IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 10|2025
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Belgien: Elektronische B2B Rechnungen verpflichtend
Ab dem 1. Januar 2026 wird die elektronische Rechnungsstellung (e-Invoicing) in Belgien für nahezu alle B2B-Transaktionen verpflichtend. Dies betrifft alle in Belgien ansässigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, einschließlich der Tochterunternehmen ausländischer Firmen. Ebenfalls betroffen sind Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen oder solche mit belgischer Umsatzsteuerregistrierung.
Dies ergibt sich aus einem königlichen Erlass, der das Gesetz vom 6. Februar 2024 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes konkretisiert. Sowohl der Versand als auch der Empfang von E-Rechnungen wird obligatorisch. E-Rechnungen müssen demnach in einem strukturierten elektronischen Format ausgetauscht werden. Der Erlass favorisiert PEPPOL BIS 3.0 (Pan-European Public Procurement Online) allerdings können die Vertragsparteien auch ein anderes System verwenden, vorausgesetzt es erfüllt den europäischen Standard. Ein Versand per PDF oder E-Mail genügt nicht mehr. Die Übermittlung erfolgt nach dem 4-Corner-Modell und involviert den Rechnungssteller, den Empfänger sowie Dienstleister des Lieferanten und des Kunden. Perspektivisch soll aber bis 2028 das 5-Corner-Modell eingeführt werden, das die Steuerbehörde direkt involvieren wird.
Quelle: gtai
Japan: EU-Konsultation zum Handelsabkommen
Sie können sich an dieser Konsultation beteiligen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen.Die Fragebögen sind in einigen oder allen EU-Amtssprachen verfügbar. Sie können Ihre Antworten in jeder EU-Amtssprache einreichen.
Quelle: DIHK
Kanada: Öffnung des Binnenmarkts bietet Chancen für den deutschen Mittelstand
Durch den Abbau interprovinzieller Handelshemmnisse verbessert Kanada die Rahmenbedingungen für öffentliche Aufträge, Mobilität und Kooperation – auch für deutsche Unternehmen.
Seit Frühjahr 2025 hat die Bundesregierung in Ottawa mehrere Maßnahmen ergriffen, um den bislang stark fragmentierten Binnenmarkt Kanadas zu stärken – mit spürbaren Auswirkungen für ausländische Anbieter. So wurden sämtliche 53 föderalen Ausnahmen im Rahmen des Canadian Free Trade Agreement (CFTA) gestrichen. Das CFTA ist ein landesweites Handelsabkommen, das seit 2017 den freien Waren-, Dienstleistungs- und Investitionsverkehr zwischen den zehn Provinzen und drei Territorien fördern soll – vergleichbar mit dem EU-Binnenmarkt, jedoch bislang mit zahlreichen Ausnahmen und Sonderregelungen.
Betroffen von der Reform sind unter anderem die öffentliche Auftragsvergabe, der Zugang zu Infrastrukturprojekten im Energie- und Transportsektor sowie regulierte Bereiche wie Telekommunikation oder Postdienste. Für deutsche Unternehmen – etwa aus dem Maschinenbau, der Energietechnik oder der Verkehrsinfrastruktur – bedeutet das mehr Planungssicherheit und größere Marktchancen: Ihre kanadischen Partner können sich künftig landesweit auf öffentliche Ausschreibungen bewerben, ohne durch föderale Sonderregelungen ausgebremst zu werden.
Die Marktöffnung bringt jedoch nicht nur neue Möglichkeiten mit sich, sondern auch stärkeren Wettbewerb: Kanadische Anbieter, die bislang nur regional aktiv waren, erhalten nun leichter Zugang zu nationalen Ausschreibungen und Kunden.
Laut einer Studie des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 2019 könnte die Liberalisierung des Binnenmarkts das kanadische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf um bis zu 4 Prozent steigern. Die Reformen sollen Produktivität und Effizienz erhöhen, insbesondere bei KMU, die bislang nur lokal tätig waren. Deutsche Unternehmen, die frühzeitig strategische Partnerschaften aufbauen und die regulatorischen Entwicklungen im Blick behalten, können von dieser Öffnung profitieren. Auch auf zolltechnischer Ebene wurden zuletzt Erleichterungen beschlossen – etwa durch die gegenseitige Anerkennung von AEO-Programmen zwischen Kanada und der EU. Davon profitieren vor allem mittelständische Exporteure, die auf reibungslose Prozesse und verlässliche Lieferketten angewiesen sind.
Quelle: gtai
Moldau: EU-Projekt für Investitionen
Ukraine: EU ruft zu Investitionen auf – Frist bis 10.10.25
Aufruf zur Interessenbekundung von EU/EWR- und ukrainischen Unternehmen für Investitionen in der Ukraine. Unternehmen können ihre geplanten Investitionen bei der KOM einreichen und bekommen nach Auswahl Unterstützung durch die EU KOM z.B. durch Finanzierungen etc.
Quelle: EU-Kommission
USA: Temporäre Einschränkungen beim postalischen Warenversand in die USA für Privat- und Geschäftskunden
Aufgrund der neuen zollrechtlichen Bestimmungen gemäß der Executive Order "Suspending Duty-Free De Minimis Treatment for all Countries", die ab dem 29. August 2025 gelten, kommt es zu temporären Einschränkungen beim postalischen Warenversand in die USA für Privat- und Geschäftskunden. Mit Ablauf des 22. August können Deutsche Post und DHL Paket vorerst keine Pakete und Warenpost International von Geschäftskunden in die USA mehr annehmen und befördern. Grund für die voraussichtlich vorübergehenden Einschränkungen sind neue, von den U.S.-amerikanischen Behörden geforderte Prozesse für den postalischen Versand, die von den bisher geltenden Regelungen abweichen. Wesentliche Fragen sind noch ungeklärt, insbesondere, wie und von wem die Zollgebühren künftig zu erheben sind, welche zusätzlichen Daten erforderlich sind und wie die Datenübermittlung an die amerikanische Zollbehörde (U.S. Customs and Border Protection) erfolgen soll.
Quelle: DHL
USA: Zollkompromiss belastet auch Unternehmen in Mittelfranken
Die DIHK-Blitzumfrage zeigt: Der neue Zoll-Deal mit den USA sorgt in der deutschen Wirtschaft überwiegend für Skepsis – auch in Mittelfranken. Viele Unternehmen befürchten höhere Kosten und Handelshemmnisse, setzen aber zugleich verstärkt auf alternative Märkte wie den EU-Binnenmarkt.
Hier finden Sie die Auswertung der IHK Nürnberg für Mittelfranken im Detail.
Quelle: IHK Nürnberg
EU: Antidumpingmaßnahmen gegen Epoxidharze aus China, Taiwan und Thailand
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1505
EU: Bericht zu Handelsschutzmaßnahmen
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)428&lang=de
Quelle: DIHK
Ukraine: Neue Ursprungsregeln des PEM-Abkommens - Rückwirkend geltend ab 1. Januar 2025
Am 1. Mai 2025 hat das ukrainische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das eine Änderung der Ursprungsregeln für Waren im Paneuropa-Mittelmeer-Raum ratifiziert. Die damit einhergehenden Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2025. Durch die neuen Ursprungsregeln verlieren die alten Ursprungsregeln und die alternativen Regeln für den Handel mit der EU, Moldau und Nordmazedonien ihre Gültigkeit.
Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026. In dieser Zeit werden Waren, die vor dem 1. Januar 2025 nach den alten Regeln eingeordnet wurden, weiterhin akzeptiert, solange sie sich im Transit oder unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Nun informiert die Europäische Kommission über die rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren
• Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellt wurden und in Feld 7 den Vermerk „Transitional Rules“ tragen - vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig;
• Bescheinigungen, die vor dem 22. Mai 2025 auf Grundlage des ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommens (C)ausgestellt wurden;
• Bescheinigungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) ausgestellt wurden.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die von den ukrainischen Zollbehörden bis zum 22. Mai 2025 abgelehnt wurden, können im Rahmen eines Erstattungsantrags erneut zur Prüfung vorgelegt werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für Warenexporte in die Ukraine, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 22. Mai 2025 erfolgt sind, nachträglich Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Bescheinigungen gemäß dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) und unter Anwendung der Durchlässigkeit erstellt werden.
Quelle: Zoll
USA verhängen gegen Indien zusätzliche Zölle - Kumulierungsmöglichkeiten und Ausnahmen
Ab dem 27. August 2025 gelten für zahlreiche indische Waren auf unbestimmte Zeit zusätzliche Einfuhrzölle in Höhe von 25%. Demnach gilt: Waren, die am beziehungsweise nach dem 27. August 2025, 00:01 Uhr ET (Eastern Daylight Time) zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von 25%. Die E.O. sieht eine Ausnahme für Güter vor, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Transit befinden.
Die Zölle von 25% werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, es sei denn, die Einfuhr unterliegt bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Section 232 des Trade Expansion Act (Zusatzzölle auf Stahl, Aluminium, Kupfer und Kfz). In diesen Fällen finden die Zölle der E.O. 14329 in Höhe von 25% keine Anwendung. Die „reziproken Zölle“ gemäß E.O. 14257 in Höhe von 25% gelten zusätzlich. Demnach werden Waren aus Indien mit zusätzlichen Zöllen von mindestens 50% belegt.
Regelungen für Veredelungen
Die Zusatzzölle finden keine Anwendung auf Waren, deren Einfuhr ordnungsgemäß gemäß einer Bestimmung des Kapitel 98 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) geltend gemacht wird, sofern dies den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) entspricht und von dieser als angemessen bestätigt wurde.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Waren, die unter die Position 9802.00.80 sowie die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 fallen. Für die Unterpositionen 802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die zusätzlichen Abgaben auf den Wert der in Indien durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Veredelungen, wie in den jeweiligen Tarifpositionen beschrieben. Für die Position 9802.00.80 gelten die Zusatzabgaben auf den Wert der in Indien zusammengesetzten Ware, abzüglich des Wertes von Bestandteilen, die aus den USA stammen.
Regelung für Freihandelszonen
Waren aus Indien, die nicht unter den „domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 27. August 2025 in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als „privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone. Eine Rückerstattung kann hinsichtlich der zusätzlichen Zölle geltend gemacht werden, die gemäß der E.O. 14329 mit dem Titel „Addressing Threats to the United States by the Government of the Russian Federation“ verhängt wurden.
Quelle: gtai
VAE: Zolltarifumstellung der Golfstaaten
Umstellung ihres Zolltarifs von acht auf zwölf Stellen durch. Die Zahl der Zolltarifpositionen steigt dabei von rund 7.800 auf etwa 13.400.
Die Staaten des Golfkooperationsrates (GCC), darunter auch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), führen eineMit der Zollmitteilung Nr. 10/2025 vom 23. Juli 2025 haben die VAE angekündigt, die Umsetzung phasenweise und flexibel zu gestalten. Ab dem 1. August 2025 beginnt eine sechsmonatige Übergangsphase, in der Unternehmen sowohl die achtstelligen als auch die zwölfstelligen Codes parallel verwenden können, um ihre internen Prozesse anzupassen. Der Anhang zur Mitteilung enthält eine Datei, in der jede Zolltariflinie einem der folgenden Kriterien zugeordnet ist: Erweiterung eines bestehenden Codes, neue Unterkategorie oder vollständig neuer Code.
Die Zollverwaltung von Dubai stellt verschiedene Services zur Unterstützung der Wirtschaft bereit:
- Unterstützung bei der erstmaligen Einreihung von Waren
- Hilfe bei der Umstellung vom acht- auf den zwölfstelligen Tarif
- Self-Service über die App Munasiq
- Bereitstellung einer Korrelationstabelle
- Veröffentlichung des integrierten GCC-Zolltarifs.
Für die Ermittlung der zwölfstelligen Zolltarifnummern sind grundsätzlich die Importeure in den GCC-Staaten zuständig. EU-Exporteure verwendeten weiterhin achtstellige Zolltarifnummern der Kombinierten Nomenklatur. Wünscht der Empfänger zusätzlich die zwölfstellige Zolltarifnummer, sollte vermerkt werden, dass diese auf dessen Anfrage oder Bereitstellung basiert.
Webcode: N1675