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Firmenname

Wie nenne ich mein Unternehmen?

Die Bezeichnung soll nicht nur attraktiv sein. Sie muss auch wettbewerbsrechtliche Kriterien erfüllen.

Hinweis

Dieser WiM-Artikel erschien im April 2010. Aktuelle Informationen zum Thema Firmennamen finden Sie in unserem Bereich "Recht | Steuern".

Nur Kaufleuten steht das Recht zu, eine echte Firma (im Handelsregister eingetragener Name) zu führen. Wer als Kaufmann anzusehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Als Faustregel gilt, dass derjenige als Vollkaufmann gilt, der als gewerblicher Unternehmer einen jährlichen Umsatz von 250 000 Euro überschreitet. Kaufmann ist aber auch, wer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt. Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit der Firmenbildung für im Handelsregister einzutragende Unternehmen.

Der Kaufmann kann bei der Bezeichnung grundsätzlich wählen zwischen Namens-, Sach-, Misch- und Fantasiefirma – vorausgesetzt, die nachstehenden Kriterien sind erfüllt.

Der Firmenname muss das Unternehmen zunächst kennzeichnen und individualisieren (gemäß § 18 Abs. 1, § 30 Handelsgesetzbuch HGB). Das bedeutet, dass eine Firma zur Kennzeichnung dieses einen Unternehmens geeignet sein muss. Erforderlich ist, dass beim Lesen und Hören der Bezeichnung der Firma Assoziationen mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen geweckt werden können.

Zu Problemen mit der Kennzeichnungs- und Individualisierungsfunktion kann es besonders bei der Aneinanderreihung von Buchstaben (AAAAA GmbH) oder bei der Verwendung von Gattungsbezeichnungen (Handel und Dienstleistungs OHG) kommen. Diese Firmen wären zu farblos, ihnen fehlt jedes individuelle Merkmal und jede Unterscheidungskraft. Einer derart blassen Firma wird das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister auf jeden Fall verwehren.

Keine Irreführung
Weiterhin darf eine Firma nicht irreführend sein, so schreibt es § 18 Abs. 2 HGB vor. Als irreführend gilt eine Firmierung, mit der das Publikum eine bestimmte Vorstellung über Umfang, Leistungsfähigkeit, Größe etc. des Unternehmens verbindet, das Unternehmen diesen Vorstellungen jedoch in der Realität nicht entspricht. Eine ABC Management KG wäre z.B. unzulässig, wenn das Unternehmen tatsächlich mit Management-Tätigkeiten nichts zu tun hat, sondern Hausmeisterdienste erbringt.

Eine Irreführung kann sich besonders bei geografischen Firmenzusätzen, unklaren Haftungsverhältnissen oder bei einer Täuschung über den Unternehmensgegenstand ergeben. Wenn geklärt werden soll, ob mit einem Firmenzusatz die Gefahr der Irreführung verbunden ist, wird geprüft, wie die Allgemeinheit diesen Sachverhalt in der Mehrheit beurteilen würde (sogenannte Verkehrsauffassung). Dazu geben auch die Industrie- und Handelskammern Stellungnahmen ab, die bei Führung des Handelsregisters mitwirken. Dabei spielt die Frage eine Rolle, vor welchem Hintergrund der Unternehmer die Firma gewählt hat. So muss der Gründer bei geografischen Zusätzen wie „Bayerische“ oder „Deutsche“ darlegen, dass er wirklich der führende Anbieter seiner Branche im betreffenden geografischen Raum ist. Zukunftserwartungen können hierbei berücksichtigt werden, wenn mit ihrem Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. So werden im Vorfeld auch bereits wettbewerbsrechtliche Probleme von vorneherein entschärft.

Unterscheidbarkeit
Sind diese Hürden geschafft, muss sich die Fima noch innerhalb eines Ortes von allen anderen Firmen klar und deutlich unterscheiden, um Verwechslungen auszuschließen.

Firmenrechtlich möglich ist also, dass in Nürnberg und in Erlangen gleichnamige Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Dies ist bei Unternehmensgruppen oder mehreren Niederlassungen ja häufig so gewünscht. Einem Wettbewerber würde man eine gleichnamige Firma aber nicht zugestehen. So kann es passieren, dass trotz der firmenrechtlichen Zulässigkeit einer Firma (denn das Registergericht prüft die Unterscheidbarkeit nur am Ort) nach einer Eintragung im Handelsregister wettbewerbsrechtliche Namensstreitigkeiten zwischen zwei Unternehmen entstehen. Daher sollte man sich vorher die namensrechtliche Situation auch außerhalb des eigenen Unternehmenssitzes ansehen. Als Quellen dienen hier die deutschen Handelsregister unter www.handelsregister.de und die Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt unter www.dpma.de.

Haftungsverhältnisse
Zuletzt muss aus der Firma die Rechtsform ersichtlich sein und die Haftungsverhältnisse sind offen zu legen. Der Firma ist grundsätzlich der jeweilige Rechtsformzusatz beizufügen. Rechtsformzusätze sind:

  • beim Einzelkaufmann: „Eingetragener Kaufmann“ bzw. die Abkürzungen „e.K.“, „e. Kfm“, und „e.Kfr.“;
  • bei Personenhandelsgesellschaften: „OHG“ bzw. „KG“ bzw. für beschränkt haftende Personengesellschaften beispielsweise „GmbH & Co KG“ oder „GmbH & Co OHG“;
  • bei Kapitalgesellschaften „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. abgekürzt „AG“ oder „GmbH“ oder „Gesellschaft mbH“ sowie für die noch junge Mini-GmbH „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.

Da das Firmenrecht eine sehr einzelfallbezogene Betrachtung erfordert, steht die Industrie- und Handelskammer den Unternehmen als Gutachter bereits von Anfang an beratend zur Seite. Es ist daher jedem Gründer dringend anzuraten, bereits vor dem Gang zum Notar mit der IHK Nürnberg für Mittelfranken Kontakt aufzunehmen und die Zulässigkeit seiner Firma kostenlos überprüfen zu lassen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2010, Seite 18

 
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