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Die große Mehrheit der Unternehmerinnen und Unternehmer würde es laut Studien begrüßen, dass ein Familienmitglied oder ein Mitarbeiter seine Nachfolge übernimmt. Doch häufig steht dafür niemand zur Verfügung. Dann führt kein Weg an einer externen Nachfolge vorbei, die eine überaus sorgfältige Planung und ein strategisches Vorgehen erfordert. Denn es warten zahlreiche Herausforderungen – insbesondere auch rechtlicher und steuerrechtlicher Art. Nicht zuletzt muss das Timing stimmen: Der Unternehmer sollte frühzeitig klären, wann er sich zurückziehen will und ob dies in einem Schritt oder „auf Raten“ geschehen soll. Auf diese zeitlichen Vorstellungen muss sich auch die gesamte Vorbereitung der Nachfolgeplanung beziehen.

Die zentralen Erfolgsfaktoren für eine externe Übergabe sind: Die Vorbereitung rechtzeitig angehen und dabei für finanzielle Stabilität und für eine gute Entwicklung von Umsatz und Ertrag sorgen. Und frühzeitig die rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse klären. So erleichtert man den späteren Verkaufsprozess und maximiert den Unternehmenswert. Denn im Rahmen einer sogenannten Due-Dilligence-Prüfung verschafft sich ein möglicher Erwerber üblicherweise einen Überblick über die finanzwirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken. Und spätestens dann sollten die Zahlen und Rahmenbedingungen überzeugend sein.

Arten der Unternehmensübertragung

Asset-Deal: Zunächst stellt sich die Frage, wie die Unternehmensübertragung konkret ausgestaltet sein soll. Bei Einzelunternehmen ist dies über einen sogenannten Asset-Deal möglich: Dabei werden die Vermögenswerte einzeln auf den Käufer übertragen. Dies kann einen erheblichen Aufwand bedeuten, zumal auch die bestehenden Vertragspartner häufig daran mitwirken müssen.

Share-Deal: Personen- und Kapitalgesellschaften können auch durch einen Share-Deal übertragen werden. Dabei erwirbt der Käufer entweder einzelne oder alle Anteile an einem Unternehmen und wird so zum Gesellschafter. Bestehende Verträge können grundsätzlich nahtlos weitergeführt werden. Dieses Vorgehen vereinfacht den Prozess, birgt jedoch auch das Risiko, dass unerkannte Altlasten mit übernommen werden. Wichtig im Vorfeld: Der jeweilige Gesellschaftsvertrag muss daraufhin geprüft werden, ob es mögliche Vorkaufsrechte gibt oder ob die Zustimmung von Mitgesellschaftern erforderlich ist. Zu beachten ist auch, ob es sogenannte Change-of-Control-Klauseln gibt: Denn Vertragspartner hätten dann Sonderkündigungsrechte, wenn es zu einem mehrheitlichen Wechsel der Anteilseigner kommt.

Wichtige Vertragsbestandteile

Ein sorgfältig ausgestalteter Kaufvertrag ist die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensübertragung. Der Vertrag legt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest und beugt hiermit auch möglichen Konflikten vor. Die Ausgestaltung des Vertrages erfolgt grundsätzlich individuell nach den Gegebenheiten im Einzelfall.

Was wird übertragen? Bei einem Asset-Deal legt der Vertrag vor allem die Übertragung des Betriebsvermögens wie dem Sachanlagevermögen oder den finanziellen Vermögenswerten fest. Wichtig ist, hierbei auch mögliche geistige Eigentumsrechte (u. a. Know-how, Patente, Kundenstamm, Markenrechte, sonstige Urheber- und Nutzungsrechte etc.) zu bedenken und diese klar zu definieren.

Bei einem Share-Deal werden hingegen Gesellschaftsanteile übertragen, wobei der Verkäufer garantiert, dass die einzelnen Vermögenswerte auch wirklich im Eigentum der Gesellschaft stehen. Besonderer Vorsicht bedarf es regelmäßig bei Miet- oder Pachtverträgen. Hier ist festzustellen, ob es einer Zustimmung des Vermieters bedarf und ob vertragliche Besonderheiten vorliegen.

Form des Vertragsschlusses: Grundsätzlich können Kaufverträge zwar formlos geschlossen werden, auf Grund des Umfangs sollte er im Rahmen einer Unternehmensübertragung aber stets schriftlich abgefasst werden. Ob ein Vertrag zusätzlich einer notariellen Beurkundung bedarf, hängt davon ab, ob Grundstücke oder Immobilien oder auch Anteile von im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (u. a. GmbH-Anteile) übertragen werden.

Kaufpreis- und Zahlungsmodalitäten: Die üblichste Variante der Kaufpreisvereinbarung ist ein fixer Festbetrag, was aus Verkäufersicht insbesondere Planungssicherheit bietet. Davon abweichend sind sogenannte Earn-Out-Modelle regelmäßig anzutreffen, wonach ein Teil des Kaufpreises an die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des übernommenen Unternehmens gekoppelt ist. Für den Verkäufer ist diese Variante nicht risikofrei, da er nach der Übergabe grundsätzlich keinen direkten Einfluss mehr auf die Geschäftsentwicklung hat. Häufig wird der Kaufpreis nicht vollständig in einem Betrag geleistet, sondern durch Ratenzahlungsoptionen oder sogenannte Verkäuferdarlehen für die Zukunft gestreckt. In diesen Fällen ist für den Verkäufer die Bestellung von Sicherheiten essenziell, um möglichen Ausfallrisiken vorzubeugen.

arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte: Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben beim Übergang eines Unternehmens auf den Käufer grundsätzlich erhalten. Umso wichtiger ist es für den Käufer, sich einen Überblick über bestehende Verträge und mögliche Pflichten zu verschaffen. Gehen durch den Verkauf auch Pensionsrückstellungen auf den Käufer über, ist es wichtig, hierfür ebenfalls einen rechtlichen und finanziellen Umgang zwischen den Vertragsparteien zu finden. Anderweitig sind diese im Vorfeld abzufinden oder auszulagern.

Zeitraum der Übergabe

Im Übergabezeitraum müssen unterschiedliche Vorgaben und Pflichten beachtet werden. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, wie die Übergabe der Verantwortung konkret ausgestaltet sein soll. In manchen Fällen verbleibt der Verkäufer für eine Übergangszeit im Unternehmen. Es liegt auf der Hand, dass es dann konkreter Regelungen bedarf, welche Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse dem Käufer und dem Verkäufer zustehen. Je nachdem, welche Rolle der Verkäufer in der Übergangszeit einnimmt, ist zu klären, ob er sozialversicherungspflichtig wird.

Haftung und Garantien

Besondere Wichtigkeit kommt auch Haftungsfragen und Garantien zu. Zum Schutz beider Parteien sollte geklärt und vertraglich festgelegt werden, wie sich Risiken zwischen Käufer und Verkäufer verteilen. Durch die Unternehmensübertragung können Verbindlichkeiten und Schulden auf den Käufer übergehen. Darüber hinaus können sich aber auch durch gesetzliche Regelungen Haftungsrisiken ergeben, beispielsweise wenn man plant, das erworbene Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzuführen. Teilweise können Haftungsrisiken jedoch durch vertragliche Regelungen oder Eintragungen ins Handelsregister beseitigt werden.

Daneben sind für den Käufer auch Garantien durch den Verkäufer von Relevanz. Hierbei sind insbesondere Bilanz- und Eigenkapitalgarantien von zentraler Bedeutung. Der Verkäufer garantiert hierbei, dass einerseits die Bilanz vollständig und korrekt ist, und andererseits, dass das Eigenkapital des Unternehmens einen vereinbarten Mindestwert erreicht. Sind diese Garantien nicht erfüllt, muss der Verkäufer hierfür finanziell einstehen. Somit bieten solche Garantien dem Käufer Sicherheit über die finanzielle Lage des Unternehmens.

Steuerrechtliche Aspekte der Übertragung

Die steuerrechtlichen Aspekte sind regelmäßig ein wesentlicher Faktor bei Unternehmensübertragungen. Es geht nicht nur um die Minimierung von potenziellen Risiken, sondern auch um die Möglichkeit, die Steuerlast durch entsprechende Regelungen zu optimieren. Besonders relevant ist, dass der Vertrag klar dazu Stellung nimmt, wie mit bestehenden und künftigen Steuerverbindlichkeiten umzugehen ist. Steuerliche Haftungsklauseln sehen üblicherweise vor, dass der Verkäufer für Steuerrisiken der Vergangenheit haftet. Freistellungsklauseln können zudem eine Freistellung des Käufers von steuerlichen Nachforderungen festlegen, soweit diese auf den Zeitraum vor der Unternehmensübertragung zurückzuführen sind.

Im Blick sollte der Verkäufer auch haben, wie er den Gewinn aus der Veräußerung seines Unternehmens versteuern muss. Hier spielt die Struktur der Veräußerung eine wesentliche Rolle: Wenn etwa ein Einzelunternehmen oder aber ein vollständiger Anteil an einer Personengesellschaft übergeben wird, lassen sich die Steuerlast und mögliche Progressionseffekte gegebenenfalls dadurch abmildern, dass (altersbedingte) Freibeträge und Tarifermäßigungen oder aber Ratenzahlungen genutzt werden. Wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften veräußert werden sollen, sollten rechtzeitige Umstrukturierungen im Vorfeld geprüft werden. So kann u. a. durch Einbindung einer sogenannten Holding-Gesellschaft eine effektive Besteuerung von ca. 1,5 Prozent auf Ebene der Holding-Gesellschaft erreicht werden. Auch bietet die sogenannte § 6b-Rücklage Potenzial für Steuerstundungen, um die stillen Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter zu übertragen und so eine unmittelbare Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden.

Aber auch der Erwerber sollte sich u. a. für die Rechtsform der übernommenen Gesellschaft interessieren. So können beispielsweise erworbene stille Reserven bei Personengesellschaften in Raten abgeschrieben werden. Beim Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bleibt der Buchwert bis zur Veräußerung unverändert erhalten, sodass es kein Potenzial für eine Steuerminderung während der Haltedauer gibt. Die Struktur des erworbenen Unternehmens kann auch Einfluss auf den Kaufpreis und die Transaktionskosten haben.

Auch folgende Fragen sollten die Vertragsparteien prüfen: Werden steuerliche Sperrfristen verletzt, die sich aus früheren Umstrukturierungen oder Unternehmensnachfolgen ergeben? Wie sollte man die Veräußerungs- bzw. Erwerbsstruktur im Hinblick auf die Folgen für die Grunderwerbssteuer gestalten, wenn inländischer Grundbesitz (un-)mittelbar übertragen wird? Wie geht man mit steuerlichen Vortragswerten um, also wenn beim Übergang des Unternehmens u. a. Verlustvorträge, Zinsvorträge etc. untergehen? Können diese gegebenenfalls vor oder nach der Übertragung noch genutzt werden? Nicht zuletzt ist die umsatzsteuerliche Klassifikation des Vorgangs entscheidend, um größere Beträge an nicht abzugsfähigen Vorsteuern bei den Vertragsparteien zu vermeiden.

Grundsätzlich ist die externe Unternehmensübergabe eine sehr komplexe Angelegenheit, die langfristig geplant werden muss. Dabei sind über die obigen Erläuterungen hinaus stets individuelle Besonderheiten in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht zu beachten. Übergeber und Erwerber sollten deshalb die jeweiligen Gegebenheiten genau analysieren und fachliche Beratung in Anspruch nehmen.

Christian Schöler ist Steuerberater und Partner der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB in Nürnberg (christian.schoeler@sonntag-partner.de).

Information

IHK-Seminare zur Nachfolge

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken bietet im Herbst 2025 eine Seminarreihe zur Unternehmensnachfolge an (jeweils von 14 bis 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamts Nürnberger Land, Waldluststraße 1 in Lauf an der Pegnitz, Anmeldung erforderlich).

Unternehmensverkauf – vertrags- und steuerrechtlich gut vorbereitet am Donnerstag, 16. Oktober (www.ihk-nuernberg.de/E1187)

Unternehmensübergabe innerhalb der Familie am Dienstag, 21. Oktober (www.ihk-nuernberg.de/E1188).

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