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Die gute Tat, die Steuern spart

Stiftungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, belohnt der Staat mit großzügigen Steuervorteilen.

Freigestellt sind gemeinnützige Stiftungen von Körperschaftsteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Vermögen kann also ungeschmälert auf die Stiftung übertragen werden. Auch die Erträge, die die Stiftung in Zukunft erzielt, sind von allen Steuern befreit.

Das Interesse an Stiftungen wächst: Im vergangenen Jahr wurden 880 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts neu gegründet, drei Prozent mehr als 2004. Damit gibt es derzeit 13 490 bürgerlich-rechtliche Stiftungen in Deutschland. Mit 182 neuen Stiftungen lag Nordrhein-Westfalen an der Spitze gefolgt von Bayern mit 158 und Baden-Württemberg mit 139. Am wenigsten Stiftungen wurden in Mecklenburg-Vorpommern (9), Brandenburg (10) und Sachsen-Anhalt (10) errichtet. Mit der Gründung einer Stiftung setzen sich immer mehr Privatpersonen und Familien für gemeinnützige, kulturelle oder wissenschaftliche Ziele ein. Besonders viele Einzelpersonen stiften zum Schutz von Umwelt, Natur, Tieren und Bauwerken.

Bereits mit einem Vermögen ab 50 000 Euro (als Orientierungsgröße der Stiftungsbehörden) kann eine selbstständige Stiftung (rechtsfähig nach Bürgerlichem Gesetzbuch BGB) errichtet werden. Für unselbstständige (treuhänderisch geführte) Stiftungen reichen Summen weit unter 50 000 Euro. Hier muss lediglich ein Mindestbetrag zur Verfügung gestellt werden, aus dessen Erträgen die Erfüllung des Stiftungszwecks über Jahre hinweg gewährleistet ist. Dr. Hans Fleisch, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, rät potenziellen Stiftungsgründern, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu gründen und das Stiftungsvermögen nach dem Tod aufstocken zu lassen. „Mit einer eigenen Stiftung kann man sein gemeinnütziges Engagement über den Tod hinaus sicherstellen, denn was gefördert werden soll, legt der Stifter selbst fest“, so Fleisch.

Über eine Stiftung hat der Stifter primär die Möglichkeit, seinen Nachlass zu regeln. Nach Aussage von Jörg Martin von der Deutschen Stiftungsagentur in Neuss, nutzen über 80 Prozent seiner Mandanten die gemeinnützige Stiftung, um den eigenen Nachlass zu regeln. „Gerade dann, wenn keine eigenen Erben bzw. Kinder vorhanden sind, bietet sich die Stiftung an, um sie testamentarisch als Erbin einzusetzen“, sagt Martin.

Gemeinnützige Stiftungen genießen weitgehende Steuerbefreiungen. Das erklärt zumindest teilweise auch die große Nachfrage. Der Status der Steuerfreiheit wird nicht gefährdet, wenn bis zu einem Drittel der Erträge für die Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet wird. Nach Auskunft von Jörg Martin nutzen viele seiner Kunden die so genannte Drittelregelung für die Pflege des eigenen Grabes.

Ein formloser Antrag beim Finanzamt auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der erste Schritt, um die Steuerbefreiung für die neu gegründete Stiftung zu erlangen. Dann fällt auf die Vermögensübertragung keine Erbschaft- oder Schenkungssteuer an. Das gilt auch für spätere Zustiftungen. Hat der Erblasser keine nahen Angehörigen, rettet er über diesen Weg sein Vermögen im Todesfall vollständig vor hohen Abgaben ans Finanzamt. Bei entfernten Verwandten kann sich der Steuersatz auf bis zu 50 Prozent belaufen.

Die erwirtschafteten Einnahmen aus der Anlage des Stiftungsvermögens wie beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen unterliegen keiner laufenden Besteuerung und bleiben damit brutto erhalten. Wird jedoch ein Teil der Einnahmen an den Stifter oder seine Angehörigen ausgezahlt, müssen hierfür Steuern entrichtet werden.

Der Stifter kann bei der Gründung der Stiftung (Paragraph 10b Abs. 1a S.1 Einkommensteuergesetz EStG) bis zu 307 000 Euro als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Dieser Betrag kann sofort als Ganzes geltend gemacht werden oder aber verteilt über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus steht dem Stifter jährlich ein Ansatz der laufend zugewendeten Gelder als Sonderausgabe zu. Die Höhe des Abzugs ist abhängig vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte. Von diesem Gesamtbetrag kann er bis zu zehn Prozent als Sonderausgaben abziehen. Das geht aber nur, wenn sich die Stiftung für wissenschaftliche, kulturelle oder mildtätige Zwecke engagiert. Verfolgt sie allgemein steuerbegünstigte Zwecke, sinkt der Satz auf fünf Prozent. Zusätzlich können für laufende Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen (Paragraph 10b Abs. 1 S.3 EStG) bis zu 20 450 Euro im Jahr als Spende oder Zustiftung steuermindernd berücksichtigt werden.

Wer sich näher mit dem Thema beschäftigen will, findet Mustersatzungen, Gesetze und viele Informationen rund um das Thema Stiftungen sowie eine Stiftungssuche im Internet-Portal des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Ein Probeexemplar der Zeitschrift „StiftungsWelt“ und der kostenlose monatliche E-Mail-Newsletter „StiftungsNews“ können online angefordert werden.

Autor/in: 
Ingrid Laue
Externer Kontakt: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Tel. 030/8979470
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2006, Seite 17

 
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