Beschäftigt ein Arbeitgeber zehn oder weniger Arbeitnehmer, unterliegt dieser Betrieb nicht dem Kündigungsschutz. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in größeren Betrieben ist sachlich gerechtfertigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Unternehmens mit 14 Arbeitnehmern entschieden, die in zwei unterschiedlichen Betriebsstätten tätig waren (Urteil vom 17. August 2010, Aktenzeichen 9 AZR 839/08). In Leipzig wurden acht Arbeitnehmer beschäftigt, in Hamburg sechs. Nachdem einem in Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, erhob er Kündigungsschutzklage. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzkraft und Verwaltungskapazität geprägt seien. Besitze ein Arbeitgeber mehrere Kleinbetriebe, seien die Beschäftigtenzahlen nicht automatisch zu addieren, sofern es sich tatsächlich um organisatorisch selbstständige Einheiten handle.
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