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Übergangsfrist ist abgelaufen

Die zwölfjährige Übergangsfrist der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) ist abgelaufen. Damit ist seit 1. Juni 2005 die Ablagerung unbehandelter, organischer, biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle nicht mehr zulässig. Das Verbot gilt für unbehandelten Hausmüll und für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Mit Inkrafttreten der TASi im Jahr 1993 wurde der Stand der Technik der Ablagerung von Siedlungs- und Gewerbeabfällen festgeschrieben. Ziel der TASi ist die bundesweite Sicherstellung einer umweltverträglichen, langfristig sicheren und weitgehend nachsorgefreien Deponie. Dafür wurden für die Ablagerung Anforderungen an Deponiestandort, Deponieaufbau und -betrieb sowie an die Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle vorgegeben.

Ausgelaufen sind auch die Ausnahmeregelungen der TASi und der Abfallablagerungsverordnung für unbehandelte Abfälle. Die TASi unterscheidet Deponien der Klasse I, II und III:
  • Auf Deponien der Klasse I kann unbelasteter Bauschutt oder unbelasteter Boden abgelagert werden. Diese Deponien müssen mindestens eine natürliche Barriere gegen Grundwasser vorweisen.
  • Vorbehandelte Haus- und Gewerbeabfälle dürfen auf Klasse II-Deponien abgelagert werden. Industrieabfälle (außer Sonderabfälle) können ebenfalls auf diesen Deponien entsorgt werden.
  • Sonderabfälle gehören auf Deponien der Klasse III. Deponien der Klasse II und Sondermülldeponien müssen mindestens eine Kombidichtung aus mineralischer und künstlicher Barriere aufweisen.

    In Zukunft ist nach Angaben der IHK damit zu rechnen, dass Siedlungsabfälle häufiger thermisch verwertet oder mechanisch-biologisch vorbehandelt werden. Auf die Entsorgungskosten werde dies nicht ohne Einfluss bleiben.
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    WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2005, Seite 15

     
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