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Unterrichtung: Aufsteller für Spielgeräte | Automatenaufsteller

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Aufsteller von Spielgeräten (Automatenaufsteller) benötigen gem. § 33 c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörden. Neu ist, dass neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit seit dem 1. September 2013 für neue Gewerbetreibende eine IHK-Unterrichtung und das Vorliegen eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution nachgewiesen werden muss. Von der Unterrichtung ist nicht nur der Aufsteller betroffen, sondern auch die technischen Mitarbeiter, die die Geräte vor Ort installieren.

Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden und Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung, Spielverordnung behandeln. Das Sozialkonzept soll dazu dienen, dass Aufsteller und Beschäftigte frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen und Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler aufzuzeigen.

Verpflichtend  ist die Unterrichtung für alle ab dem 1. September 2013 beantragten Erlaubnisse sowie die mit der Aufstellung von Spielgeräten befassten Mitarbeiter von bestehenden Unternehmen.

Mehr zur Erlaubnis für Aufsteller von Spielgeräten finden Sie bei unserem Geschäftsbereich "Recht | Steuern".

 
 
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