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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 12|2025

Erschienen am 15.10.2025

Entwicklungsbanken: Weltbank und Co. setzen auf Nachhaltigkeit in der Vergabe

Nachhaltige Beschaffung gewinnt bei Projekten von Entwicklungsbanken im Zuge eines stärkeren Qualitätsfokus an Bedeutung. Dadurch verändern sich die Zuschlagskriterien.

Entwicklungsbanken wie die Weltbank und die KfW Entwicklungsbank finanzieren jährlich Vorhaben in Milliardenhöhe. Die Projekte werden von Institutionen im Zielland umgesetzt. Die nationalen Stellen sind dabei auch zuständig für den Einkauf von Dienstleistungen, Sachgütern und Bauleistungen. Für diese Prozesse machen die Banken Beschaffungsvorgaben und legen Umwelt- und Sozialstandards fest.

Seit mehr als zehn Jahren gibt es Ansätze, um vermehrt Qualitätskriterien für die Auswahl des besten Angebots heranzuziehen. Zuvor war die Selektion der Angebote rein aufgrund des Preises Standard. Zu qualitativen Auswahlkriterien gehören auch Nachhaltigkeitsaspekte, die in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen haben.

Die Weltbank zum Beispiel definiert nachhaltige Beschaffung als einen "Prozess, bei dem öffentliche Organisationen ihren Bedarf an Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und Versorgungsleistungen so decken, dass über den gesamten Lebenszyklus hinweg ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, das nicht nur der Organisation, sondern auch der Gesellschaft und der Wirtschaft Vorteile bringt und gleichzeitig die Umweltbelastung minimiert."

Chancen für deutsche Bieter

Eine stärkere Fokussierung auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Ausschreibungen im Rahmen von Entwicklungsprojekten kann vorteilhaft für Firmen aus Deutschland sein. Diese erfüllen oftmals geforderte Nachhaltigkeitsstandards und bringen entsprechenden Kenntnisse und technische Voraussetzungen mit. Auch dass die gesamten Lebenszykluskosten des Produkts in den Fokus rücken, und nicht nur die Anschaffungskosten, kommt ihnen zu gute. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass die Entwicklungsbanken vermehrt auf eine frühe Kontaktaufnahme zu Unternehmen und Verbänden setzen. So wollen sie sich einen Überblick über auf dem Markt verfügbare nachhaltige Lösungen schaffen. Solche Markterkundungen bieten Chancen, um zum Beispiel innovative klimafreundliche Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Bei neuartigen Problemstellungen kann auch das Konzept des Value-Engineering genutzt werden, bei dem der Fokus auf der besten Lösung und nicht auf der Erfüllung technischer Anforderungen liegt.

Die Förderung der lokalen Wirtschaft ist bei vielen Banken ebenfalls ein Nachhaltigkeitskriterium. Das kann wiederum nachteilig für deutsche Unternehmen wirken, wenn sie nicht über lokale Niederlassungen verfügen. Nachhaltigkeitsanforderungen erhöhen teils auch die Komplexität der Regularien, was kleinere Unternehmen überfordern kann.

Um von Nachhaltigkeitskriterien profitieren zu können, sollten Unternehmen ihre Sozial- und Umweltbemühungen dokumentieren. Auf Unternehmensebene können das Nachweise über den CO₂-Fußabdruck oder Nachhaltigkeitszertifikate sein. Auf Produktebene sollten Nachhaltigkeitsvorteile, wie zum Beispiel Energieeffizienz oder Klimafreundlichkeit, erfasst und dokumentiert werden.

Inhaltlich ähneln die Themen und Anwendungsfälle denen im europäischen und deutschen Vergaberecht, wo das Thema nachhaltige Beschaffung in den letzten Jahren an Relevanz gewonnen hat.

Quelle und ausführlicher Bericht: gtai

 

EU: Neue Plattform für Rohstofflieferketten

Die EU-Kommission hat eine neue Webseite unter dem Namen ReMIS (Responsible Mineral Information System) gestartet, bei dem sich Unternehmen anmelden können, die ihre Anstrengungen für verantwortungsvolle Lieferketten veröffentlichen wollen. Zur Webseite gelangen Sie hier.

Quelle: DIHK

Kanada: Additive Fertigung wächst rasant

Der Markt für additive Fertigung (Additive Manufacturing; AM) – auch bekannt als industrieller 3D-Druck – entwickelt sich in Kanada dynamisch, mit Chancen für deutsche Unternehmen in Luftfahrt, Medizintechnik und lokaler Ersatzteilproduktion.
Zwar fehlen offizielle Kennzahlen, doch die Technologie gilt als Schlüssel zur Modernisierung und Digitalisierung der gesamten Industrie. Besonders in den Hightechregionen Ontario und Québec, die zusammen über 10 Prozent des kanadischen Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften, wird AM gezielt vorangetrieben.

Vielfältige Anwendungen in Schlüsselindustrien

Im internationalen Vergleich zählt Kanada laut Wohlers Report 2025 zu den Top-10-Nationen im Bereich industrieller 3D-Druck. Während die USA, Deutschland und Japan weiterhin führend sind, zeigt Kanada insbesondere in der industriellen Anwendung und Materialentwicklung starkes Wachstumspotenzial.

Die Nachfrage nach AM ist besonders hoch in der Luft- und Raumfahrt, der Medizintechnik und der Automobilindustrie. Auch Biotechnologie, Cleantech und Verteidigung setzen verstärkt auf 3D-Druck – etwa zur Herstellung komplexer Bauteile, die mit konventionellen Verfahren nicht realisierbar sind.

Unternehmen wie Bombardier nutzen additive Verfahren für Leichtbaukomponenten, während Magna International robotergestützte Prozesse in der Fahrzeugproduktion einsetzt. Zulieferer wie Agile Manufacturing und Anubis 3D setzen auf Rapid Tooling – also schnellen Werkzeugbau per 3D-Druck – für Kleinserien und Prototypen. Besonders gefragt sind faserverstärkte Kunststoffe und Hybridmaterialien mit hoher Festigkeit bei geringem Gewicht.

Im medizinischen Bereich kommen patientenspezifische Implantate und Prothesen zum Einsatz. Ein Beispiel ist die in Québec entwickelte 3D-gedruckte Unterkieferplatte für Gesichtsrekonstruktionen, hergestellt mit hochpräzisen Verfahren wie Laser-Pulverbettfusion und Elektronenstrahlschmelzen.

Die kanadische Regierung unterstützt die Digitalisierung der Fertigung gezielt über Programme wie den Strategic Innovation Fund (SIF). Dieser fördert Großprojekte von Unternehmen wie Teledyne und Linamar, die in additive Verfahren investieren – etwa zur Herstellung leichter Fahrzeugkomponenten oder hochpräziser Bauteile für Halbleiter und Bioproduktion. Unternehmen wie STEMCELL Technologies setzen ebenfalls auf additive Verfahren, profitieren jedoch von unterschiedlichen Förderinstrumenten.

Dabei zeigt sich: Kanada fokussiert sich zunehmend auf skalierbare industrielle Anwendungen – über die Forschung hinaus. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Unternehmen Agile Manufacturing, das Halterungen, Gehäuse, dentaltechnische Teile und flexible Silikonelemente in Kleinserien für Kunden aus Luftfahrt, Medizintechnik und Automobilindustrie fertigt.

Quelle und vollständiger Bericht: gtai

LkSG: BAFA stellt Prüfung von Berichten ab sofort ein und ändert Bußgeldpraxis

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.

Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG beschlossen. Der Regierungsentwurf zielt darauf ab, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird angestrebt. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt und die Bußgeldtatbestände entsprechend von dreizehn auf vier reduziert werden.

Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Aufsichtsbehörde BAFA am 26. September 2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Das BAFA hat am 1. Oktober 2025 über die sofortige Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten informiert. Damit wird dem gesetzlich angestrebten formalen Wegfall der Erstellungs- und Einreichungspflicht vorgegriffen.  

Das BAFA wird darüber hinaus die vorgeschlagene Begrenzung von Bußgeldtatbeständen schon untergesetzlich berücksichtigen und bei laufenden und zukünftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch als Ultima Ratio – bei schweren Pflichtverstößen im Zusammenhang mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängen. 

Generell wird das BAFA weiterhin einen dialogorientierten Prüfansatz verfolgen.

Siehe auch weiterführende Hinweise des BAFA vom 1. Oktober 2025: BAFA - Überblick

Quelle: DIHK

 

Russland: Informationen zur Delegation der Deutschen Wirtschaft und der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer

Neben der Delegation der Deutschen Wirtschaft Russland, die Seit Sommer 2025 Tim Knoll als Delegierter leitet, gibt es zudem den privatwirtschaftlichen russischen Mitgliedervereins mit dem Namen Deutsch-Russische Auslandshandelskammer. Dabei handelt es sich nicht um eine AHK, und der Verein ist auch nicht Teil des weltweiten AHK-Netzes. Der Name des russischen Vereins mag immer wieder für Verwirrung sorgen, da Auslandshandelskammer im Namen auftaucht. 

Unsere Vertretung in Russland – und Teil des AHK-Netzes – ist weiterhin die Delegation der Deutschen Wirtschaft. Bitte beachten Sie, dass eine Mitgliedschaft bei einer Delegation der Deutschen Wirtschaft nicht möglich ist, da es sich um ein direktes DIHK-Büro handelt.

Quelle: DIHK

Schweiz: Verbesserung der Geldwäschebekämpfung

Dank des neuen Transparenzregisters sollen Behörden schneller und zuverlässiger feststellen können, wer tatsächlich hinter einer Rechtsstruktur steht. 

Am 26. September 2025 haben Nationalrat und Ständerat der Schweiz eine Änderung des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzgesetz; TJPG) beschlossen. Es wird ein zentrales, nationales Transparenzregister geben, an das juristische Personen verpflichtend ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen. Allerdings wurden Stiftungen, Vereine und Treuhänder von der Pflicht, im Transparenzregister geführt zu werden, ausgenommen. 

Berechtigt zur Einsicht in das - nicht öffentliche - Register werden Behörden und Finanzintermediäre sein, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche befasst sind. Die ursprünglich vorgesehene Richtigkeitsvermutung betreffend die Inhalte des Registers wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.  Somit können sich die Behörden erst dann auf die Einträge im Transparenzregister verlassen, "wenn sich aus der Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes ergibt". 

Auch ausländische Gesellschaften unterstehen den schweizerischen Transparenzregeln, wenn sie eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, die im dortigen Handelsregister eingetragen ist, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz einer ausländischen Gesellschaft in der Schweiz liegt oder die Gesellschaft Eigentümerin einer in der Schweiz belegenen Immobilie ist (Art. 2 Abs. 1 c. TJPG). Solche juristischen Personen ausländischen Rechts müssen künftig einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben (Art. 25 Abs. 2 TJPG).    

Die Regelungen werden voraussichtlich frühestens im kommenden Jahr in Kraft treten. Eine Durchführungsverordnung steht noch aus. Ausländische Gesellschaften müssen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten die geforderten Informationen sowie die Daten des Repräsentanten oder der Zustelladresse in der Schweiz einreichen. 

Quelle: gtai

Tunesien: Umfrage zu Partnering mit deutschen IT-Unternehmen

Die AHK Tunesien macht auf das Projekt Tech216 aufmerksam, dass im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit  und Entwicklung (BMZ) von der GIZ Tunesien in Zusammenarbeit mit der AHK umgesetzt wird. Ziel von Tech216 ist es, deutsche IT-Unternehmen mit geeigneten Partnern in Tunesien zu vernetzen und so neue Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit im IT-Dienstleistungsbereich zu schaffen.

Zur Ermittlung des Interesses deutscher Unternehmen führt die AHK Tunesien aktuell eine kurze Umfrage durch. Wir bitten bei Interesse um Mitwirkung:

👉 Link zur Umfrage: https://forms.office.com/r/DGJXK9Ez25

👉 LinkedIn-Beitrag zur Weiterverbreitung: LinkedIn-Link

Die Beantwortung der Umfrage dauert nur wenige Minuten. Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Mariem Bougabrine, Projektreferentin DEinternationalDEinternational, Tel.: +216 28 665 333, E-Mail: m.bougabrine@ahktunis.org

Quelle: AHK Tunesien

CBAM: Zulassungsverfahren

Die Zollverwaltung teilt mit, dass ab dem 1. Januar 2026 die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig Anwendung findet. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen.

Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als "CBAM-Anmelder" erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle sowie der Europäischen Kommission.

Quelle Zoll

 

 

China: Update Gegenmaßnahmen auf US-Zölle

China sanktioniert südkoreanische Firmen, die mit den USA verbunden sind und unterwirft weitere kritische Rohstoffe und Waren der Exportkontrolle.
China hat Fünf US-Tochterfirmen eines koreanischen Technologiekonzerns auf eine Sanktionsliste gesetzt. Natürlichen und juristischen Personen in China ist es verboten, mit den US-Tochterfirmen zu interagieren. Die Maßnahme wird begründet mit einer Untersuchung der USA gemäß Section 301 des Trade Act von 1974  gegen Chinas Schifffahrts-, Logistik- und Schiffbauindustrie. Details ergeben sich aus Dekret Nr. 6 des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM (nur Chinesisch).

Die Maßnahmen dürften in Zusammenhang mit den Verhandlungen mit den USA stehen, gelten aber für alle Länder.

China dehnt seine Exportrestriktionen auf weitere kritische Rohstoffe und Waren aus. Betroffen sind folgende Warengruppen:

  • Lithiumakkumulatoren mit einer Energiedichte ≥ 300 Wh/kg, Waren zur Herstellung von Lithiumakkumulatoren  sowie Anoden- und Kathodenmaterial und Waren zu deren Herstellung. Details ergeben sich aus Veröffentlichung Nr. 58 des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM (nur Chinesisch).
  • Die Seltenerdmetalle Holmium, Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium. Betroffen sind die Metalle, ihre Legierungen und Mischungen sowie ihre chemischen Verbindungen. Details ergeben sich aus Veröffentlichung Nr. 57 des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM (nur Chinesisch).
  • Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Seltenen Erden. Details ergeben sich aus Veröffentlichung Nr. 56 des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM (nur Chinesisch).
  • Künstliche Diamanten, Trennwerkzeuge mit künstlichen Diamanten, Anlagen zur chemischen Gasphasenabscheidung, und Anlagen zur Lichtbogen-Plasmastrahl-Prozessabscheidung. Details ergeben sich aus Veröffentlichung Nr. 55 des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM (nur Chinesisch).

Alle betroffenen Waren werden der Liste der Dual-Use-Waren hinzugefügt und unterliegen ab dem 8. November 2025 der Exportkontrolle. Sie dürfen dann nur noch mit einer Genehmigung des MOFCOM ausgeführt werden.

Quelle: gtai

Iran: Wiedereinsetzung der Sanktionen

Die Europäische Union hat am 29. September 2025 mehrere restriktive Maßnahmen zu den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt. Diese Maßnahmen waren seit dem JCPoA (2015) ausgesetzt. Der EU-Beschluss folgte auf die Wiedereinführung der UN-Sanktionen, nachdem der UN-Sicherheitsrat die Aufhebung der Sanktionen nicht verlängert hat.

Wieder gelten sowohl die UN-Maßnahmen (seit 2006 per Resolutionen beschlossen und automatisch in EU-Recht übernommen) als auch autonome EU-Maßnahmen. Im Warenhandel betrifft das unter anderem:

  • ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran
  • ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
  • Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen

  • ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor

  • Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten

  • Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung

  • ein Verbot bestimmter Software

Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen. 

Weitere Informationen finden Sie unter: 

BAFA - Iran

Iran sanctions snapback: Council reimposes restrictive measures - Consilium

Quelle: DIHK

Moldau/Montenegro - Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren

Die Zollverwaltung informiert, dass mit Wirkung zum 1. November 2025 die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten sind.

Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand.

Quelle: Zoll

 

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM):- „Kantendruck“ ab 1.1.2026 weiterhin ursprungbegründend

Das Bedrucken spielt für die Ursprungsregelungen im Textilbereich eine große Rolle. Die genauere Definition des Bedruckens im revidierten regionalen Übereinkommen der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) hat Befürchtungen ausgelöst, dass der sogenannte „Kantendruck“ nicht mehr als ursprungsbegründend anerkannt werden könnte.

Die Generalzolldirektion (GZD) hat sich zum Thema „Kantendruck“ bzw. „Bedrucken“ im Textilbereich nun wie folgt geäußert:

„Grundsätzlich ist es mit den revidierten Regeln tatsächlich so, dass nicht mehr pauschal jede Form des Bedruckens anerkannt werden kann. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Erzeugnis eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion durch das Bedrucken erhalten hat. Dies kann im Einzelfall auch durch ein Bedrucken der Kante gegeben sein, vorausgesetzt der Druck ist beim zu exportierenden Erzeugnis noch vorhanden. Betrachtet werden muss das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhr.“

Gleiches gilt auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Betrachtet werden muss das Erzeugnis im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Damit wird der Kantendruck weiterhin anerkannt, wenn er eine tatsächliche Funktion hat (wertbildende Maßnahme). Neben der Optik oder der Veränderung der Oberfläche kann der Druck beispielsweise auch der Weiterverarbeitung oder der Nachverfolgbarkeit dienen. 

Quelle: DIHK

Russland: 19. Sanktionspaket beschlossen

Die EU-Kommission hat am 23.10.2025 ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Hierin wurden unter anderem ein vollständiges LNG-Importverbot (Kurzfristverträge binnen sechs Monaten, Langfristverträge ab 1.1.2027), schärfere Durchsetzung im Energiesektor einschließlich der Listung weiterer „Schattenflotten“-Tanker, zusätzliche Finanz- und Handelsauflagen gegen Banken/Krypto sowie Drittstaatenakteure, neue bzw. ausgeweitete Exportkontrollen für kriegsrelevante Güter und gelistete Unternehmen (u. a. in China und Indien) zur Umgehungsabwehr sowie Bewegungsauflagen für russische Diplomaten beschlossen.

Die EU weitet ihr Exportverbot aus: Künftig sind auch elektronische Komponenten, Zieloptiken, bestimmte Chemikalien, Metalle und Legierungen für militärische Zwecke betroffen. Weitere Güter wie Salze, Erze, Gummiartikel, Reifen und Baumaterialien unterliegen strengeren Exportbeschränkungen. Zudem wird der Handel mit acyclischen Kohlenwasserstoffen verboten, da sie bedeutende Einnahmen für Russland generieren. Zusätzlich wird Russlands größter Goldproduzent sanktioniert, um weitere Einnahmequellen zu blockieren.
Das 19. Sanktionspaket wurde bereits im September von der EU-Kommission vorgestellt, konnte wegen Einwänden einzelner Mitgliedstaaten – vor allem der Slowakei und zeitweise Ungarns (Bedenken am LNG-Verbot) – jedoch erst nach Aufhebung des slowakischen Vetos formal beschlossen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: 19. Sanktionspaket gegen Russland EU richtet sich gegen den russischen Energiesektor sowie gegen Banken und Krypto-Anbieter aus Drittländern

Quelle: DIHK

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