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Provision für Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler, der mit der Suche von Büroräumen beauftragt war, legte seinem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor. Der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung des Büros Abstand. Später mietete er nach Einschaltung eines anderen Maklers die Räume doch noch an. Der ursprüngliche Makler verlangte daraufhin die vereinbarte Vermittlungsprovision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage dieses Maklers in letzter Instanz ab. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch wäre grundsätzlich, dass er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt, was hier nicht der Fall war. Im Übrigen bestanden für die Bundesrichter erhebliche Zweifel, ob wie in diesem konkreten Fall nach über einem Jahr noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluss bestand (Urteil des BGH vom 6. Juli 2006, Aktenzeichen III ZR 379/04, BGHR 2006, 1215; NZM 2006, 667).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2007, Seite 26

 
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