Angepasst an die digitale Welt
Neues Design-Recht der EU: Das reformierte EU-Designrecht schützt nun auch digitale Objekte und 3D-Druckdaten, vereinfacht Anmeldungen und führt neue Begriffe sowie ein offizielles Symbol für Designschutz ein.


Die Reform des Design-Rechts in der EU bringt zahlreiche Neuerungen für Unternehmen sowie für Designerinnen und Designer mit sich. Sie betrifft alle, die Designs in der EU schützen oder nutzen wollen. Die EU will damit das europäische Geschmacksmusterrecht modernisieren und an die digitale Welt anpassen. Mit den beiden Phasen am 1. Mai 2025 und am 1. Juli 2025 ist die neue EU-Verordnung nun vollständig in Kraft. Jetzt müssen die EU-Mitgliedsstaaten die neuen Regeln bis spätestens 9. Dezember 2027 in nationales Recht überführen. Die wesentlichen Änderungen:
neue Begriffe: Aus dem bisherigen „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde das „Unionsgeschmacksmuster“. Dementsprechend erhielt auch die Verordnung selbst einen neuen Namen: Sie heißt nun „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“. Die Rechte und Schutzwirkungen bleiben aber grundsätzlich erhalten.
digitale Designs ausdrücklich geschützt: Ein großer Fortschritt ist nach Auffassung der IHK-Organisation die Definition dessen, was überhaupt als „Design“ geschützt werden kann. Denn nun können nicht nur physische Gegenstände geschützt werden, sondern auch virtuelle oder digitale Objekte (z. B. Lichtinstallationen, animierte Figuren, grafische Benutzeroberflächen oder sogar Elemente aus dem Metaverse). Mit der Reform trägt die EU damit dem technologischen Wandel Rechnung.
Neues zum 3D-Druck: Erstmals wird das Design-Recht auch auf bestimmte Vorgänge rund um den 3D-Druck ausgedehnt. Wer etwa Medien oder Software erstellt, herunterlädt oder verbreitet, sodass ein geschütztes Design nachgebildet werden kann, verletzt künftig das Schutzrecht – auch ohne physisches Produkt.
Reparaturklausel: Auch Ersatzteile sind Teil der Reform. Vom Design-Schutz ausgenommen sind nur noch sogenannte formgebundene Ersatzteile, mit denen durch eine Reparatur ein ursprünglicher Zustand wiederhergestellt wird (z. B. Kotflügel eines Autos). Solche Teile können weiterhin unter bestimmten Bedingungen ohne Designschutz hergestellt und vertrieben werden.
Designschutz einfacher und flexibler: Neu ist auch die Möglichkeit der Sammelanmeldung. Bis zu 50 verschiedene Designs können nun in einer einzigen Anmeldung eingetragen werden – und das sogar in unterschiedlichen Produktklassen. Das spart Zeit und Geld. Wer sein Design nicht sofort öffentlich machen will, kann die Veröffentlichung künftig gegen eine Gebühr von 40 Euro bis zu 30 Monate aufschieben. Das bietet strategische Vorteile – etwa, wenn ein neues Produkt noch nicht auf dem Markt ist.
einheitliche Kennzeichnung mit dem „D“-Symbol: Inhaber eingetragener Designs können ihre Produkte nun mit einem offiziellen Eintragungssymbol kennzeichnen („D“ in einem Kreis, ähnlich wie das bekannte R-Zeichen für Marken). So lässt sich der Designschutz jetzt nach außen besser sichtbar machen.
neue Gebührenstruktur: Künftig gibt es eine Pauschalgebühr für Sammelanmeldungen und eine einheitliche Anmeldegebühr für Einzelanmeldungen. Für Einzelanmeldungen bleibt es bei den bisherigen Kosten, Sammelanmeldungen werden nur leicht teurer. Allerdings sind die Verlängerungsgebühren mit Inkrafttreten der ersten Phase der Reform am 1. Mai 2025 deutlich erhöht worden.
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