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Verbandsklagen

Rechte der Verbraucher gestärkt

Der deutsche Gesetzgeber hat die Rechtsposition der Verbraucher durch eine neue Klageart gestärkt.

Das neue Klageinstrument der kollektiven Abhilfeklage sieht vor, dass Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen gebündelt geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Damit soll auch die Justiz von massenhaften Einzelverfahren entlastet werden. Das Verbandsklagen-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (VRUG) ist am 7. Juli 2023 in Kraft getreten, womit die Verbandsklagen-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte den Gesetzgebungsprozess gemeinsam mit 13 weiteren Wirtschaftsverbänden intensiv begleitet. Es sei ein Kompromiss gelungen, bei dem die Interessen der Unternehmen nicht ausgeblendet worden seien. Zunächst habe im Gesetzgebungsverfahren die Tendenz vorgeherrscht, sehr einseitig die Verbraucher zu bevorzugen. Positiv ist laut DIHK aus Unternehmenssicht zu bewerten, dass die Verjährungshemmung nicht für alle potenziell betroffenen Verbraucher eintritt, sondern nur für jene, die sich auch tatsächlich zur Verbandsklage angemeldet haben. Darüber hinaus müssen die Verbände – sollten sie sich eines Prozessfinanzierers bedienen – die Finanzierungsvereinbarung offenlegen und dürfen dem Finanzierer nicht mehr als zehn Prozent des erstrittenen Betrags versprechen. Diese Regelungen zur Einhegung und Transparenz in der Drittfinanzierung sollen dafür sorgen, dass Sammelklagen nicht zum Investitionsobjekt profitorientierter Unbeteiligter werden.

Klageberechtigt sind qualifizierte Verbraucherverbände, die in die Liste gemäß dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen sind. Von der Wirtschaft kritisiert worden war, dass nun auch kurzfristig gegründete Verbraucherverbände klageberechtigt sind. Klagende Verbände müssen für die Zulässigkeit nur nachvollziehbar darlegen, dass von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Klagen mehrere Verbände gemeinschaftlich, genügt es bereits, wenn sie die mögliche Betroffenheit von insgesamt 50 Verbrauchern darlegen. Nicht verhindern konnten die Wirtschaftsverbände, dass betroffene Verbraucher noch sehr spät aufspringen und sich an der Klage beteiligen können – und zwar noch bis zu drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls kritisiert hatten die Wirtschaftsverbände die geplante Einführung eines Streitwertdeckels in Höhe von 410 000 Euro. Diese Grenze wurde nun sogar auf 300 000 Euro abgesenkt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2023, Seite 48

 
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