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Bar- oder Sachlohn

Wie werden Gutscheine steuerlich eingeordnet?

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Gutscheine zur Einlösung bei einem Dritten überlässt, stellt sich aus lohnsteuerlicher Sicht die Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn. Während die Einordnung als Barlohn die volle Lohnsteuerpflicht nach sich zieht, können Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat (brutto) lohnsteuerfrei gewährt werden.

Gutscheine, die bei einem Dritten eingelöst werden können und die neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag enthalten, wurden von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien bisher als Barlohn eingeordnet. Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) in Urteilen vom 11. November 2010: Die Abgrenzung richte sich allein danach, was der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zuwenden will und der Arbeitnehmer danach beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst, aber keine Auszahlung in Geld beanspruchen, liege ein Sachlohn vor. Die Art und Weise, wie die Zuwendung erfüllt wird, sei dabei genauso unerheblich wie der Umstand, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Von einem Sachlohn geht der Bundesfinanzhof auch für den Fall aus, dass der Arbeitnehmer zwar einen Geldbetrag vom Arbeitgeber erhält, diesen aber nur in einer bestimmten Weise verwenden kann. Damit weicht das oberste Finanzgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

In den konkret entschiedenen Fällen ordnete der BFH folgende Sachverhalte als steuerbefreiten Sachlohn ein: Überlassung einer Tankkarte zum Tanken bei einer bestimmten Tankstelle (Aktenzeichen VI R 27/09), Tankgutscheine für Tankstellen nach freier Wahl (VI R 41/10) sowie Geschenkgutscheine anlässlich des Geburtstages zur Einlösung bei einer großen Buchhandelskette (VI R 21/09).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2011, Seite 35

 
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