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Schönheitsreparaturen

Nicht alles auf den Mieter abwälzen

Darf ein Mieter von Gewerbeimmobilien dazu verpflichtet werden, in fester Folge Schönheitsreparaturen durchzuführen – unabhängig davon, in welchem Zustand die Räume tatsächlich sind? Solche Klauseln in gewerblichen Formularmietverträgen, die Mieter zu Schönheitsreparaturen nach "starren Fristen" verpflichten, sind durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2008 für unwirksam erklärt worden (Aktenzeichen XII ZR 84/06). Darauf weist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. hin.

In vielen sogenannten Formularmietverträgen werden die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Der BGH hatte den konkreten Fall eines gewerblichen Mieters zu entscheiden, der von 1991 bis 2006 ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei angemietet hatte. Im Mietvertrag hatte er sich verpflichtet, alle drei Jahre auf seine Kosten in Küche, Bad, Dusche und Toiletten sowie alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen Schönheitsreparaturen durchzuführen (u.a. Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen, Einbauschränken und Fenstern sowie Abschleifen und Versiegeln der Parkettfußböden). Der Mieter kam seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag jedoch nicht nach, wozu er laut BGH auch berechtigt war. Bei gewerblichen Mietverträgen sind Formularklauseln nämlich dann unwirksam, wenn der Vertragspartner, dem die Verpflichtungen auferlegt werden, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Dies ist im Zweifelsfall dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Dies war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Richter insbesondere deshalb der Fall, da starre Fristen für die Schönheitsreparaturen vorgegeben wurden, ohne dass der tatsächliche Renovierungsbedarf dabei eine Rolle spielte.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2009, Seite 33

 
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