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Welche neuen Informationspflichten müssen Anbieter von Telediensten beachten?

Internet-Anbieter unterliegen seit dem 1. Januar 2002 einer erweiterten Impressumspflicht. Das Teledienstegesetz (TDG) schrieb zwar auch bisher schon Internet-Anbietern vor, Anschrift und Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen, diese Vorschriften wurden jedoch erheblich verschärft.

Wer muss die Informationspflichten des TDG beachten?
Betroffen ist jeder, der im Internet geschäftsmäßig Teledienste anbietet. Dazu gehören u.a. e-commerce-Angebote, Telebanking, Meinungsforen, Datendienste (Verkehrs-, Wetter-, Börsendaten). Da Geschäftsmäßigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, können auch nicht-kommerzielle Dienste, wie beispielsweise bloße Unternehmenspräsentationen oder Informationsangebote den
verschärften Informationspflichten unterliegen.

Welche Informationspflichten sind künftig zu beachten?
Folgende Informationen müssen von Telediensteanbietern nun erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 6 TDG):
? Name und Anschrift des Anbieters
? Name des Vertretungsberechtigten
? Telefonnummer und e-mail-Adresse
? Angabe von Registereintragungen: Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
? Angaben für reglementierte Berufe: Angehörige eines reglementierten Berufes haben als Diensteanbieter zusätzliche besondere Informationspflichten. Beispiele für diese Berufsgruppe sind etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten. Anzugeben sind: Die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
? Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – soweit vorhanden.

Was passiert, wenn die Informationspflichten nicht beachtet werden?
Für den Fall der Nichtbeachtung drohen Geldbußen von bis zu 50 000 Euro. Erwähnenswert ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt.

Achtung Abmahnwelle!
Die verschärfte Kennzeichnungspflicht beschert Internet-Anbietern eine Abmahnwelle. Soweit die neuen Informationspflichten nicht vollständig beachtet werden, besteht die Gefahr, dass Konkurrenzunternehmen Rechtsanwälte einschalten, um diesen Wettbewerbsverstoß abzumahnen.

IHK-Merkblatt
Ausführlichere Informationen erhalten Sie im neuen Merkblatt der IHK „Neue Anbieterinformationspflichten im Internet“ (www.nuernberg.ihk.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2002, Seite 31

 
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