischer Gegenstände dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden. Einrichtungen zur Brandbekämpfung (z. B. Feuerlöscher) müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl, unbefugte Entnahme von Gegenständen und gefährliche Einwirkungen von außen (z. B. weggeworfene glimmende Zigarette) zu verhindern.

Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50000 Euro geahndet werden.

Ein Merkblatt „Verkauf von Feuerwerkskörpern“ ist beim Bayerischen Landesamt für
Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik unter www.lfas.bayern.de (Rubrik „Publikationen“) abrufbar.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2003, Seite 13

 
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