Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken hat am 28. November 2006 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I, S. 931) folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2007 (01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) beschlossen: | ||||
I. Wirtschaftsplan | ||||
Der Wirtschaftsplan wird | ||||
1. | in der Plan-GuV mit der Summe der Erträge in Höhe von |
|
||
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von |
|
|||
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von |
|
|||
2. | im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von |
|
||
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von |
|
|||
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von |
|
|||
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von |
|
|||
festgestellt. | ||||
II. Beitrag | ||||
1. | (1) | IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragenen sind und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. | ||
(2) | Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, sind für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren. | |||
2. | Als Grundbeiträge sind zu erheben von | |||
2.1. | Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, | |||
a) | mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 Euro bis 8.000 Euro | 46,00 Euro | ||
b) | mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 8.000 Euro | 64,00 Euro | ||
2.2. | Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | |||
a) | mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. 1 eingreift | 128,00 Euro | ||
b) | mit einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro | 307,00 Euro | ||
c) |
mit mehr als 300 Beschäftigten im Kammerbezirk und mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit ohne
Berücksichtigung des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb, sofern sie mindestens eines der folgenden
Merkmale erfüllen: - mehr als 200 Mio. Euro Umsatz/bei Kreditinstituten: Kreditvolumen - mehr als 100 Mio. Euro Bilanzsumme |
10 000,00 Euro | ||
Auf den Grundbeitrag nach Ziff. 2.2 c) wird eine eventuell zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 9.693 Euro angerechnet. | ||||
Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. a) zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 40 Prozent ermäßigt. | ||||
3. | Als Umlagen sind zu erheben 0,32 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen. | |||
4. | Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2007 (Geschäftsjahr). | |||
5. | Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt. | |||
III. Kredite | ||||
1. Investitionskredite Für Investitionen können Kredite in Höhe von 500.000,00 Euro aufgenommen werden. |
||||
2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 10.250,00 Euro aufgenommen werden. |
||||
Nürnberg, 28. November 2006 Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken |
|
Prof. Dr. Klaus L. Wübbenhorst | Dr. Dieter Riesterer |
Präsident | Hauptgeschäftsführer |