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Neue Pflichtangabe

Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform zu geben. Dies sieht Paragraf 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) vor. Das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat nun auch Auswirkungen auf die Informationspflichten der Versicherungsvermittler und -berater.

Durch die Änderungen im TKG muss spätestens ab 1. März 2010 bei der Preisangabe von Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Höchstpreis für Mobilfunk-Gespräche angegeben werden. Verstöße gegen die Preisangabenpflicht stellen bereits jetzt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zuständige Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.

Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur ist daher ab 1. März 2010 im Hinblick auf die Rufnummer der gemeinsamen Registerstelle folgende Preisangabe zu empfehlen: „14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen“.

Andere Gestaltungen, z.B. die Darstellung des Preises in Euro unter Verwendung des Währungszeichens „e“, sind ebenso denkbar. Versicherungsvermittler und -berater haben noch bis zum 1. März 2010 Zeit, ihre Unterlagen, Visitenkarten usw. anzupassen.

Gemäß Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV müssen demnach folgende Angaben über die gemeinsame Registerstelle gemacht werden: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 41

 
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