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Schwarzarbeit

Kann böse enden

Bauarbeiten ohne Rechnung begleichen – das kann für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen unangenehme Folgen haben. Von Martin Rößler

Wenn zwei Geschäftspartner Schwarzarbeit vereinbaren, ist der entsprechende Vertrag nichtig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH), der sich mehrfach mit diesem Thema beschäftigt hat, eindeutig festgestellt. Diese Art der Steuerhinterziehung, die auch als Ohne-Rechnung-Abrede oder als Schwarzgeld-Abrede bezeichnet wird, ist aber nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht verwerflich, sie kann für beide Vertragsparteien auch herbe finanzielle Einbußen nach sich ziehen.

Kein Anspruch auf Gewährleistung

Weil ein Werkvertrag, der auf einer Schwarzgeld-Abrede beruht, nichtig ist, können daraus auch keine Mängelansprüche abgeleitet werden. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 1. August 2013 (Aktenzeichen VII ZR 6/13) nochmals unterstrichen. Dort heißt es klipp und klar: „Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind.“ Die Richter haben damit ein BGH-Urteil vom 31. Mai 1990 (Aktenzeichen VII ZR 336/89) präzisiert und auch den letzten Interpretationsspielraum geschlossen. Denn nach früherer BGH-Rechtsprechung war noch offen, ob ein schlampig arbeitender Schwarzarbeiter gegen Treu und Glauben handelt, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, um damit der Gewährleistung zu entgehen. Kurzum: Der Besteller einer Schwarzarbeit kann grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das kann gerade bei baulichen Leistungen empfindliche finanzielle Folgen haben und sollte alleine Grund genug sein, auf Schwarzarbeit zu verzichten.

Gerade im Werkvertragsrecht ist es üblich, dass das beauftragte Unternehmen in Vorleistung geht und die Arbeiten beginnt oder sogar durchführt, ohne einen Vorschuss auf die Vergütung zu verlangen. Außerdem kommt es vielfach vor, dass ein Vertrag „geteilt“ wird in einen „offiziellen“ Teil, auf den Steuer entrichtet wird, und einen „nicht-offiziellen“ Teil, der als Schwarzarbeit abgewickelt wird. Hier stellt sich die Frage: Kann der Unternehmer wenigstens Wertersatz fordern, wenn der Auftraggeber das Schwarzgeld nicht bezahlt?

Auch hier äußert sich der BGH eindeutig: Im Urteil vom 10. April 2014 (Aktenzeichen VII ZR 241/13) erklären die Richter, dass es keinen Ausgleich für eine gesetzeswidrige Bereicherung geben könne (gemäß § 817 BGB). Es sei dabei unerheblich, ob sich beide Parteien oder nur eine von ihnen gesetzeswidrig verhalten haben. Es ergibt sich für den Unternehmer somit das erhebliche Risiko, dass er eine Leistung erbringt, für die er später keine Zahlung bekommt. Diese Rechtslage ist zwar hart, aber gewollt, wie die Bundesrichter schon in einem Urteil vom 5. Mai 1992 (Aktenzeichen X ZR 134/90) festgestellt hatten: „Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.“

Kein Ausgleich für Bereicherung

Dies wurde vom BGH im Urteil vom 11. Juni 2015 (Aktenzeichen VII ZR 216/14) nochmals konkretisiert, indem er auch auf Vorteile eingeht, die sich der Unternehmer aufgrund eines gesetzeswidrigen Verhaltens verschafft hat: Wenn der Besteller für eine mangelhafte Schwarzarbeit zu viel bezahlt hat, kann er keinen Ausgleich für diese Bereicherung des beauftragten Unternehmens fordern. Denn der Vertrag sei aufgrund der Schwarzgeld-Abrede von vorneherein nichtig, der benachteiligte Auftraggeber können deshalb nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentieren.

Nun könnten findige Unternehmer auf die Idee kommen, ihr Gegenüber bei Schwarzarbeit bewusst auszunutzen: Der beauftragte Unternehmer etwa könnte sich bei einer Schwarzgeld-Abrede sagen, er könne absichtlich schludrig arbeiten, da er keine Gewährleistung befürchten muss. Aber Vorsicht: Der besonders schlecht arbeitende Unternehmer hat dennoch das Risiko, dass er sich schadensersatzpflichtig macht – und zwar wegen Verletzung fremden Eigentums (gemäß § 823 I BGB). Der Besteller wiederum könnte auf den Plan verfallen, auf Schwarzarbeit zu bestehen, um nach einer Anzahlung den Rest der Zahlung zu verweigern. Denn dieser könne ja nicht eingeklagt werden. Aber: Wenn er eine Leistung bestellt und von Anfang an nicht vor hat, zu bezahlen, kann er wegen Betruges belangt werden.

Ist ein Bauvertrag wegen einer Ohne-Rechnung-Abrede nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, kein Rückzahlungsanspruch gegen den Auftragnehmer zu. Das hat der BGH in einem Beschluss vom 5. November 2015 klar gesagt (Aktenzeichen VII ZR 134/15).

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat dies in der Vorinstanz (Beschluss vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen 5 U 833/14) bereits in einem konkreten Fall bestätigt: Ein Auftraggeber beauftragte ein Unternehmen damit, Pflaster auf seinem Grundstück zu verlegen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Arbeiten „schwarz“ ohne Rechnung und gegen Barzahlung ausgeführt werden sollten. Da der Auftraggeber die Arbeiten für mangelhaft hielt, verlangte er die Erstattung seines bereits gezahlten Werklohns. Das OLG Jena wies diesen Anspruch zurück und stützte sich auf dabei auf die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach Verträge mit einer Schwarzgeld-Abrede von vorne herein nichtig seien.

Der Bundesgerichtshof hat also die meisten Fragen rund um die Ausgleichsansprüche bei Schwarzarbeit geklärt: Wenn Geschäftspartner zur Schwarzarbeit greifen, ist der entsprechende Vertrag nichtig. Der Auftragnehmer kann deshalb keine Zahlung und der Auftraggeber keine Gewährleistung verlangen. Darüber hinaus gibt es für den Auftragnehmer auch keinen Wertersatz für seine geleistete Arbeit, wenn der Besteller die Zahlung zurückhält. Noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat der BGH allerdings zu der Frage, welche Auswirkung seine neuere Rechtsprechung auf Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers hat. Kann er wenigstens geleistete Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern? Eigentlich wäre es nur konsequent, auch diesen Anspruch zurückzuweisen. Wer Arbeiten „schwarz“ ausführen lässt und so zum eigenen Vorteil an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, bewegt sich außerhalb der Rechtsordnung. Er muss sich bewusst sein, dass er anschließend nicht auf gerichtliche Hilfe zählen kann, wenn es zu Unstimmigkeiten mit dem Auftragnehmer kommt. 

Autor/in: 

Martin Rößler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Rößler Rechtsanwälte in Fürth (mr@roessler-fuerth.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2016, Seite 98

 
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