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Teuere Renaissance

Die Abschaffung der Gewerbesteuer ist gescheitert. Im Zuge der Steuerreform 2008 wurde sie sogar für viele Firmen zur dominierenden Unternehmenssteuer. Von Klaus Meißner

Obwohl seit Jahren auf der politischen Bühne immer wieder über die Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert wird, ziehen viele Städte und Gemeinden zur Verbesserung der aktuellen Kassenlage wieder einmal deren Erhöhung in Betracht. Dass Totgesagte länger leben, ist ja allseits bekannt, dass dies aber auch für die Gewerbesteuer gilt, ist vor allem dem föderalistischen Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland zu verdanken. Bund, Länder und Gemeinden konnten sich bisher noch nicht zu einer grundlegenden Neuregelung des Steuersystems und einer damit verbundenen möglichen Abschaffung der Gewerbesteuer einigen. Vielmehr erlebt die Gewerbesteuer durch die Unternehmenssteuerreform 2008 geradezu eine nicht mehr für möglich gehaltene "Renaissance" und fällt im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen mehr denn je ins Gewicht.

Mit zahlreichen, teils komplizierten Neuregelungen hat der Gesetzgeber der Gewerbesteuer nochmals neues Leben eingehaucht. Die einschneidenden Änderungen im Gewerbesteuerrecht sollen den kommunalen Haushalten nach der Gesetzesbegründung in erster Linie kein höheres, aber ein stabileres und planbareres Steueraufkommen gewährleisten.

Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 und der damit verbundenen Senkung des Körperschaftssteuersatzes auf 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) stehen sich bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften Körperschaft- und Gewerbesteuer mittlerweile ebenbürtig gegenüber. Durch die gesetzgeberischen Neuregelungen ist die Gewerbesteuer u.a. steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Zur Kompensation der damit verbundenen steuerlichen Mehrbelastung wurde im gleichen Zuge die Gewerbesteuermesszahl für Kapital- und Personengesellschaften auf einheitlich 3,5 Prozent gesenkt. Als Folge der angestrebten Rechtsformneutralität des Steuersystems wurde der bisher für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltende Staffeltarif abgeschafft. Bei Kapitalgesellschaften wirkt die Gewerbesteuer als Definitivbelastung. Je nach Hebesatz der Gemeinde kann die Gewerbsteuerbelastung betragsmäßig sogar die Belastung mit Körperschaftsteuer übersteigen. Die Gewerbesteuer wird in diesen Fällen erstmals zur "dominierenden Unternehmenssteuer", was bei steuerlich motivierten Gestaltungen unbedingt berücksichtigt werden sollte.

In Nürnberg (Hebesatz 447 Prozent) entspricht der effektive Gewerbesteuersatz mit 15,65 Prozent in etwa dem der Körperschaftsteuer. In der Metropolregion sind aber auch weitaus niedrigere Gewerbesteuerhebesätze anzutreffen (Hebesatz; effektive Gewerbesteuer-Belastung): Fürth (425 Prozent; 14,88 Prozent), Erlangen (410 Prozent; 14,35 Prozent), Schwabach (390 Prozent; 13,65 Prozent) oder Herzogenaurach (320 Prozent; 11,20 Prozent).

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften erfolgt - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - grundsätzlich eine weitgehende Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Entlastung der gewerblichen Personenunternehmen von der Gewerbesteuer ist wirtschaftspolitisch gewünscht, in der derzeitigen Form allerdings mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Der Anrechnungsfaktor wurde im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen auf das 3,8-fache (bisher 1,8) des Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Um bisher mögliche Überentlastungen bei Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen zu verhindern, erfolgte außerdem eine Begrenzung des maximalen Anrechnungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent (effektiver Steuersatz 14 Prozent) wird die Gewerbesteuerbelastung durch die bestehende Anrechnungsmöglichkeit im Idealfall vollständig kompensiert. Bei höheren Hebesätzen (z.B. Nürnberg, Fürth, Erlangen) scheitert eine vollumfängliche Anrechnung; die Gewerbesteuer wird somit auch für Personenunternehmen zumindest teilweise zur Definitivbelastung. Die Sinnhaftigkeit, eine Steuer mit hohem Aufwand zu erheben, um sie anschließend mehr schlecht als recht auf die Einkommensteuer anzurechnen, lässt sich in der Tat in Frage stellen.

Die Anrechnung von Gewerbesteuer läuft ins Leere, wenn aufgrund bestehender einkommenssteuerlicher Verlustvorträge oder aufgrund eines Verlustausgleichs mit anderen Einkunftsarten (typischerweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung) keine oder nur geringe Einkommensteuer gezahlt wird. Da ein Vortrag von Gewerbesteueranrechnungsvolumen auf zukünftige Veranlagungszeiträume nicht vorgesehen ist, kommt es in diesen Fällen zu Anrechnungsüberhängen, die im Ergebnis nutzlos bleiben. Der steueroptimierten "Ergebnissteuerung" kommt in dieser Hinsicht zukünftig noch höhere Bedeutung zu.

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich unter dem Aspekt, dass für die Verteilung des Anrechnungsvolumens bei Personengesellschaften stets der allgemeine (handelsrechtliche) Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend ist. Der Steuerpflichtige kann sich somit gezielt den Mitteln der Vorabgewinnzuweisungen und Sondervergütungen bedienen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften letztlich nur unter "Laborbedingungen" punktgenau entlastet wird. Gerade wenn weitere Verlustquellen (z.B. Vermietungsobjekte) oder Verlustvorträge existieren, scheitert eine vollumfängliche Anrechnung. Dem ist durch eine vorausschauende Steuerplanung zu begegnen. Für Kapitalgesellschaften hingegen führt kein Weg an der Gewerbesteuer vorbei. Diese wird gerade in Gemeinden mit Hebesätzen jenseits 400 Prozent zur "dominierenden Unternehmenssteuer", was bei der Frage der Standortwahl entsprechend zu berücksichtigen ist.

Externer Kontakt: Klaus Meißner, Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg (kmeissner@kpmg.com)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 12

 
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