Neue EU-Vorgabe „Verification of Payee“: Änderungen bei SEPA-Überweisungen

Ab dem 9. Oktober 2025 tritt eine neue EU-Vorgabe in Kraft, die den SEPA-Überweisungsverkehr sicherer machen soll: die „Verification of Payee“ (VoP). Sie betrifft alle SEPA-Einzelüberweisungen und Echtzeitüberweisungen. Für SEPA-Lastschriften gibt es keine Änderungen. Unternehmen sollten einige besondere Effekte beachten.
Was ist die „Verification of Payee“ (VoP)?
Die „Verification of Payee“ ist ein Sicherheitsmechanismus, der vor der Ausführung einer Einzel- oder Echtzeit-Überweisung prüft, ob der eingegebene Empfängername zur angegebenen IBAN passt. Das Ergebnis wird der Person, die die Überweisung tätigt, danach in einer Ampelanzeige dargestellt:
- 🟢 Match: Name und IBAN stimmen exakt überein.
- 🟡 Close Match: Kleine Abweichungen, z. B. Tippfehler.
- 🔴 No Match: Keine Übereinstimmung.
- ⚪ No Response: Technische Prüfung nicht möglich.
Unabhängig vom Ergebnis kann die Überweisung danach ausgeführt werden. Ist das Ergebnis ein „No Match“, werden viele Personen allerdings verunsichert sein. Verzögerte oder nicht abgesendete Zahlungen, Rückfragen etc. können die Folge sein.
Besonders Einzelunternehmen, die unter einem Handels- oder Fantasienamen auftreten, könnten hier Probleme bekommen. Wenn z. B. auf einer Rechnung „Musterfirma“ als Empfängername steht, das Konto aber unter dem Namen des Kontoinhabers „Erika Musterfrau“ läuft, wird das Ergebnis der VoP-Prüfung ein „No Match“ sein.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Um Zahlungsstörungen und Kundenverunsicherung zu vermeiden, empfehlen wir folgende Maßnahmen:
- Empfängerdaten auf Rechnungen prüfen: Stellen Sie sicher, dass der auf Rechnungen angegebene Name exakt mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhabernamen übereinstimmt.
- Alias-Namen bei der Bank hinterlegen: Soll dennoch der Unternehmensname auf den Rechnungen erscheinen, fragen Sie Ihre Bank, ob ein Alias (z. B. „Musterfirma“) für ihr Konto hinterlegt werden kann, um VoP-konforme Übereinstimmungen zu ermöglichen.
- Kunden/-innen informieren: Weisen Sie Kunden auf der Rechnung, Website oder im Gespräch auf die neue VoP-Prüfung hin, um Rückfragen zu vermeiden.
Webcode: N1752