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Betriebsärztliche Betreuung wird vereinfacht

Zum 1. Januar 2005 haben sieben Berufsgenossenschaften ein vereinfachtes Konzept der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für kleine Unternehmen eingeführt. Die anderen Berufsgenossenschaften, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind, folgten bzw. folgen nach. Die neue berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) fasst die bisherigen Einzelvorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und „Betriebsärzte“ (BGV A6 und A7) zusammen. Das teilt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) mit.

Betriebsarzt und Sicherheits-Fachkraft beraten die Unternehmen, schlagen Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vor und wirken auf deren Umsetzung hin. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sind wie bisher Mindesteinsatzzeiten vorgegeben: Danach muss z.B. ein Versicherungsunternehmen mit 1 000 Arbeitnehmern einen Betriebsarzt für mindestens 200 Stunden und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im zeitlichen Mindestumfang von 300 Stunden pro Jahr bestellen.

Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gilt der VBG-Mitteilung zufolge nur noch eine vereinfachte Grundbetreuung. Das bedeutet, dass der Unternehmer unter Einbeziehung von betriebsärztlichem und sicherheitstechnischem Sachverstand seinen individuellen Handlungs- und Betreuungsbedarf grundsätzlich selbst festlegt. Basis dafür sind regelmäßig durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen. Zur Durchführung dieser Beurteilungen haben die Berufsgenossenschaften verschiedene Hilfen herausgegeben. Bei bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel neuen Arbeitsverfahren oder baulichen Veränderungen, muss der Unternehmer den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Sachverstand hinzuziehen.

Für kleinere Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten sieht die neue BGV A2 auch die Möglichkeit einer alternativen Betreuung vor. Hierzu besucht der Unternehmer Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft. Auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen nimmt er dann entsprechenden Beratungsbedarf in Anspruch.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 28

 
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