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Wettbewerbsrecht

Werben mit Gewinn

Bei Gewinnspielen, Rabattaktionen und Geschenkaktionen müssen zahlreiche Regeln beachtet werden. Von Armin Dieter Schmidt

Hochwertige Waren oder innovative Dienstleistungen allein reichen nicht immer aus, um viele Kunden zu erreichen und das Produkt optimal zu verkaufen. Mit ideenreichem Marketing gelingt es, vorhandene Kunden zu binden und neue anzusprechen. Wer aber dabei die rechtliche Seite vernachlässigt, sieht sich schnell Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen ausgesetzt. Denn Wettbewerber schauen genau hin, was die Konkurrenz tut.

Gewinnspiele: Preisausschreiben und Gewinnspiele erscheinen für beide Seiten attraktiv. Der Unternehmer macht auf sich aufmerksam und kommt zudem noch an wertvolle Daten potenzieller Kunden. Diese haben wiederum die Chance, etwas zu gewinnen. Dabei muss der Veranstalter aber gesetzliche Regelungen beachten, die sich insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber beispielsweise auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) finden.

Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen etwa die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, verstößt gegen § 4 Nr. 5 UWG. Außer den Voraussetzungen für die Teilnahme sollten folgende Aspekte genannt werden: Art und Zahl der Gewinne, der konkrete Veranstalter und die Art und Weise, wie der bzw. die Gewinner ermittelt werden. In der Regel wird das Los entscheiden, aber auch eine Jury ist möglich, die über verschiedenartige Einsendungen urteilt. Eingesandte Bilder oder Gegenstände müssen grundsätzlich nach Ende der Aktion zurückgegeben werden, es sei denn, in den Teilnahmebedingungen ist etwas anderes vereinbart.

Zudem darf laut § 4 Nr. 6 UWG die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden. Dieses Koppelungsverbot verstößt allerdings nach allgemeiner Ansicht gegen Europarecht und wird daher von den meisten Juristen als unwirksam angesehen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber aber bisher nicht reagiert und die Norm nicht geändert oder gestrichen hat, sollte man weiterhin vorsichtig damit umgehen. Viele Unternehmen bieten beispielsweise neben Gewinncodes auf ihren verkauften Produkten auch eine vergleichbare Gewinnmöglichkeit im Internet an. Eine so eingerichtete Website kann wiederum für weitere Werbemaßnahmen genutzt werden.

Ehemalige Teilnehmer an einem Gewinnspiel dürfen nicht einfach mit Werbung überzogen werden, nur weil der Unternehmer die Daten einmal hat. Es gelten die allgemeinen Regeln, wonach insbesondere Werbung per E-Mail, Fax, SMS, Telefon oder Ähnliches nur mit ausdrücklicher Einwilligung des betroffenen Verbrauchers zulässig ist. Die Einwilligung kann zusammen mit der Teilnahme am Preisausschreiben abgegeben werden. Allerdings muss der Betroffene selbst aktiv werden, z.B. durch Setzen eines Kreuzchens an entsprechender Stelle. Vorausgefüllte Einwilligungen, bei denen auf einer Teilnahmekarte oder auf einer Webseite das Kreuzchen schon vorgedruckt bzw. voreingestellt ist, stellen im Zweifel keine wirksame Einwilligung dar. Außerdem ist zu beachten: Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Regeln gelten. Im BDSG ist beispielsweise geregelt, was mit den erhobenen Daten passieren darf, ob sie im Einzelfall an Dritte weitergegeben werden dürfen oder wer unter welchen Umständen Auskunfts-, Sperr- oder Löschansprüche haben kann.

Rabattaktionen: Ähnlich wie bei Gewinnspielen sind auch bei Verkaufsförderungsmaßnahmen in Form von Preisnachlässen oder Rabatten die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Dazu gehört beispielsweise die zeitliche Angabe von Anfang und Ende der Aktion, wenn sie erst in der Zukunft beginnt oder zeitlich befristet ist. Der potenzielle Kunde muss wissen können, unter welchen Umständen er die Vergünstigungen bekommen kann und unter welchen nicht. Oft ist eine Beschränkung (z.B. „solange der Vorrat reicht“) empfehlenswert, wobei unabhängig davon eine angemessene Menge der beworbenen Ware vorrätig sein muss.

Jede Aktion sollte vor der Bekanntgabe sorgfältig geplant werden. Für Aufregung sorgte 2011 die Treuepunkte-Sammelaktion einer Supermarktkette. Für genügend Punkte sollte man ein hochwertiges Messer erhalten, allerdings waren die Prämien schon Wochen vor dem ausdrücklich genannten Enddatum der Aktion vergriffen. Daraufhin wurde die sinnlos gewordene weitere Verteilung der Punkte vorzeitig beendet. Der folgende Rechtsstreit endete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der in dieser Vorgehensweise eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß sah (Urteil des BGH vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen I ZR 175/12).

Gratisbeigaben: Auch bei Geschenken und Zugaben muss klar und eindeutig angegeben werden, wer diese Leistungen unter welchen Bedingungen erhält. Anderenfalls droht nicht nur Ärger von enttäuschten Kunden, sondern auch von Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen, die dem Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nachgehen und Unterlassung fordern können. Gegebenenfalls kommen auch Schadenersatzforderungen hinzu.

Zurückfordern können Unternehmer die Geschenke übrigens nicht, es sei denn, die Bedingungen dafür sind ausdrücklich vereinbart. Pech hatte daher ein Elektronikhändler, der einem Neukunden zusätzlich zu dessen Bestellung eine Wetterstation einpackte. Er erhoffte sich dadurch weitere Bestellungen über rund 2 000 Euro, die allerdings ausblieben. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen durfte der Kunde den Gratisartikel trotzdem behalten – geschenkt ist geschenkt (Urteil des Amtsgerichtes Duisburg vom 24. April 2014, Aktenzeichen 9 C 429/12).

Autor/in: Rechtsanwalt Armin Dieter Schmidt, ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2014, Seite 42

 
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